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§224StGb Mensch - Waffe ?

Dies ist eine Diskussion zu §224StGb Mensch - Waffe ? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 14:29
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§224StGb Mensch - Waffe ?

Hallo Juraforum,


ich habe eine Frage bezüglich des Paragraphen §224 Strafgesetzbuch.(Schwere Körperverletzung)
Gilt ein nachweislich stark trainierter Kampfsportler als "Waffe" ?!


Nehmen wir an ein untrainierter Mensch A verhaut einen Menschen B mit seinen Fäusten. Je nach Verletzung zählt es als Körperverletzung.

Wenn ein Kampfsportler, der aufgrund seiner Techniken in der Lage ist einen Menschen zu töten, einen anderen Menschen B verprügelt, wird dies als gefährliche Körperverletzung geahndet, wie als wenn ein Mensch A einen anderen B mit einem Messer absticht?

Also die Konkrete Frage:

Ist ein nachweislich trainierter Kampfsportler, der über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügt, eine "Waffe" ?



Liebe Grüße

Eddy
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Alt 07.02.2012, 15:02
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AW: §224StGb Mensch - Waffe ?

Nulla poena sine lege! Ein Mensch ist nach dem eindeutigen Wortlaut keine "Waffe". Daran scheitert's schon, dann das wäre verbotene Analogie.

Davon abgesehen könnte "Waffe" ja nur ein Werkzeug in der Hand eines anderen sein, d. h. der Täter das Subjekt und die Waffe das Objekt, das er verwendet, um die Körperverletzung zu begehen. In der hier gestellten Frage wäre der Mensch aber Waffe seiner selbst. Eine In-sich-Waffe sozusagen.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 18:45
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AW: §224StGb Mensch - Waffe ?

Für eine solche - verfassungswidrige - Analogie besteht auch kein Bedürfnis, denn gefährliche Kampfsporttechniken erfasst bereits § 224 I Nr. 5 StGB.
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  #4 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 19:38
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AW: §224StGb Mensch - Waffe ?

Zitat:
Zitat von BarneyStinson Beitrag anzeigen
Ist ein nachweislich trainierter Kampfsportler, der über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügt, eine "Waffe" ?
Wie schon von meinen Vorrednern gesagt: Nein, er ist keine Waffe. Aber wenn ein Kampfsportler/-künstler handelt, dann kann das schnell eine "das Leben gefährdende Behandlung" sein (gefährliche Körperverletzung). Beispiel: Tritt zum Kopf durch einen Kampfsportler. Wenn an dem Fuß ein Stiefel ist, dann muss der Täter kein Kampfsportler sein um den Tatbestand der gef. KV zu erfüllen, da der Stiefel dann als gefährlicher Gegenstand angesehen wird. Auch Würgen (egal ob Kampfsportler oder nicht) ist eine das Leben gefährdende Behandlung. Es reicht, wenn der Betreffende sich der abstrakten Gefahr einer möglichen, tödlichen Verletzung als Folge seiner Handlung bewusst sein musste. Es muss zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Lebensgefahr bestehen, um diesen Tatbestand zu verwirklichen. Ich hoffe das war einigermaßen richtig @Clown. Zur Erklärung: ich bin nur Laie.

In Kampfkünstlerkreisen wurde daraus wohl "ein Kampfkünstler gilt als Waffe", was eine starke Vereinfachung ist und auch nicht korrekt. Ich kann jedem Kampfkünstler, -sportler und Selbstverteidigungsfan nur nahe legen, sich eindringlich mit der Materie (Notwehr, Körperverletzung, ggf. Waffenrecht, eventuelle zivilrechtliche Folgen) zu beschäftigen. Man kann sich auch mal einen Referenten zu dem Thema ins Dojo holen!

Hier noch etwas Allgemeines zur Notwehr: http://www.juraforum.de/forum/blogs/...der-nicht.html
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Alt 07.02.2012, 23:16
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AW: §224StGb Mensch - Waffe ?

kann man denn auch dann zivilrechtlich belangt werden, wenn die Tat durch Notwehr gerechtfertigt war?

Es ist vor Gericht schon ein Nachteil, wenn man Kampfsporterfahrung hat, oder? Schließlich kann man da immer sagen, dass der Kampfsportler mildere Mittel zur Verfüging gehabt hätte. Aber wenn einer sich im Training nur auf "harte Techniken" konzentriert hat, kann er ja nichts dafür, wenn er die "weichen Techniken" nicht beherrscht. Man weiß ja vorher nicht, was einem passieren könnte und was alles im schlimmsten Fall erforderlich ist. Wäre das dann die umstrittene "Abwehrprovokation"??
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Alt 07.02.2012, 23:42
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AW: §224StGb Mensch - Waffe ?

Zitat:
Es ist vor Gericht schon ein Nachteil, wenn man Kampfsporterfahrung hat, oder?
Jein. Also im Prinzip nein, aber natürlich hat man als erfahrener Kampfsportler mit seinen Mitmenschen umzugehen als wären sie auch solche. Mir ist auch schon zu Ohren gekommen, dass Richter einem Kampfkunstschüler vielleicht etwas überschätzt haben. Generell würde ich deutsche Gerichte nicht als unbedingt kampfsportlerfreundlich einstufen, die haben eben keine wirkliche Lobby - im Gegensatz zu den Schusswaffenfans. Aber das ist natürlich meine rein subjektive Meinung. Prinzipiell ist es aber ja auch so, dass einem der Rechtsweg nach oben oft nicht ausgereizt wird (zB bezüglich Soft-Nunchakus). Wieder meine völlig subjektive Meinung: Recht kriegt man oft nicht in der ersten Instanz.

Zitat:
Schließlich kann man da immer sagen, dass der Kampfsportler mildere Mittel zur Verfüging gehabt hätte.
Kann man das? Wenn ein Kampfsportler mit einem Messer angegriffen wird, muss er den Angreifer sicherlich nicht zu seinen Ungunsten schonen.

Zitat:
Aber wenn einer sich im Training nur auf "harte Techniken" konzentriert hat, kann er ja nichts dafür, wenn er die "weichen Techniken" nicht beherrscht.
Welche Kampfsportart? Vor Gericht sollte man halt schlüssig darlegen können, warum eine Notwehrhandlung erforderlich und das mildeste, zur Verfügung stehende Mittel gewesen sei. Und Zeugen sind auch immer prima. Ein Schwertkämpfer wird sich übrigens kaum darauf berufen können, dass er nur gelernt hat, wie man Melonen mit dem Schwert in zwei Hälften teilt.
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Geändert von 2much (08.02.2012 um 17:05 Uhr).
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Alt 08.02.2012, 09:38
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AW: §224StGb Mensch - Waffe ?

Zitat:
Zitat von Paterculus Beitrag anzeigen
kann man denn auch dann zivilrechtlich belangt werden, wenn die Tat durch Notwehr gerechtfertigt war?
Ja, die Gefahr besteht. Im Strafprozess wird der Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt, auch Tatsachen zur Entlastung eines Beschuldigten. Im Zivilprozess herrscht jedoch der Beibringungsgrundsatz, also die Parteien müssen für sie günstige Umstände vortragen und ggf. beweisen. Tun sie das nicht, werden sie nicht beachtet.
Wenn die beklagte Partei aber die erforderlichen Tatsachen für eine Notwehr darlegt und ggf. beweist, dann scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz aus.
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