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Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft?

Dies ist eine Diskussion zu Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.05.2009, 00:37
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Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft?

Person xyz aus Stuttgart erstellt Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Potsdam, weil dort der Beschuldigte wohnt. Faxgerägt sei Dank.
Xyz erweitert die Anzeige laufend, andere Leute erstatten auf Anraten von xyz dort ebenfalls Anzeigen.

Wie kann Frau xyz nun eigentlich den Stand des Ermittlungsverfahrens in Erfahrung bringen? Auf Briefe wird immer nur geantwortet "Die Ermittlungen dauern noch an", aber nie Einzelheiten. Kann xyz irgendwie einen Blick in die Ermittlungsakte werfen?

Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 30.05.2009, 00:34
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AW: Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft?

Die Ermittlungsakte geht nur die Staatsanwaltschaft, das Gericht oder u. U. den Anwalt des Beschuldigten etwas an. Ein Akteneinsichtsrecht des Geschädigten oder noch viel verwegener des Anzeigenerstatters gibt es meines Wissens nicht. (Kann aber sein, dass sich hier etwas in letzter Zeit geändert hat, weil die Rechte von Geschädigten gestärkt werden sollten.) Als Antragsteller/Anzeigenerstatter bekommt man lediglich eine schriftliche Abschlussverfügung der StA zugeschickt (Einstellung oder Anklage). Kommt es zur Anklage wird alles öffentlich und mündlich vor Gericht eingeführt. Nur so kann man etwas als Unbeteiligter mitbekommen. Es sei denn, es gibt einen Deal, der zwar jetzt auch gesetzlich verankert in den wesentlichen Punkten offengelegt werden muss, aber dass das Augenwischerei ist, hat man am Zumwinkelverfahren gesehen.
Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten-Anwalts gilt übrigens auch nur, soweit die Ermittlungen beendet worden sind oder sonstwie nicht mehr behindert werden können. Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt schließlich die Unschuldsvermutung, Art. 6 EMRK. Deshalb geht es in aller Regel bis zur öffentlichen Verhandlung niemanden einen feuchten Kehricht an, was gegen wen ermittelt wurde. Die Ermittlungen können sich schließlich als vollkommen haltlos und falsch herausstellen. Das ist übrigens der Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens, bevor die Hauptverhandlung eröffnet wird, unschlüssige Anklagen abzuwehren.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.05.2009, 00:46
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AW: Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft?

Auch dem Geschädigten bzw. Verletzten steht gemäß § 406 e StPO grundsätzlich eine Recht auf Akteneinsichtnahme im Strafverfahren durch eine anwaltschaftliche Vertretung zu.
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  #4 (permalink)  
Alt 30.05.2009, 12:42
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AW: Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft?

Danke für die Richtigstellung. Meine Ausführungen sind dementsprechend auf Anzeigenerstatter zu beschränken, die nicht auch Verletzter der Straftat sind. Es war aus dem Beitrag nicht ersichtlich, worum es sich vorliegend handelt.
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