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Abgrenzung Raub-räuberische Erpressung!!!

Dies ist eine Diskussion zu Abgrenzung Raub-räuberische Erpressung!!! innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.12.2011, 11:57
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Abgrenzung Raub-räuberische Erpressung!!!

Benötige dringend Hilfe!!! :-( Trotz Literatur verstehe ich die Zusammenhänge nicht wirklich!
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Alt 29.12.2011, 12:17
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AW: Abgrenzung Raub-räuberische Erpressung!!!

Was genau verstehst du nicht? Relevant wird dieser strafrechtliche Dauerbrenner eig. nur, wenn man die Zueignungsabsicht nicht nachweisen kann.
Ansonsten eben nach äußerem Erscheinungsbild: Geben= Verfügung (also Erpressung); Nehmen= Wegnahme (Raub).
Dieses ganze Gelaber, wegen Duldung der Wegnahme ist Verfügung usw. macht eigentlich nirgends Sinn.
Vll. nutzt du auch einfach nur die falsche Literatur
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  #3 (permalink)  
Alt 29.12.2011, 12:20
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AW: Abgrenzung Raub-räuberische Erpressung!!!

Danke erstmal.
Also es gibt ja hierbei das Problem Vermögensverfügung und diesbzgl. die Ansicht vom BGH und die Literatur. Ich verstehe die Argumentationen der beiden Ansichten nicht ganz, außer die Wortlautargumentation.
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  #4 (permalink)  
Alt 29.12.2011, 12:22
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AW: Abgrenzung Raub-räuberische Erpressung!!!

Vor allem sehe ich das richtig, dass sich die §§ 249,255 StGB ausschließen???
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  #5 (permalink)  
Alt 29.12.2011, 12:31
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AW: Abgrenzung Raub-räuberische Erpressung!!!

Ja, kann man so sehen- entweder es liegt eine Wegnahme vor, oder eben eine Weggabe.
Man kann auch sagen, dass 249 die Qualifikation zu 255 ist (da eine Duldung der Wegnahme eine Wegnahme und gleichzeitig eine Verfügung ist). Das lässt sich systematisch aber nicht so gut begründen, da 249 vor 255 steht.
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  #6 (permalink)  
Alt 29.12.2011, 12:35
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AW: Abgrenzung Raub-räuberische Erpressung!!!

Ok, hab verstanden. Trotzdem könnte ich jetzt nicht wenns darum geht mich für eine bestimmte Ansicht entscheiden, ob nun BGH oder Literatur!

hmmmm..........
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  #7 (permalink)  
Alt 29.12.2011, 15:57
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AW: Abgrenzung Raub-räuberische Erpressung!!!

Eine Frage noch:

Ich habe das jetzt so verstanden, dass ich die beiden Ansichten (Rprs./Literatur) isoliert voneinander betrachten muss. Je nachdem für welche Ansicht ich mich entscheide, komme ich zum Ergebnis der jeweiligen Ansicht!

Und das Ganze prüfe ich dann im Rahmen des §§ 253,255 StGB unter Vermögensverfügung des Opfers???

Wenn ja und ich mich für die BGH-Ansicht entscheide brauche ich dann den Punkt "Eintritt eines Vermögensschaden" doch nicht mehr zu prüfen, weil es doch dann wegfällt, oder???
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Alt 29.12.2011, 19:56
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AW: Abgrenzung Raub-räuberische Erpressung!!!

Na klar, das ist doch TB-Merkmal, also muss es auch geprüft werden. Was jetzt hier BGH und was Literatur ist, weiß ich ad hoc nicht. Schau mal in das Buch von Dräger, "Strafrecht BT 2 die Fälle" oder so heißt das. Da ist dieses Problem bis zum Erbrechen besprochen und auch wie man es am besten löst- mit allen erdenklichen Fallvarianten.
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