Dies ist eine Diskussion zu Anstiftung und Rücktritt? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Anstiftung und Rücktritt? ich löse gerade ein Fall, aber komme einfach nicht weiter. Hier ein Ausschnitt aus dem SV: s befielt seinem Gesellen G die Fensterscheibe des B einzuwerfen. Falls er sich weigere, wird S seinen Gesellen verlassen. G sträubt sich erst aber ist dann einverstanden. Bevor die Tat noch begangen wird, ruft S den G aber zu sich und macht ihm klar, dass er die Tat doch nicht ausführen soll. G sagt zwar einverstanden aber begibt sich trotzdem zu dem Haus und wirft die Scheibe ein, weil er denkt S würde sich darüber freuen. Durch den Scheibeneinwurf wurde B wach und konnte einem zufälligen Schwelbrand gerade noch entkommen sonst wäre er erstickt. Diese "Rettungsaktion" war G aber unerwünscht. Muss ich hier die Anstiftung prüfen? Ich blicks echt nicht, weil er das ja schon vor der Tat zurück genommen hat...und was ist das mit der Rettungsaktion? Ist G eventuell gerechtfertigt durch eine mutmaßliche Einwilligung des B? Wäre dankbar für Hilfen |
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| AW: Anstiftung und Rücktritt? Vor der Anstiftung sollte erst die Haupttat des G, also § 303 Abs. 1 StGB, geprüft werden. G hat den Tatbestand erfüllt. Aus objektiver Sicht war die Sachbeschädigung aber gem. § 34 StGB gerechtfertigt, weil durch die Tat das Leben des B gerettet wurde. Das war dem G aber bei Tatausführung nicht bekannt (es war ihm sogar unerwünscht, allerdings hat er den Schwelbrand ja nicht verursacht), so dass er sich wegen versuchter Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 und 3 StGB strafbar gemacht hat (so jedenfalls die h. M., nach insbesondere früherer Rechtsprechung hat sich G sogar wegen vollendeter Sachbeschädigung strafbar gemacht, weil die subjektive Seite des Rechtfertigungsgrundes des § 34 StGB fehlt. Das sollte in der Prüfung problematisiert werden). S hat sich, wenn man der h.M. folgt, wohl wegen Anstiftung zur versuchten Sachbeschädigung strafbar gemacht. S hat den Vorsatz in G hervorgerufen, und eine vorsätzliche Haupttat liegt auch vor. S wäre nur dann straflos, wenn G den Tatvorsatz aufgrund der nachträglichen Bestimmung durch S zunächst endgültig aufgegeben und später einen ganz neuen Vorsatz gefasst hätte (unabhängig von S). Dafü spricht der Sachverhalt aber eher nicht. |
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| AW: Anstiftung und Rücktritt? Danke für die Hilfe. Ich bin irgendwie den ganzen Tag über völlig durcheinander gekommen mit Anstiftung und mittelbarer Täterschaft und dann habe ich was von Werkzeug gelesen.. ist das hier nicht der Fall? und kann sich der Geselle nicht auch durch mutmaßliche Einwilligung rechtfertigen? Danke nochmal |
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| AW: Anstiftung und Rücktritt? Auch der Rechtfertigunggrund der mutmaßlichen Einwilligung scheint vertretbar, wenn man davon ausgeht, dass eine tatsächliche Einwilligung zum Zeitpunkt der Tatvollendung nicht möglich war (B schlief), eine solche aber hypothetisch abgegeben worden wäre, wenn B den Saxchverhalt gekannt hätte. § 34 StGB liegt aber auch vor. Das Problem, das es zu diskutieren gilt, besteht ohnehin darin, dass aus objektiver Sicht die Sachbeschädigung gerechtfertigt war, während die Kenntnis des Täters vom Rechtfertigungsgrund fehlte. |
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| AW: Anstiftung und Rücktritt? okay macht sinn, aber was ich noch nicht verstehe: Wieso ist S wegen Anstiftung zur versuchten Sachbeschädigung strafbar? |
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| AW: Anstiftung und Rücktritt? S hat den G angstiftet, zum Nachteil des B eine Sachbeschädigung zu begehen (§ 26 StGB). Sein Vorsatz bezog sich sowohl auf seinen Tatbeitrag als Anstifter (= Hervorrufen des Vorsatzes) als auch auf die Vollendung der Sachbeschädigung durch B. Ein nachträglicher Rücktritt von dieser Anstiftung ist nicht ohne Weiteres möglich: S wollte das Geschehen zwr rückgängig machen, jedoch hat G seinen (durch S hervorgerufenen) Vorsatz gleichwohl beibehalten und die Tat ausgeführt. Deswegen war der Tatbeitrag des S nach wie vor wirksam, so dass er sich weiterhin strafbar gemacht hat. Da die Haupttat im Stadium des Versuchs blieb und die Anstiftung von der Haupttat abhängt, wird auch S als Anstifter nur wegen Anstiftung zum Versuch bestraft. |
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| AW: Anstiftung und Rücktritt? mh das versteh ich nicht ![]() was ist denn die Haupttat ? das ist doch die Sachbeschädigung oder? Die wurde doch vollendet und ist doch nicht im Versuch "stecken geblieben"... bin etwas verwirrt |
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| AW: Anstiftung und Rücktritt? Die Hauppttat ist nach h.M. gerade nicht vollendet, weil der Tatbestand der Sachbeschädigung objektiv durch § 34 StGB gerechtfertigt war. Damit fehlt es an einer vollendeten rechtswidrigen Handlung. Da aber G von dieser Rechtfertigung nichts wusste und in seiner Vorstellung eine rechtswidrige Sachbeschädigung beging, liegt ein Versuch dieser Tat vor (vgl. auch mein erstes posting). |
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| AW: Anstiftung und Rücktritt? ahhh ich glaube jetzt kann ich folgen wow richtig verschaltet alles...aber bei der Sachbeschädigung is die nicht durch mutmaßliche Einwilligung eher gerechtfertigt anstatt § 34? Tritt da § 34 auch hinter die Einwilligung so wie bei §§ 228 und 904? oder wie ist das? Muss ich alles beide prüfen, weil eines reicht doch eigentlich schon oder? |
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| AW: Anstiftung und Rücktritt? § 34 StGB ist als Rechtferigungsgrund auf jeden Fall anwendbar, denn das Leben des B ist allemal als Rechtsgut erheblich höherwertig als eine zerstörte Fensterscheibe. Daneben kann man auch vertreten, dass B mutmaßlich in die Tat eingewilligt hätte (bei Tatausführung schlief er ja noch), damit sein Leben gerettet wird. Beide Rechtfertigungsgründe können durchaus nebeneinander stehen. |
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