Dies ist eine Diskussion zu Anstiftung: Problem Vorsatz des Haupttäters innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Anstiftung: Problem Vorsatz des Haupttäters Dabei lautet es im Text allerdings: der Chef "gibt die Anweisung" - wenn sonst keine weiteren Hinweise auf einen Vorsatz des Mitarbeiters hinweisen... könnte man dann schon bei der Prüfung der Anstiftung die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen mangels Vorsatz des angestifteten Mitarbeiters verneinen? Wie ist das, wenn ein Mitarbeiter nur auf die Anweisung seines Chefs hin agiert?? |
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| AW: Anstiftung: Problem Vorsatz des Haupttäters Warum sollte das den Vorsatz ausschließen? Kannst du mal bitte den kompletten Fallabschnitt wiedergeben? Vll. gibts ja da doch irgendein Problem... |
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| AW: Anstiftung: Problem Vorsatz des Haupttäters hier ist der abschnitt: Aber auch in der Speditionsfirma hat Mosthammer Stress. Emil, ein Fahrer des Betriebs, ist mit einem Lkw unterwegs und soll auf Anweisung des Mosthammer bei einem Kunden, der Firma Petrol in Augsburg, eine Ladung abnehmen. Da es sich um einen Stoff handelt, der als Gefahrgut eingestuft ist, wird von Emil die Vorlage der erforderlichen „ADR-Bescheinigung“ verlangt. Emil verschweigt daraufhin, dass er einen solchen Gefahrgutschein nicht besitzt, und erklärt stattdessen, mit seinem Chef telefonieren zu müssen, weil er die Bescheinigung nicht mit sich führe. Mostham*mer gibt Emil dabei die Anweisung, den Transport unbedingt durchzuführen und zu behaupten, der Gefahrgutschein befinde sich in einem anderen Lkw in der Werkstatt. Da die Angestellte der Firma Petrol mit dieser Auskunft immer noch nicht zufrieden ist, sagt Mosthammer schließlich telefonisch die Übermittlung der ADR-Bescheinigung per Telefax zu. |
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| AW: Anstiftung: Problem Vorsatz des Haupttäters Von Betrug (§263 StGB) kann ich hier im Moment weit und breit nichts erkennen. Hier versucht ein Vorgesetzter, seinen Untergebenen zu einem Verstoß gegen Gefahrgutverordnungen u.ä. Rechtsvorschriften zu verleiten. (Welche das sind, wäre zu prüfen, da mag ich jetzt nicht weiter in die Materie einsteigen.) Wem sollte durch dieses Vorgehen ein Vermögensnachteil im Sinne des §263 StGB entstehen? Wenn die Firma Petrol aufgrund irgendwelcher Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die ADR-Bescheinigung von unternehmensfremden Speditionsfahrern zu überprüfen, dann muß sie diese überprüfen. Wenn es zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ausreicht, sich von der Spedition bestätigen zu lassen, daß der Fahrer die nötige Bescheinigung hat, dann ist Petrol aus dem Schneider, wenn dies nicht korrekt ist, dann werden ggf. Fahrer, Vorgesetzter und Geschäftsführung der Spedition belangt. Wenn es zur Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten nicht ausreicht, weil Petrol qua Gesetz/Verordnung verpflichtet ist, sich vom Fahrer persönlich und im Original die ADR-Bescheinigung vorlegen zu lassen, und diese wird nicht vorgelegt, dann darf Petrol den Fahrer nicht mit der Gefahrgutladung losfahren lassen. Macht das Unternehmen das trotzdem, dann verhält es sich rechtswidrig und kann einen Dritten nicht dafür haftbar machen, wenn sich daraus z.B. ein Bußgeld für das Unternehmen ergibt. (Was ja grundsätzlich ein Vermögensschaden sein könnte.) Ob es sich seitens des Chefs um "Anstiftung" gemäß §26 StGB handelt, hängt zunächst mal davon ab, ob es sich bei dem Verstoß ggf. überhaupt um eine Straftat handelt. "Anstiftung zur Ordnungswidrigkeit" gibt es nicht, da werden ggf. alle Beteiligten an einer Ordnungswidrigkeit als "Einheitstäter" behandelt. (§14 OWiG) Wenn es sich bei dem Transport ohne ADR-Bescheinigung um den Verstoß gegen ein Strafgesetz handeln sollte, kommt Anstiftung im Sinne von §26 StGB in Frage.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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