Dies ist eine Diskussion zu §224StGb Mensch - Waffe ? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| §224StGb Mensch - Waffe ? ich habe eine Frage bezüglich des Paragraphen §224 Strafgesetzbuch.(Schwere Körperverletzung) Gilt ein nachweislich stark trainierter Kampfsportler als "Waffe" ?! Nehmen wir an ein untrainierter Mensch A verhaut einen Menschen B mit seinen Fäusten. Je nach Verletzung zählt es als Körperverletzung. Wenn ein Kampfsportler, der aufgrund seiner Techniken in der Lage ist einen Menschen zu töten, einen anderen Menschen B verprügelt, wird dies als gefährliche Körperverletzung geahndet, wie als wenn ein Mensch A einen anderen B mit einem Messer absticht? Also die Konkrete Frage: Ist ein nachweislich trainierter Kampfsportler, der über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügt, eine "Waffe" ? Liebe Grüße Eddy |
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| AW: §224StGb Mensch - Waffe ? Nulla poena sine lege! Ein Mensch ist nach dem eindeutigen Wortlaut keine "Waffe". Daran scheitert's schon, dann das wäre verbotene Analogie. Davon abgesehen könnte "Waffe" ja nur ein Werkzeug in der Hand eines anderen sein, d. h. der Täter das Subjekt und die Waffe das Objekt, das er verwendet, um die Körperverletzung zu begehen. In der hier gestellten Frage wäre der Mensch aber Waffe seiner selbst. Eine In-sich-Waffe sozusagen. |
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| AW: §224StGb Mensch - Waffe ? Für eine solche - verfassungswidrige - Analogie besteht auch kein Bedürfnis, denn gefährliche Kampfsporttechniken erfasst bereits § 224 I Nr. 5 StGB. |
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| AW: §224StGb Mensch - Waffe ? Zitat:
In Kampfkünstlerkreisen wurde daraus wohl "ein Kampfkünstler gilt als Waffe", was eine starke Vereinfachung ist und auch nicht korrekt. Ich kann jedem Kampfkünstler, -sportler und Selbstverteidigungsfan nur nahe legen, sich eindringlich mit der Materie (Notwehr, Körperverletzung, ggf. Waffenrecht, eventuelle zivilrechtliche Folgen) zu beschäftigen. Man kann sich auch mal einen Referenten zu dem Thema ins Dojo holen! Hier noch etwas Allgemeines zur Notwehr: http://www.juraforum.de/forum/blogs/...der-nicht.html
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: §224StGb Mensch - Waffe ? kann man denn auch dann zivilrechtlich belangt werden, wenn die Tat durch Notwehr gerechtfertigt war? Es ist vor Gericht schon ein Nachteil, wenn man Kampfsporterfahrung hat, oder? Schließlich kann man da immer sagen, dass der Kampfsportler mildere Mittel zur Verfüging gehabt hätte. Aber wenn einer sich im Training nur auf "harte Techniken" konzentriert hat, kann er ja nichts dafür, wenn er die "weichen Techniken" nicht beherrscht. Man weiß ja vorher nicht, was einem passieren könnte und was alles im schlimmsten Fall erforderlich ist. Wäre das dann die umstrittene "Abwehrprovokation"?? |
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| AW: §224StGb Mensch - Waffe ? Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) Geändert von 2much (08.02.2012 um 17:05 Uhr). |
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| AW: §224StGb Mensch - Waffe ? Zitat:
Wenn die beklagte Partei aber die erforderlichen Tatsachen für eine Notwehr darlegt und ggf. beweist, dann scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz aus. |
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