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Anordnungen für die Polizei

Dies ist eine Diskussion zu Anordnungen für die Polizei innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 08.05.2012, 13:22
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Anordnungen für die Polizei

Hallo zusammen

wenn eine Polizeidirektion einer Person mitteilt, dass das
Amtsgericht wie die Staatsanwaltschaft ihr mitgeteilt hat,
welche Maßnahmen die Polizei zu treffen hat, kann diese Person verlangen, diese Schriftstücke gezeigt zu bekommen?

An wen muss diese Person sich wenden?

Danke für die Auskunft
Cosmos
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Alt 08.05.2012, 14:08
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AW: Anordnungen für die Polizei

Einsicht in staatsanwaltliche Akten hat der Beschuldigte nur mit einem Strafverteidiger, aber nach § 147 Abs. 7 StPO kann er u.U. "Auskünfte und Abschriften" aus den Akten verlangen:

http://dejure.org/gesetze/StPO/147.html
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  #3 (permalink)  
Alt 08.05.2012, 14:10
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AW: Anordnungen für die Polizei

Zitat:
Zitat von fernetpunker Beitrag anzeigen
Einsicht in staatsanwaltliche Akten hat der Beschuldigte nur mit einem Strafverteidiger, aber nach § 147 Abs. 7 StPO kann er u.U. "Auskünfte und Abschriften" aus den Akten verlangen:

http://dejure.org/gesetze/StPO/147.html
Darum geht es hier aber nicht. Sondern darum, ob man das Recht hat eine Anordnung zu sehen, die der Polizei gemacht wurde. Also StA X schreibt Polizist Y tu dies und das bei Bürger A.
Nun ist die Frage, hat Bürger A ein Recht dieses Schriftstück zu sehen?
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  #4 (permalink)  
Alt 08.05.2012, 14:17
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AW: Anordnungen für die Polizei

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
Darum geht es hier aber nicht. Sondern darum, ob man das Recht hat eine Anordnung zu sehen, die der Polizei gemacht wurde. Also StA X schreibt Polizist Y tu dies und das bei Bürger A.
Nun ist die Frage, hat Bürger A ein Recht dieses Schriftstück zu sehen?
Ich ging aber davon aus, dass sich dieses Schriftstück in den Akten wiederfinden müsste. Wenn es in den Akten ist, hat der Beschuldigte spätestens nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens einen Anspruch auf, wie gesagt, "Auskünfte und Abschriften" aus diesen Akten. Woher willst du den Sachverhalt besser kennen als ich? Woher willst du wissen, was es für "geheime" Korrespondenz zwischen StA und Polizei gibt?
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  #5 (permalink)  
Alt 08.05.2012, 14:23
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AW: Anordnungen für die Polizei

Zitat:
Zitat von fernetpunker Beitrag anzeigen
Ich ging aber davon aus, dass sich dieses Schriftstück in den Akten wiederfinden müsste. Wenn es in den Akten ist, hat der Beschuldigte spätestens nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens einen Anspruch auf, wie gesagt, "Auskünfte und Abschriften" aus diesen Akten. Woher willst du den Sachverhalt besser kennen als ich? Woher willst du wissen, was es für "geheime" Korrespondenz zwischen StA und Polizei gibt?
Keine Ahnung was für eine geheime Korrespondenz Du meinst, aber das der StA schriftliche Anweisungen an die Polizei schickt ist weder geheim, noch ungewöhnlich oder machen die bei Dir im Ort öffentliche Aushänge?

Ich gehe hier allerdings davon aus, das es wohl darum geht, das man die Anordnung unmittelbar sehen möchte und da bringt die Akteneinsicht natürlich nichts.

Außerdem ging es hier ja letztlich auch um gerichtliche Anordnungen.

Also hat man da nun ein Recht darauf oder nicht? Jenseits vom allseits bekannten Recht Akteneinsicht!


