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Anbieten von Medikameten

Dies ist eine Diskussion zu Anbieten von Medikameten innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 13:04
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Anbieten von Medikameten

Hallo, mal eine Frage:

Es gibt verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Medikamente.
Ist es verboten, diese im Internet anzubieten, wenn man sie nicht einnimmt und nicht wegwerfen möchte?

Oder kann man jemanden deswegen anzeigen und was passiert dann?

Freu ich auf Antworten:-)
Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 13:13
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AW: Anbieten von Medikameten

Siehe §§43,95,97 AMG.

Zivilrechtlich könnte man auch über eine Haftung für Schäden diskutieren, wenn diese nach Medikamenteneinnahme aufträten.
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

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  #3 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 13:37
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AW: Anbieten von Medikameten

Wird denn zwischen Versuch (also etwas im I-Net anbieten und dann wieder löschen) und Verkauf unterschieden oder wird der Versuch genauso behandelt, wie der tatsächliche Verkauf?
Würde der Wortlaut: abzugeben- genauso behandelt wie zu verkaufen?
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  #4 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 13:44
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AW: Anbieten von Medikameten

Lies Dir mal die von mir zitierten Paragraphen genau durch, dann wirst Du sehen, was mit dem Versuch ist.

Zwischen Abgabe und Handel besteht natürlich ein Unterschied, auch bei der Strafbeimessung wird so etwas zur Sprache kommen.
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  #5 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 13:51
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AW: Anbieten von Medikameten

Ich hab jetzt nur gelesen,dass der Versuch strafbar ist.
Was für eine Strafe kann einem ereilen, wenn nur der Versuch da war?
Gilt es als Versuch, wenn die Anzeige im I-net gelöscht wurde also kein Verkauf stattgefunden hat?
Ziwschen den versch. Medis wird ja auch noch mal unterschieden. Danach richtet sich sicher das Strafmaß. Was wäre die kleinste Strafe bei einen Antiepileptikum (nicht Diazepan).
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  #6 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 17:11
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AW: Anbieten von Medikameten

Zitat:
Zitat von Frisch-Ling Beitrag anzeigen
Was für eine Strafe kann einem ereilen, wenn nur der Versuch da war?
Sagen wir es mal so: wenn man einen Eintrag ins Inet gemacht hat, auf den niemand geantwortet hat, wird wohl nix bei rumkommen. Hat jemand geantwortet sieht es schon anders aus.

Prinzipiell gehe ich davon aus, dass ein reines "Verschenken" glimpflich sein wird, vielleicht ein paar Tagessätze, wenn nicht sogar eingestellt wird. Die wollen ja eher die Dealer haben als den kleinen mann, der Reste los werden will.

Und dann gehts ja auch noch um evtl. Jugendstrafrecht, ob der Täter reuig ist, ob er es einmal und nie wieder gemacht hat, um welches Medikament (übler wirds bei welchen, die Junkies gerne nehmen, wie Du gesagt hast beispielsweise Diazepam), und, und, und.
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