Dies ist eine Diskussion zu abwägung leben gegen leben innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| abwägung leben gegen leben vielleicht kann mir wer helfen! welcher rechtfertigungsgrund würde in betracht kommen, wenn ich in einem fall eigentlich §34 anwenden würde ( rechtfertigender notstand), es sich aber um leben gegen leben handelt. ich hatte irgendwo mal gelesen, dass dann §35 (entschuldigender notstand) greift. was ist aber, wenn es sich dabei nicht um nahestehende personen handelt? vielleicht kann mir jemand weiterhelfen? viele grüße |
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| AW: abwägung leben gegen leben Also: §34: Grds. des absoluten Lebensschutzes- Rechtsordnung schützt jedes Menschenleben! Wessels/Beulke Rn.316 §35: Notstandshandlung als ultima ratio: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: der angerichtete Schaden darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schwere der Gefahr stehen- in Extremfällen auch Tötung entschuldigt! §35 I2 ist eine Ausnahmeregelung: bei eigener Gefahrverursachung od. wenn jmd in bes. Rechtsverhältnis steht: der Schuldvorwurd entfällt nicht, wenn dem Täter den Umstäden nach zugemutut werden konnte, die Gefahr hinzunehmen.... Les dir noch mal den §35 genau durch! |
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| AW: abwägung leben gegen leben vielen dank!! du hast recht, im wessels/beulke steht es recht einleuchtend drin! |
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| AW: abwägung leben gegen leben kann mir vielleicht noch wer beim aufbau helfen, gemäß den oben benannten fall: ein entführtes flugzeug soll auf ein hochhaus gejagt werden, mit der zu erwartenden folge, dass tausende sterben. die einzige möglichkeit um die katastrophe abzuwenden liegt darin, dass privatflieger p das entführte flugzeug auf unbewohnten gebiet zum absturz bringt. es sterben statt tausend menschen, "nur" die insassen des flugzeugs ( auch normale passagiere, unbeteiligte) inwieweit ist p strafbar. wenn es nun darauf hinauslaufen soll, dass ich bei der schuld den entschuldigunsgrund §35 anwende..was prüfe ich bei der vorangegangenen verneinten rechtswidrigkeit? nothilfe und rechtfertigender notstand, oder gibt es bei dem entschuldigungsgrund nach §35 ne besondere regelung, dass ich nur nothilfe prüfen muss, oder so? bin da etwas verwirrt.. außerdem weiß ich nicht, wie ich nothilfe und rechtfertigenden notstand verneinen soll..bei der nothilfe würde ich meinetwegen sagen: Die Notwehrhandlung darf sich nur gegen den Angreifer und nicht gegen Rechtsgüter dirtter richten (BGHSt 5, 245, 248) und daher schließt sich das aus...bei rechtfertigenden notstand, dann , dass man leben nicht egegn leben abwägen darf? aber das darf man bei nothilfe doch auch nicht? ich kommer schon total durcheinander! |
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