Dies ist eine Diskussion zu Anordnungen für die Polizei innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Anordnungen für die Polizei wenn eine Polizeidirektion einer Person mitteilt, dass das Amtsgericht wie die Staatsanwaltschaft ihr mitgeteilt hat, welche Maßnahmen die Polizei zu treffen hat, kann diese Person verlangen, diese Schriftstücke gezeigt zu bekommen? An wen muss diese Person sich wenden? Danke für die Auskunft Cosmos |
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| AW: Anordnungen für die Polizei Einsicht in staatsanwaltliche Akten hat der Beschuldigte nur mit einem Strafverteidiger, aber nach § 147 Abs. 7 StPO kann er u.U. "Auskünfte und Abschriften" aus den Akten verlangen: http://dejure.org/gesetze/StPO/147.html
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| AW: Anordnungen für die Polizei Zitat:
Nun ist die Frage, hat Bürger A ein Recht dieses Schriftstück zu sehen?
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| AW: Anordnungen für die Polizei Zitat:
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| AW: Anordnungen für die Polizei Zitat:
Ich gehe hier allerdings davon aus, das es wohl darum geht, das man die Anordnung unmittelbar sehen möchte und da bringt die Akteneinsicht natürlich nichts. Außerdem ging es hier ja letztlich auch um gerichtliche Anordnungen. Also hat man da nun ein Recht darauf oder nicht? Jenseits vom allseits bekannten Recht Akteneinsicht! Evtl. kann der Threadersteller hier noch genauer darauf eingehen ob es ihm darum geht unmittelbar die Anordnung zu sehen oder ob er die irgendwann mal sehen möchte, also vielleicht auch erst Monate später per Akteneinsicht?
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| AW: Anordnungen für die Polizei Dass keine öffentlichen Aushänge vorgenommen werden, spricht jedenfalls nicht gegen "geheim". Aber egal. Außer "Akteneinsicht" nach § 147 StPO hat niemand irgendwelche Rechte auf Akten/Schriftstücke von StA oder Polizei. Vor Abschluss der Ermittlungen kann man das definitiv knicken, da irgendwas zu Gesicht zu bekommen. So sehe ich das jedenfalls. Es sei denn mit einem teuren Anwalt, der das ausführlichst begründet, warum man gerade dieses eine Schriftstück haben will und warum der Ermittlungszweck nicht entgegen steht etc. Unter ein paar Hundert Euro wird ein Wahlverteidiger da aber sicher nicht tätig werden ...
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| AW: Anordnungen für die Polizei Zitat:
Hier würde ich gerne noch andere Meinungen hören!
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| AW: Anordnungen für die Polizei Ich seh das iE auch nur über den 147, ganz einfach aus dem Grund, da ich keine andere Regelung kenne, die einen Anspruch begründen würde. Das fruchtet nat. nur solange, wie man auch ein Schriftstück oder nen Aktenvermerk in der Ermittlungsakte hat. Wenn der StA mal eben bei der Polizei anruft und denen telefonisch ne Anweisung gibt mal in die oder die Richtung zu ermitteln und dazu keinen Aktenvermerk anfertigt, hat man Pech. Bleiben wir aber mal in Ermangelung weiterer Angaben des TE bei dem Bsp. der HD. Wenn die Cops vor der Tür stehen und man erst aufmacht, wenn man die richterliche Anordung gesehen hat oder eine Kopie eben dieser bekommt, dann wird im Zwifel die Tür mit Gewalt geöffnet. Dass dann die HD uU formell rechtswidrig war, ergibt sich auch wieder nur aus der Ermittlungsakte. Fehlt da der entscheidende Schriebs, führt das allenfalls zu ner Umkehr der Beweislast. |
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| AW: Anordnungen für die Polizei @Angelito, vor Gericht gilt rechtliches Gehör, das wirst du selbst wissen (Art. 103 I GG). Es wird also niemand irgendwelche Maßnahmen vom Gericht erhalten, wenn er davon nicht früher oder später erfährt. Ich bezog mich deshalb auf Schriftverkehr zwischen StA und Polizei.
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| AW: Anordnungen für die Polizei So siehts der Anwalt: http://www.ra-cjweimar.de/index.php?id=34 Zitat:
__________________ cheers, JHS |
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