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Actio libera in causa

Dies ist eine Diskussion zu Actio libera in causa innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  • 1 Post By XxxAlberichxxX

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  #1 (permalink)  
Alt 29.07.2012, 23:30
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Actio libera in causa

Hallo liebe Community,
ich habe eine Frage in Bezug auf die actio libera in causa (sofern man diese für verfassungsgemäß hält) und einem Vorsatzwechsel des sich vorsätzlich in den Rausch zur Begehung einer Straftat versetzenden Täters.
Angenommen der Vorsatz zum Zeitpunkt der sich Berauschens bezöge sich nur auf eine einfache Körperverletzung oder "nur" auf Totschlag - der Täter verwirklicht sodann aber einen Mord - wie ist er dann strafbar?
Hält man die a.l.i.c für tragbar wäre er doch strafbar gem. § 223 bzw. § 212 i.V.m. a.l.i.c. UND gem. § 211 als Tat im Rahmen des § 323a oder? Bzw. wenn man die a.l.i.c. ablehnt dann wäre der Täter im grunde 2x gem. § 323a strafbar, wobei § 211 im Rahmen des § 323a sicher der Vorrang einzuräumen wäre...
Wenn das so sein sollte, wie stehen die Delikte dann zueinander?
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  #2 (permalink)  
Alt 01.08.2012, 08:45
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AW: Actio libera in causa

Niemand eine Idee?
Vielen Dank im voraus...
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  #3 (permalink)  
Alt 02.08.2012, 21:59
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AW: Actio libera in causa

Wenn die alic angelehnt wird, hat sich der Täter selbstverständlich nur einmal nach 323a StGB strafbar gemacht. 323a StGB ist ein Auffangtatbestand der als Handlung das Betrinken unter Strafe stellt und betrunken hat sich der Täter ja nur einmal. Der Täter wird also nicht wie du schreibst "gem. § 211 im Rahmen des § 323a" bestraft. Stattdessen ist zunächst 211 zu prüfen und die Schuldfähigkeit zu verneinen. Danach ist 323a als eigener Tatbestand an der Reihe.

Anders siehts natürlich aus, wenn man, wie die wohl h.M., die alic nicht ablehnt. Dann gehen 223 bzw. 212 wegen der alic wohl durch.
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