Dies ist eine Diskussion zu Abbuchung ohne Einzugsermächtgung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| folgende Fiktion: A hat einen Handyvertrag bei Provider B. B stellt nach einigen Monaten, in denen alles ordnungsgemäß abgerechnet wurde, plötzlich Beträge in Rechnung, die nicht vertragsgemäß sind. A lässt B daher einen Tag später ein Fax zukommen, woraus ersichtlich ist, dass die Einzugsermächtigung bis zur Klärung des Sachverhaltes entzogen ist und lässt den Betrag (75 % über der eigentlich berechtigten Forderung) zurück buchen. Ein Versuch, den Vorgang über die Hotline von B zu klären, scheitert zweimal, da A nach 6 kostenpflichtigen Minuten mit dem Hinweis "Wir möchten Sie nicht länger warten lassen und rufen Sie innerhalb von 24 Std. zurück" abgeworfen wird. Ein Rückruf erfolgte nie. B reagiert auch weiterhin nicht. und schickt nächsten Monat wiederum eine Rechnung die ebenfalls ca. 75 % über der eigentlichen Summe liegt. Die letzte Rechnung wird nicht erwähnt. Der Betrag ist trotz entzogener Einzugermächtigung bereits abgebucht. A erreicht jedoch diesmal im 2ten Versuch jemanden an der Hotline. Dort weiß man nichts von einem Fax. Dies sei im "Backoffice" und daher jetzt nicht einsehbar. Man wolle den Vorgang aber prüfen. A verfährt wie bei Rechnung 1. Zusätzlich verweist A auf das erste Fax und gibt dieses nochmals mit Sendebeleg als Anlage anbei. B reagiert jedoch auch weiterhin nicht. In der nun folgenden 3ten Rechnung sind die eigentlichen Abrechnungsbeträge wieder OK. Jedoch sind die beiden letzten, 75 % überzogenen Forderungen als Bestandteil mit aufgeführt. Die Rechnung lautet nun auf die Bezeichnung Gesamtrechnung und ist bereits abgebucht. A widerspricht dieser Gesamtrechnung und lässt diese zurück buchen. Kann hier von § 263 / 263 a StGB ausgegangen werden? Diebstahl scheidet m.E. aus. lG Smirse |
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