Dies ist eine Diskussion zu Aufschiebende Wirkung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| ... hat ein begründeter Widerspruch gegen eine Vollstreckung bei der Generalstaatsanwaltschaft aufschiebende Wirkung, wenn sie rechtmäßig und zulässig ist ?! oder muß man gerade im Gnadenrecht stets davon ausgehen, daß diee beiden Sachverhalte nichts miteinander zu tun haben. ================================================== ==================== Da man mich gebeten hat Beiträge an dieser Stelle zu kumulieren möchte ich dem einmal nachkommen. Bei einigen Teilnehmern habe ich den Eindruck, daß sie das Gnadenrecht im Kern ablehnen oder kritisch gegenüberstehen. Ich möchte an dieser Stelle anfügen, daß doch ohnehin nur die wenigsten Eingaben AUssicht auf Erfolg haben. Ist vor diesem Hintergrund diese Kritik nicht überflüssig und überhaupt was ist an der Gnadenordnung konkret auszusetzen ?! ================================================== ===================== |
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| Tja, ein guter Beitrag sicher. Es ist hier allerdings zu bedenken, dass man über die Kriterien eines Gnadengesuchs nichts erfährt. Die Gnadenordnung ist relativ großzügig gehandhabt. Bei etwaiger Voreingenommenheit des Gnadenbeauftrager jedoch unrelevant. Leider gibt es keine Informationen hierzu, ob ein Gnadenbeauftragter nach objektiven Kriterien zu entscheiden hat oder nicht ?! Ob tendenziell hier Willkür im spiel ist bleibt spekulativ. Die Gesetzesvorgabe sieht hier offenbar ein Ausnhametatbestand vor, deren Hürden schwer zu erreichen sind. Da man bspw. nur in seltenen Fällen die Ablehnungsgründe f. einen Gnadenbescheid erfährt kann man auch hier keine Rückschlüsse ziehen. Eine interessante Überlegung ist natürlich auch der Sachtatbestand der "Voreingenommenheit" den man wegen fehlender Fakten hier nicht anbringen kann. ================================================== =================== |
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