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Akteneinsicht

Dies ist eine Diskussion zu Akteneinsicht innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 09.04.2010, 23:46
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Akteneinsicht

Hallo zusammen,

hat ein Vater, der im Rahmen des Prozessvertretungsrechts, seinen volljährigen Sohn im Widerspruchsverfahren gegen einen Strafbefehl, mittels Vollmacht vertritt, das Recht auf Akteneinsicht bzgl. der Ermittlungsakten der StA.
Würde mich über Hinweise oder entspr. Links. freuenh
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  #2 (permalink)  
Alt 10.04.2010, 12:55
V.I.P.
 
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AW: Akteneinsicht

Zitat:
Zitat von sipoplue
Hallo zusammen,

hat ein Vater, der im Rahmen des Prozessvertretungsrechts, seinen volljährigen Sohn im Widerspruchsverfahren gegen einen Strafbefehl, mittels Vollmacht vertritt, das Recht auf Akteneinsicht bzgl. der Ermittlungsakten der StA.
Würde mich über Hinweise oder entspr. Links. freuenh
Ich verstehe die Frage nicht. Im Rahmen welches "Prozessvertretungsrecht"? Wurde der Vater im Rahmen des § 138 Abs. 2 Satz 1 StPO als Verteidiger mit Genehmigung des Gerichts gewählt?
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  #3 (permalink)  
Alt 12.04.2010, 00:04
Boardneuling
 
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AW: Akteneinsicht

Hallo,

der Vater hat sich bei Gericht als Prozessbevollmächtigter seines Sohnes mittels Vollmacht legitimiert. Hilfsweise als Rechtsbeistand.
Die StPO sieht erstinstanzlich nichtjuristische Personen als Prozessbevollmächtigte zu. Der zugel. Personenkreis, der in der AO def. wird, ist sekundär, da der Vater des Besch. auf jeden Fall hineinfällt.
Im Zuge neuer EU-Gesetze wurde ja das Akteneinsichtsrecht ja deutlich vereinfacht.
Dies ist wohl jedoch bei div. AG noch nicht angekommen.
Oder...?
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  #4 (permalink)  
Alt 12.04.2010, 15:54
V.I.P.
 
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AW: Akteneinsicht

Zitat:
Zitat von sipoplue
Hallo,

der Vater hat sich bei Gericht als Prozessbevollmächtigter seines Sohnes mittels Vollmacht legitimiert. Hilfsweise als Rechtsbeistand.
Die StPO sieht erstinstanzlich nichtjuristische Personen als Prozessbevollmächtigte zu. Der zugel. Personenkreis, der in der AO def. wird, ist sekundär, da der Vater des Besch. auf jeden Fall hineinfällt.
Im Zuge neuer EU-Gesetze wurde ja das Akteneinsichtsrecht ja deutlich vereinfacht.
Dies ist wohl jedoch bei div. AG noch nicht angekommen.
Oder...?
Was für einen Quatsch faselst du denn da? Geht es hier um ein Steuerstrafverfahren oder was hat die AO hier zu schaffen?
Die Zulassung des Vaters als Verteidiger des Sohnes bedarf der gerichtlichen Zustimmung. Das Akteineinsichtsrecht, das ohne diese Zustimmung besteht, bemisst sich allein nach § 147 Abs. 7 StPO und ist gegenüber dem des Verteidigers deutlich eingeschränkt.
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  #5 (permalink)  
Alt 12.04.2010, 16:17
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Wink AW: Akteneinsicht

Zitat:
Zitat von Clown
Was für einen Quatsch faselst du denn da?
Ich bitte die Administratoren, den Umgangston des Users "Clown" zu rügen.

Der scheint hier im Forum seine Neurosen auszuleben.

Wenn sich jemand hilfesuchend an das Forum wendet, ist er in der Regel eben kein Volljurist, sondern Laie und drückt sich auch als solcher aus.
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