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Bankraub und mehr

Dies ist eine Diskussion zu Bankraub und mehr innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 12:38
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Bankraub und mehr

Jemand überfällt eine Bank.

Erste Möglichkeit:
Er fährt mit seinem Fahrrad davon und wirft einzelne Geldscheine in die Luft, damit seine Verfolger sich ihnen statt ihm widmen.

Zweite Möglichkeit:
Er gibt der Frau am Schalter – niemand Anderes befindet sich zur Zeit in der Filiale – ein paar Scheine ab, damit sie das aufgezeichnete Video löscht, ehe die Polizei eintrifft.

Was blühte ihm abgesehen von einer Verurteilung wegen Raubs?
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  #2 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 13:11
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AW: Bankraub und mehr

Anmerkung: Der "klassische" Banküberfall ist eine Räuberische Erpressung und kein Raub.
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  #3 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 14:15
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Zitat:
Zitat von F. Dahler Beitrag anzeigen
Anmerkung: Der "klassische" Banküberfall ist eine Räuberische Erpressung und kein Raub.
Dieser Straftatbestand ist hierbei nicht relevant; wobei ein Bankraub durchaus ein Raub ist, ebenso wie ein Rückspiegel ein Spiegel ist.
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  #4 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 14:42
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AW: Bankraub und mehr

Na gut, dann möchte ich die Frage des "Blühens" beantworten.

Das ist leider nicht so leicht zu sagen. Vielleicht gesellschaftliche Isolation, köperliche Gewalt durch seine Ehefrau oder auch ein großer Artikel in der Tageszeitung.
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  #5 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 16:18
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In der zweiten Version kommt eine Anstiftung zur Begünstigung in Betracht.
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  #6 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 16:35
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AW: Bankraub und mehr

Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
In der zweiten Version kommt eine Anstiftung zur Begünstigung in Betracht.
Laut Wikipedia ist „[d]er Versuch der Begünstigung […] straflos“. Wäre der Versuch eine Anstiftung? Kann er sowohl von ihm als auch ihr ausgehen?
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  #7 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 16:37
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Strafbar ist es natürlich nur, wenn sie das Videoband auch löscht.
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  #8 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 16:48
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Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
Strafbar ist es natürlich nur, wenn sie das Videoband auch löscht.
Aber sowohl „Hey, willst du dir ein paar Scheine dazuverdienen?“ als auch „Bei Gegenleistung könnte ich das Band löschen“ träfen den Bestand des Versuchs beziehungsweise der Anstiftung und blieben straflos?
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  #9 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 16:52
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Ersteres wäre nur eine straflose versuchte Anstiftung zur Begünstigung, letzteres wäre nur das straflose Erbieten der Begehung einer Begünstigung. Beides ist natürlich straflos.
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  #10 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 17:26
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Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
Ersteres wäre nur eine straflose versuchte Anstiftung zur Begünstigung, letzteres wäre nur das straflose Erbieten der Begehung einer Begünstigung. Beides ist natürlich straflos.
Strafbar kann sich also nur die Frau machen? Das finde ich seltsam, da es bei Bestechlichkeit ja auch die Bestechung gibt, und es auch einen Straftatbestand geben müsste, wenn er ihr das Geld anbietet.
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