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Backround Verfahrenseinstellung lt. § 153a StPO

Dies ist eine Diskussion zu Backround Verfahrenseinstellung lt. § 153a StPO innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.01.2012, 15:11
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Question Backround Verfahrenseinstellung lt. § 153a StPO

Guten Tag,

... ab wann darf die Geringfügigkeitsklausel bei einem Straftäter angewandt werden. Ich habe den Eindruck dass bei einem Ladendiebstahl über EURO 100 dieser der § 153a nicht möglich ist.
Auf der anderen Seite ist in der StPO nicht zu erkennen was unter "geringe Schuld" konkret zu verstehen ist.

b) kann der Straftäter dies gegenüber dem Staatsanwalt oder Amtsgericht direkt begründet beantragen ?

c) welche Weisungen und Auflagen sind hiermit verbunden ?
d) haben diese Bedingungen in etwa die Qualität mit einem
"Freispruch auf Bewährung" ?!
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  #2 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 10:35
JHS JHS ist offline
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AW: Backround Verfahrenseinstellung lt. § 153a StPO

Zitat:
Ich habe den Eindruck dass bei einem Ladendiebstahl über EURO 100 dieser der § 153a nicht möglich ist.
doch

b) ja - er kann es auch "unbegründet" beantragen

c) meistens Geldauflegen - gelegentl. auch Arbeitsauflagen

d) es gibt keinen "Freispruch auf Bewährung". Formaljuristisch bleibt bei §§ 153, 153a StPO die "Schuldfrage" offen, d.h. sie wird weder bejaht noch verneint.
__________________
cheers, JHS
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  #3 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 13:50
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Question AW: Backround Verfahrenseinstellung lt. § 153a StPO

nachgehakt:

heißt das: der Straftäter kann eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO beantragen auf Grund der "Geringfügigkeitskrterien" ?

Arbeitsauflagen = Sozialdienst
Geldauflagen = Geldstrafe
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  #4 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 13:58
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Question AW: Backround Verfahrenseinstellung lt. § 153a StPO

Jetzt ein Gedankenspiel aus der Sachlage heraus: mal angenommen der Betroffene Stelle einen Antrag auf Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO (natürlich begründet sonst ist er m. E. ohnehin sinnlos ...) hat dies für die EInspruchsfrist des Strafbefehls keine hemmende Wirkung ?!

Ich denke dass dies doch vom Richter abhängt wenn man ihn über diese Initiative gegenüber der Staatsanwaltschaft entsprechend unterrichtet ... ?!

B) interessanter ist es jedoch welche Auflagen und Weisungen mit einer
Verfahrenseinstellung gemß § 153 StPO verbunden sind. Da ein rechtskräftiger Strafbefehl mit einer Geldstrafe bzw. optional mit Sozialarbeit als Abgeltung verbunden ist müsste hier die inhaltliche
Ausgestaltung etwas anders aussehen ...

Geändert von helmes63 (02.02.2012 um 15:55 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 02.02.2012, 20:12
JHS JHS ist offline
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AW: Backround Verfahrenseinstellung lt. § 153a StPO

Zitat:
hat dies für die EInspruchsfrist des Strafbefehls keine hemmende Wirkung ?!
Klares Nein!

Außerdem hat sich die StA mit dem Antrag auf den Strafbefehl ja schon einmal gegen die Einstellung nach § 153a entschieden. Sonst hätte sie auch von sich aus einstellen können. Für § 153a braucht es aber die Zustimmung der Staatsanwaltschaft (und die des Gerichts natürlich). Es kann aber in der Hauptverhandlung (die auf den Einspruch gegen den Strafbefehl folgt, theo. noch nach § 153a einstellt werden, wenn der Einspruch unbeschränkt eingelegt wurde)

Zitat:
Ich denke dass dies doch vom Richter abhängt wenn man ihn über diese Initiative gegenüber der Staatsanwaltschaft entsprechend unterrichtet ... ?!
Nein. Wenn der Strafbefehl einmal erlassen und zugestellt ist, läuft die Frist. Das ist Gesetz und nicht durch einen Richter abänderbar.


Zitat:
Da ein rechtskräftiger Strafbefehl mit einer Geldstrafe bzw. optional mit Sozialarbeit als Abgeltung verbunden ist
Ein Strafbefehl ist nie mit Sozialarbeit verbunden. Ein Strafbefehl lautet immer auf Geldstrafe (oder auf Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr auf Bewährung, wenn Angeklagter durch RA vertreten). Die mögliche Umwandlung der Geldstrafe in Sozialarbeit ist eine Nachtragsentscheidung im Vollstreckungsverfahren.

Zitat:
müsste hier die inhaltliche
Ausgestaltung etwas anders aussehen ...
Abgesehen davon, dass das nicht so ist (wie kommen Sie darauf? Wegen der Disskussion über die Sicherungsverwahrung und deren gebotene Abgrenzung zur Strafhaft etwa?)

...gibt es ja durchaus einen Unterschied. Eine Geldstrafe aus einem Strafbefehl ist eine "Strafe", die aus einem "Urteil" (einer Verurteilung) folgt.

Eine Geldauflage ist -wie der Name schon sagt- keine "Strafe", sondern eine "Auflage" und eine Einstellung ist auch keine "Verurteilung" (wird also auch nicht im BZR eingetragen). Das beides "zu einer Geldzahlung verpflichtet" ist rechtlich nicht zu beanstanden.
__________________
cheers, JHS
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