Dies ist eine Diskussion zu Anfängerhausarbeit Freiburg - Austausch innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Anfängerhausarbeit Freiburg - Austausch ![]() SV findet sich hier -> http://www.internetrecht-forum.org/d....html#comments Der Abgabetermin rückt ja merklich näher und so wäre jetzt der richtige Zeitpunkt, die unterschiedlichen Prüfungswege miteinander zu vergleichen. Vielleicht findet der eine oder andere ja dadurch die lang ersehnte Erleuchtung. Ich habe selbst erfahren, dass ein zunächst völlig unproblematisch erscheinender Tatkomplex einen schlagartig zur Verzweiflung bringen kann.^^ Also, ohne den SV voranzustellen mal mein vorläufiges Ergebnis, wobei ich gerade am 1. Tatkomplex hake. Chronologisch: 1. Tatkomplex: lass ich mal offen. §212? versuch? 222? Kausalität, obj. Zurechnung problematisch? 2. Tatkomplex: K: §§ 212 (-), 222 (+); 306 (+), 306a I (+), 306a II vor.-fahr-kombi?, 306b II (-), 306c (-) , 306d nur iV mit 306a II, 303 (+), 305 (+) 3. Tatkomplex: S : § 212,13 (-) zwar Garantenpflicht gegenüber F, jedoch freiwillige Übernahme durch A, um R retten zu können. Wo genau fällt man da raus? TB, RW, Schuld? Da Vorsatz auf Nichtvornahme 222, 13 (-) A: § 212, 13 : wohl (+) zum einen aus Ingerenz , zum anderen aufgrund freiwilliger Übernahme der Pflicht, jedoch evtl. Irrtum darüber? Entschuldet durch Unzumutbarkeit? Da Vorsatz auf Nichtvornahme 222,13 (-) § 221 I Nr.2 (Nr. 1 (-), da Begehungsdelikt) : (+) , da Beistandspflicht aus Ingerenz + freiwilliger Übernahme §323c: Zumutbar? Schreibt mal was dazu :P |
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| AW: Anfängerhausarbeit Freiburg - Austausch Hey! 1. ist mir nicht ganz klar... meinst du den Vermieter?! Dann würde ich auf 222 gehen und diese auch bejahen. 2. Sehe ich auch so. Hins. des 306a (1) ist hier wohl dolus eventualis gegeben, da es ihm gleichgültig war und hins. des 306a (2) wohl eher bewusste Fahrlässigkeit, da K auf den nicht Eintritt des Erfolges hoffte. Zu A und der Hilfeleistung würde ich auf Unzumutbarkeit der Handlung gehen. Nichteinmal von Polizeibeamten wird erwartet, dass sie in ein brennendes Haus gehen, da die Gefahr einfach nicht abzuschätzen ist. Hoffe das hat trotz der Kürze etwas geholfen.... ich bin müde und muss ins Bett^^ |
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| AW: Anfängerhausarbeit Freiburg - Austausch @ tochrisi Hey..danke erstmal, dass du was dazu schreibst, auch betroffen? :P Ja, ich meine den A. Würde man es so machen, wie du es vorschlägst, würde man beim subj. tb. rausfliegen und dann folgerichtig über 222 gehen. Ich fliege aber schon bei der obj. Zurechnung bei 212 raus. Ob sich die von ihm ausgehende Gefahrschaffung wirklich im Todeserfolg niederschlägt, ist mehr als fraglich. Steht ja nirgends, dass das Feuer gerade dadurch Ausbrach. Der eigentliche Auslöser ist K. Oder liege ich da irgendwie falsch?^^ Guten Schlaf |
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| AW: Anfängerhausarbeit Freiburg - Austausch Nee, nur etwas von Langeweile geplagt ![]() Bei der Vermietung der "gefährdeten Wohnung" würde ich auf 222 gehen,und dann in etwa so (sehr kurz) ERfolg (+), Kausalität (+) "hätte A eine vprschriftsmässige Wohnung.... wären kein MEnschen zu Schaden gekommen..., Sorfaltspflichtsverletzung ist denke ich unstr (+) (Genehmigung, Bauvorschriften etc) und bei der obj Zurrecnbarkeit ist ja die Frage, ob der Erfolg bei Korrrektem Verhalten genauso, in gleicher Weise eingetreten wäre. Und da kann man wohl davon ausgehen, dass bei Einhaltung der Vorschriften der Brand wohl weniger schlim und nicht so schnell verlaufen wäre oder ggf garnicht ausgebrochen wäre. rw, schuld wie immer und subj Sorfaltspflichverletzung (+) , einziges Problem hier, dass er darauf vertraut, dass die Feuerwehr im Notfall schnell genug ist... aber blosses hoffen... reicht meiner Meinung nach nicht uas. Auch nach den individuellen Kenntnissen des A, mus er zumindest in Betracht ziehen, dass im Falle eines Brandes auch jmd sterben kann. soooo... jetzt aber BETT^^ |
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