Dies ist eine Diskussion zu Aufbau der Versuchsprüfung - Regelbeispiele innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Aufbau der Versuchsprüfung - Regelbeispiele Wo werden Sie aber geprüft, wenn man eine Versuchsstrafbarkeit prüft? Ich konnte kein Schema finden. Im Wessels/ Hillenkamp wird die Problematik der Regelbeispiele beim Versuch zwar erläutert und auch davon gesprochen, dass das unmittelbare Ansetzen problematisch sein kann, aber bedeutet es zugleich, dass man ganz normal im Tatbestand den § 243 StGB mitprüft? |
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| AW: Aufbau der Versuchsprüfung - Regelbeispiele Prüfs doch bei 22 "Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes" Sind Regelbeispiele Tatbestandsmerkmale? Ne, sind eben "nur" Regelbeispiele. Prüft man die sonst nicht erst nach der Schuld? |
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| AW: Aufbau der Versuchsprüfung - Regelbeispiele Ja, sie gehören eben nicht zum Tatbestand, deswegen wäre es doch falsch, wenn man sie im unmittelbaren Ansetzen prüft. Andererseits, wenn man dies nicht tut, so muss man sowohl den Tatentschluss und das unmittelbare Ansetzen nochmals nach der Schuld in Bezug auf die Regelbeispiele prüfen. Ob das aber richtig ist, weiß ich auch nicht |
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| AW: Aufbau der Versuchsprüfung - Regelbeispiele Ich meinte auch damit, dass es keinen Versuch eines Regelbeispieles gibt. Versuch gilt nur für Tatbestandsmerkmale. Das stellt man dann in der Prüfung nat. kurz fest. Auch in der Schuld würde ich nur feststellen, ob ein RB vorliegt- erfüllt ist- oder nicht. auch wenn es erfüllt ist, muss man ja nicht zwingend nach dem schweren Fall bestrafen, da die RBs ja nur Indizwirkung haben (so sagt das glaube der BGH). Fazit nach mM: Es gibt keinen Versuch eines RB, fertig |
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| AW: Aufbau der Versuchsprüfung - Regelbeispiele Der BGH und Teile der Literatur sehen dies offenbar so, dass es einen Versuch geben kann und gibt; Es gilt aber zu unterscheiden; 1. Diebstahl verwirklicht, RB im Versuch stecken geblieben. Dieb denkt, dass die Tür vom Büro verschlossen ist und merkt als er am Schloss rumwerkelt, dass die Tür offen ist. 2. Diebstahl versucht, aber RB verwirklicht. Der Täter bricht die Tür zum Büro auf, aber bevor er etwas entwenden kann, wird er gestellt. 3. Der Diebstahl und das RB bleiben im Versuch stecken. Der Täter werkelt am Schloss der Tür zum Büro herum, wird aber gestellt. Bei 2. sind sich wohl (fast) alle einig, dass ein Versuch des Diebstahls in einem schweren Fall vorliegt. Bei 1. und 3. sind da einige Punkte strittig. Die Frage ist jetzt nur; Wo spricht man die Punkte an? Ich habe nämlich keine Lust sie im Tatbetand zu prüfen und dann angestrichen zu bekommen, ob ich denn nicht wüsste, dass die RB keine Tatbestandsmerkmale seien. Umgekehrt möchte ich sie aber auch nicht nach der Schuld prüfen und dann angestrichen bekommen, warum ich schon wieder den Tatentschluss und das unmittelbare Ansetzen prüfe, wenn ich dies schon getan habe. Ich bin mir einfach nicht sicher, wo genau ich das ganze ansprechen sollte und warum. |
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| AW: Aufbau der Versuchsprüfung - Regelbeispiele Also mit Hinblick auf die Wortlautgrenze/ Analogieverbot würde ich die Strafbarkeit von im Versuch steckengebliebenen Regelbeispielen auch in der Klausur immer ablehnen, da es sich eben um keine Tatbestände handelt. Ob die dann als "tatbestandsähnlich" angesehen werden ist mir mit diesem Argument ziemlich egal. Die Meinung des BGH (ändert sich aber wohl auch langsam) halte ich für bedenklich. Weiß jemand ob das schonmal verfassungsgerichtlich überprüft wurde? Das fände ich interessant. Aber zu deiner Frage: Punkt 1 ist glaube ich auch unstreitig: Immer nur § 242. Thematisieren darfst du die Regelbeispiele jedenfalls IMMER erst nach der Schuld, da 243 eben Strafzumessungsregeln und keine Tatbestände sind. |
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| AW: Aufbau der Versuchsprüfung - Regelbeispiele Servus, Zitat:
Im Obersatz würde stehen: Indem T ... könnte er sich wegen eines versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. §§ ... strafbar gemacht haben. Ich würde das (versuchte) Regelbeispiel erst nach der Schuldprüfung des versuchten Diebstahls ansprechen. Den Einstieg würde ich mit der Darstellung einleiten, dass die in Frage stehenden Regelbeispiele objektiv nicht verwirklicht wurden und ob ein diesbezüglicher Versuch als möglich erachtet wird. E.A. vgl. z.B. hier: http://www.ejura-examensexpress.de/o...=1&dok_id=2888 A.A. (in Bezug aus diese Entscheidung) vgl. z.B. hier: Graul, JuS 1999, 852 ff. Je nach vertretener Ansicht wäre an dieser Stelle ggf. schluss mit der Prüfung oder man müsste eben feststellen, dass der Täter Vorsatz bzgl. der Verwirklichung des Regelbeispiels und unmittelbar zu dessen Verwiklichung angesetzt hatte (§§ 22, 15 StGB analog). Allerdings würde ich dies je in einem Satz abhandeln, da in dem "oben" geprüften versuchten Diebstahl gezeigt wurde, dass die Handhabung dieser Terminis verstanden wurden. LG |
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| AW: Aufbau der Versuchsprüfung - Regelbeispiele Ich kenne diese ganzen Bsp. auch aus der BT-Vorlesung. Im Rep. wurde das aber gar nicht mehr behandelt und nur gesagt, dass RBs eben keine Tatbestandsmerkmale sind und daher eben nicht 22 greift. Daher hab ich dann gedacht, dass das jetzt der Meinungsstand ist. |
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