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Bedrohung- Antragsdelikt?

Dies ist eine Diskussion zu Bedrohung- Antragsdelikt? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.01.2012, 15:03
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Bedrohung- Antragsdelikt?

Hallo, hätte mal eine Frage,

mal angenommen eine Person würde einer anderen Person in Form einer SMS androhen, dass bestimmte (legale) Aktivitäten und das Aufsuchen von bestimmten Orten für den potentiellen Aktivisten für ihn schädliche bzw. gefährliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Würde es sich hierbei um eine Drohung handeln und wäre dies ein Antragsdelikt?

LG Okasan
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  #2 (permalink)  
Alt 11.01.2012, 15:25
JHS JHS ist offline
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AW: Bedrohung- Antragsdelikt?

Zitat:
Würde es sich hierbei um eine Drohung handeln
Nein, solange nicht konkret mit einem Verbrechenstatbestand gedroht wird, ist es keine Bedrohung im Sinne von § 241 StGB. Auch die konkrete Drohung mit z.B. "Schlägen" wäre keine solche, da "Schläge" erst mal nur eine "einfache Körperverletzung" sind und diese lediglich ein Vergehen ist, kein Verbrechen ( zum Unterschied siehe graue Infoboxen, beim "mouse over" die blauen Begriffe)

Grundsätzlich
ist Bedrohung kein Antragsdelikt.

Der Inhalt der SMS könnte jedoch mglw. eine versuchte Nötigung darstellen, wenn derjenige von den "Aktivitäten und Orten" dadurch ferngehalten werden soll, und die Drohung mit den "Konsequenzen" als rechtswidrig/verwerflich anzusehen ist.
__________________
cheers, JHS
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  #3 (permalink)  
Alt 11.01.2012, 16:07
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AW: Bedrohung- Antragsdelikt?

Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen

Grundsätzlich ist Bedrohung kein Antragsdelikt.
Heißt das etwa, dass es ein Offizialdelikt ist?
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  #4 (permalink)  
Alt 11.01.2012, 16:15
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AW: Bedrohung- Antragsdelikt?

Ja, das heißt es...

Warum so "erschrocken" deswegen?

Wie gesagt: Das oben Geschilderte ist (Antragsdelikt hin - Offizialdelikt her) tatbestandlich keine Bedrohung nach § 241 StGB. Deswegen kann es ja -in dem Fall- egal sein, ob es Antrags- oder Offizialdelikt ist.
__________________
cheers, JHS
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