
09.11.2011, 01:47
|
| V.I.P. | | Registriert seit: Jan 2004 Ort: Niedersachsen
Beiträge: 3.946
| |
| AW: Bayern: wie lange werden Ermittlungsakten aufbewahrt? Zitat: |
Tante Google meinte es gibt keine deutschlandweit einheitliche Regelung, es wird alles von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt.
| Und was tut dann der gewiefte googleianer...? Er sucht nach der bayrischen Regelung: Zitat:
Art. 37
Allgemeine Regeln der Datenspeicherung,
Datenveränderung und Datennutzung
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen ist.
(2) 1 Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem diese Daten erlangt worden sind. 2 Die Nutzung einschließlich einer erneuten Speicherung und einer Veränderung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Polizei die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.
(3) 1 Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2 Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft werden muß, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). 3 Für nichtautomatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. 4 Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen.
(4) Anderweitige Rechtsvorschriften über die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung bleiben unberührt.
| Zitat:
Art. 38 BayPAG
Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.
(2) 1 Die Polizei kann insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. 2 Entfällt der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen. 3 Die nach Art. 37 Abs. 3 festzulegenden Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen betragen in der Regel bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre (Regelfristen). 4 In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen. 5 Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfaßt worden ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.6 Werden innerhalb der Frist der Sätze 3 bis 5 weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet.
(3) 1 Die nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 erfassten Kennzeichen sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zu löschen. 2 Soweit ein Kennzeichen in den abgeglichenen Fahndungsbeständen oder Dateien enthalten und seine Speicherung oder Nutzung im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr oder für Zwecke, zu denen die Fahndungsbestände erstellt oder die Dateien errichtet wurden, erforderlich ist, gelten abweichend hiervon Abs. 1 und 2 sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung. 3 Außer in den Fällen des Art. 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a dürfen Einzelerfassungen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden.
(4) 1 In den Fällen des Art. 36 Abs. 1 kann abweichend von Abs. 2 eine längere Frist festgelegt werden. 2 Wird nach Fristablauf die Aufbewahrung fortgesetzt, ist nach spätestens drei Jahren die Aussonderung erneut zu prüfen.
(5) 1 Die Polizei kann personenbezogene Daten auch zur Aus- und Fortbildung nutzen. 2 Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn diese nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und jeweils die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.
|
__________________ cheers, JHS |