Evtl. kann der Threadersteller hier noch genauer darauf eingehen ob es ihm darum geht unmittelbar die Anordnung zu sehen oder ob er die irgendwann mal sehen möchte, also vielleicht auch erst Monate später per Akteneinsicht?
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  #6 (permalink)  
Alt 08.05.2012, 14:40
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AW: Anordnungen für die Polizei

Dass keine öffentlichen Aushänge vorgenommen werden, spricht jedenfalls nicht gegen "geheim". Aber egal. Außer "Akteneinsicht" nach § 147 StPO hat niemand irgendwelche Rechte auf Akten/Schriftstücke von StA oder Polizei. Vor Abschluss der Ermittlungen kann man das definitiv knicken, da irgendwas zu Gesicht zu bekommen. So sehe ich das jedenfalls. Es sei denn mit einem teuren Anwalt, der das ausführlichst begründet, warum man gerade dieses eine Schriftstück haben will und warum der Ermittlungszweck nicht entgegen steht etc. Unter ein paar Hundert Euro wird ein Wahlverteidiger da aber sicher nicht tätig werden ...
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  #7 (permalink)  
Alt 08.05.2012, 15:02
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AW: Anordnungen für die Polizei

Zitat:
Zitat von fernetpunker Beitrag anzeigen
Dass keine öffentlichen Aushänge vorgenommen werden, spricht jedenfalls nicht gegen "geheim". Aber egal. Außer "Akteneinsicht" nach § 147 StPO hat niemand irgendwelche Rechte auf Akten/Schriftstücke von StA oder Polizei. Vor Abschluss der Ermittlungen kann man das definitiv knicken, da irgendwas zu Gesicht zu bekommen. So sehe ich das jedenfalls. Es sei denn mit einem teuren Anwalt, der das ausführlichst begründet, warum man gerade dieses eine Schriftstück haben will und warum der Ermittlungszweck nicht entgegen steht etc. Unter ein paar Hundert Euro wird ein Wahlverteidiger da aber sicher nicht tätig werden ...
Du meinst also wenn die Polizei mit einer Durchsuchungsanordnung vor meiner Tür steht, dann habe ich keinerlei Recht darauf diese Anordnung auch zu sehen, außer dann über die Akteneinsicht? Nicht übersehen, es ging hier ebenfalls um richterliche Anordnungen!

Hier würde ich gerne noch andere Meinungen hören!
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  #8 (permalink)  
Alt 08.05.2012, 15:26
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AW: Anordnungen für die Polizei

Ich seh das iE auch nur über den 147, ganz einfach aus dem Grund, da ich keine andere Regelung kenne, die einen Anspruch begründen würde. Das fruchtet nat. nur solange, wie man auch ein Schriftstück oder nen Aktenvermerk in der Ermittlungsakte hat. Wenn der StA mal eben bei der Polizei anruft und denen telefonisch ne Anweisung gibt mal in die oder die Richtung zu ermitteln und dazu keinen Aktenvermerk anfertigt, hat man Pech.

Bleiben wir aber mal in Ermangelung weiterer Angaben des TE bei dem Bsp. der HD.
Wenn die Cops vor der Tür stehen und man erst aufmacht, wenn man die richterliche Anordung gesehen hat oder eine Kopie eben dieser bekommt, dann wird im Zwifel die Tür mit Gewalt geöffnet. Dass dann die HD uU formell rechtswidrig war, ergibt sich auch wieder nur aus der Ermittlungsakte. Fehlt da der entscheidende Schriebs, führt das allenfalls zu ner Umkehr der Beweislast.
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Alt 08.05.2012, 15:30
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AW: Anordnungen für die Polizei

@Angelito, vor Gericht gilt rechtliches Gehör, das wirst du selbst wissen (Art. 103 I GG). Es wird also niemand irgendwelche Maßnahmen vom Gericht erhalten, wenn er davon nicht früher oder später erfährt. Ich bezog mich deshalb auf Schriftverkehr zwischen StA und Polizei.
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  #10 (permalink)  
Alt 08.05.2012, 15:49
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AW: Anordnungen für die Polizei

So siehts der Anwalt:
http://www.ra-cjweimar.de/index.php?id=34

Zitat:
Der Betroffene hat das Recht, den richterlichen Durchsuchungsbefehl vor Beginn der Maßnahme zumindest zu lesen. Das bedeutet, dass er ihn in aller Regel auch in die Hand nehmen darf und nicht nur vor die Nase gehalten bekommen muss. Es sollte dem Betroffenen eine Ausfertigung des Beschlusses auch überlassen werden. Ist keine Mehrausfertigung für den Betroffenen vorhanden, können zumindest von den durchsuchenden Beamten keine vernünftigen Einwände gegen ein Kopieren des Durchsuchungsbefehls erhoben werden.
Ein Rechtsanspruch auf die physische Überlassung des Beschlusses besteht in der Tat nicht.
__________________
cheers, JHS
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