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Anstiftung versuchter Mord

Dies ist eine Diskussion zu Anstiftung versuchter Mord innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 09.02.2012, 15:53
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Anstiftung versuchter Mord

Ich stehe bei noch einem Problem auf dem Schlauch.
A stiftet B an C zu töten, dies tut er aus Verdeckungsabsicht( also Anstiftung zum versuchten Mord), Bs Motiv ist jedoch Heimtücke und ein niedriger Beweggrund. C überlebt.
Bei B ist klar. Versuchter Mord
Aber wie prüfe ich die Anstiftung zum versuchten Mord? Muss ich da die Motive des B auch miteinbringen oder nur die Verdeckungsabsicht? Und wo bringe ich eigentlich die Verdeckungsabsicht beim Prüfungsaufbau der Anstiftung unter?
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Alt 09.02.2012, 16:08
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AW: Anstiftung versuchter Mord

Sagen dir die Begriffe Tatbestandsverschiebung und Akzessorietätslockerung etwas?
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  #3 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 16:12
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AW: Anstiftung versuchter Mord

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Sagen dir die Begriffe Tatbestandsverschiebung und Akzessorietätslockerung etwas?
Tatbestandsverschiebung ja
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  #4 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 16:22
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AW: Anstiftung versuchter Mord

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Sagen dir die Begriffe Tatbestandsverschiebung und Akzessorietätslockerung etwas?
Also wenn man bei der Tatbestandsverschiebung der Rechtssprechung folgen würde, käme man doch zum Ergbnis, dass die niedrigen Beweggründe dem Anstifter nicht zugerechnet werden können, es trotzdem Anstiftung zum versuchten Mord bleibt und in der Strafzumessung die Tat zu mildern wäre?! Da aber der Anstifter seine eigenen personenbezogenen Mordmerklmale hat, hier die VErdeckungsabsicht, so würde diese Milderung dann doch nicht wieder in Betracht kommen. Sehe ich das richtig?
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  #5 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 16:25
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AW: Anstiftung versuchter Mord

Zunächst einmal ist Heimtücke kein Motiv sondern eine Begehungsweise, also Merkmal des objektiven Tatbestands.
Falls Vorsatz diesbzgl. besteht, ist die Konstellation relativ unproblematisch. Die Problematik um § 28 lässt sich dann schon im Rahmen der vors. rw. Haupttat behandeln.
Falls kein Vorsatz bzgl. Heimtücke dann das Ganze im subjektiven Tatbestand.
__________________
"Was dem Maurer die Bierflasche ist, ist dem Juristen sein Gesetz."
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  #6 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 16:30
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AW: Anstiftung versuchter Mord

Zitat:
Zitat von t00l Beitrag anzeigen
Zunächst einmal ist Heimtücke kein Motiv sondern eine Begehungsweise, also Merkmal des objektiven Tatbestands.
Falls Vorsatz diesbzgl. besteht, ist die Konstellation relativ unproblematisch. Die Problematik um § 28 lässt sich dann schon im Rahmen der vors. rw. Haupttat behandeln.
Falls kein Vorsatz bzgl. Heimtücke dann das Ganze im subjektiven Tatbestand.
Also auf die Heimtücke haben beide Vorsatz. Der Ausführende hat zudem sonstige niedrige Beweggründe und der Anstifter außer zur Heimtücke Vorsatz auf eine Verdeckung einer Straftat.

Eine Strafrahmenverschiebung oder eine Tatbestandsverschiebung kommen doch letztendlich doch nicht zum tragen, da der Anstifter auch ein Mordmerkmal hatte.
Hätte er keins und nur der Ausführende, dann würde je welcher Meinung man folgt, der Anstifter entweder wegen Anstiftung zum versuchten Mord mit Strafmilderung oder Anstiftung zum versuchten Totschlag verurteilt.
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  #7 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 16:41
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AW: Anstiftung versuchter Mord

Du hast dann das "Problem" der gekreuzten Mordmerkmale. Naja, eig. ist das kein Problem, wenn man der Literatur folgt.
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Alt 09.02.2012, 16:56
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AW: Anstiftung versuchter Mord

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Du hast dann das "Problem" der gekreuzten Mordmerkmale. Naja, eig. ist das kein Problem, wenn man der Literatur folgt.
Habe das so verstanden: Nach Ansicht er Literatur wird der Anstifter wegen Anstiftung zum versuchten Mord verurteilt, weil er selber ein subj. MM hat.

Laut Rechtssprechung ist dies der Fall wenn er min dolus eventualis bzgl des Mordmerkmals des Täters hat. Wenn nicht, dann efolgt eine Strafmilderung nach § 49. Sind die Mordmerkmale gleichartig, dann entfällt eine Milderung!

Ist das so richtig?
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  #9 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 17:14
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AW: Anstiftung versuchter Mord

Zitat:
Zitat von affgro Beitrag anzeigen
Also auf die Heimtücke haben beide Vorsatz. Der Ausführende hat zudem sonstige niedrige Beweggründe und der Anstifter außer zur Heimtücke Vorsatz auf eine Verdeckung einer Straftat.

Eine Strafrahmenverschiebung oder eine Tatbestandsverschiebung kommen doch letztendlich doch nicht zum tragen, da der Anstifter auch ein Mordmerkmal hatte.
Hätte er keins und nur der Ausführende, dann würde je welcher Meinung man folgt, der Anstifter entweder wegen Anstiftung zum versuchten Mord mit Strafmilderung oder Anstiftung zum versuchten Totschlag verurteilt.
Da Heimtücke gegeben, träte beim Fehlen von besonderen persönlichen Merkmalen beim Teilnehmer eben keine Strafrahmen- oder Tatbestandsverschiebung ein.

Zitat:
Zitat von affgro Beitrag anzeigen
Habe das so verstanden: Nach Ansicht er Literatur wird der Anstifter wegen Anstiftung zum versuchten Mord verurteilt, weil er selber ein subj. MM hat.

Laut Rechtssprechung ist dies der Fall wenn er min dolus eventualis bzgl des Mordmerkmals des Täters hat. Wenn nicht, dann efolgt eine Strafmilderung nach § 49. Sind die Mordmerkmale gleichartig, dann entfällt eine Milderung!

Ist das so richtig?
Wenn der Teilnehmer keinen Vorsatz bzgl. des Mordmerkmals des Täters hat und selbst kein eigenes verwirklicht, kommt nach der Rspr. auch nur Anstiftung zum Totschlag in Betracht. Vorsatz schon muss gegeben sein, damit § 28 I Anwendung findet.
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  #10 (permalink)  
Alt 10.02.2012, 10:18
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AW: Anstiftung versuchter Mord

Zitat:
Zitat von t00l Beitrag anzeigen
Da Heimtücke gegeben, träte beim Fehlen von besonderen persönlichen Merkmalen beim Teilnehmer eben keine Strafrahmen- oder Tatbestandsverschiebung ein.


Wenn der Teilnehmer keinen Vorsatz bzgl. des Mordmerkmals des Täters hat und selbst kein eigenes verwirklicht, kommt nach der Rspr. auch nur Anstiftung zum Totschlag in Betracht. Vorsatz schon muss gegeben sein, damit § 28 I Anwendung findet.
Aber wo prüfe ich das am Besten beim Anstifter in einer Klausur? Täter handelt heimtückisch und einen sonstigen niedriger Beweggrund, der Anstifter aus Verdeckungsabsicht und wird die heimtückische Vorgehensweise auch erkannt haben.
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