Dies ist eine Diskussion zu § 315b, Körperverletzung, Sachbeschädigung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| § 315b, Körperverletzung, Sachbeschädigung angenommen sei ein Vorfall, bei dem gegen den Beschuldigten eine Anzeige wegen § 315b StGB, § 223 StGB und Sachbeschädigung erginge. Der Richter habe nun die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht festgesetzt, wo nur noch eine fahrlässige Körperverletzung verhandelt werde. Was ist darunter zu verstehen? Dem Opfer scheine der Gesamtvorfall keineswegs fahrlässig, sondern vom Beschuldigten durchaus vorsätzlich begangen zu sein. Ist davon auszugehen, dass aufgrund der geringen Folgen der Körperverletzung, nur die Nase solle geblutet haben, das Verfahren eingestellt werden könnte und ein Adhäsionsverfahren für Schadensersatz angesichts der dabei zerstörten Gegenstände ebenfalls nicht die Mühe werd sein werde? Oder verbirgt sich hinter dem Begriff der „fahrlässigen Körperverletzung“ ein relativ komplexes Verfahren, in dem die beiden anderen Tatbestände eingebettet sind? Oder sind die womöglich vom Staatsanwalt direkt fallengelassen worden? Viele Grüße, das Fußgängeropfer |
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| AW: § 315b, Körperverletzung, Sachbeschädigung Maßgeblich isterstmal, was in der Anklageschrift steht. Wenn sich in der Hauptverhandlung aber doch irgendwie ein Vorsatz nachweisen lässt, bleibt die Möglichkeit den Angeklagten auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen, §265 StPO. |
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| AW: § 315b, Körperverletzung, Sachbeschädigung Offenbar hält der Strafrichter den Angeschuldigten der vorsätzlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs sowie der Sachbeschädigung nicht für hinreichend verdächtig. Ob der Geschädigte das anders empfindet, ist ohne Belang. |
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| AW: § 315b, Körperverletzung, Sachbeschädigung Es lässt sich also aus der Vorladung schon erkennen, in welche Richtung die Verhandlung gehen wird? Das klingt alles etwas seltsam, denn eigentlich haut man seinem Gesprächspartner ja nicht versehentlich mehrmals auf die Nase und versucht ihn anschließend auch nicht versehentlich mit dem Auto zu überfahren. Der Beschuldigte muss offenbar ziemlich viel Glück haben, denn für den Vorgang in der geschilderten Weise möge es mehrere Zeugen geben. |
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| AW: § 315b, Körperverletzung, Sachbeschädigung Ohne Kenntnis der Akte lässt sich nicht sagen, ob das Vorgehen des Gerichts ungewöhnlich oder gar falsch war. Das Ganze ist aber auch nicht endgültig. Ergibt die Hauptverhandlung, dass ein schwereres Delikt verwirklicht wurde, kann die Sache durchaus noch dem Schöffen- oder gar Schwurgericht voregelegt werden. |
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| AW: § 315b, Körperverletzung, Sachbeschädigung Wäre es denn denkbar, dass die Anschuldigungen bezüglich eines § 315b StGB sozusagen umformuliert wurden und als fahrlässige Körperverletzung verhandelt werden? Wie gesagt, es scheint schwer vorstellbar, jemandem versehentlich auf die Nase zu hauen, aber womöglich wäre ja das Überfahren oder Anfahren mit einem Auto, das wohl zu dem § 315b StGB geführt hat, sozusagen fahrlässig geschehen. |
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| AW: § 315b, Körperverletzung, Sachbeschädigung Zitat:
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| AW: § 315b, Körperverletzung, Sachbeschädigung Wenn die Information nur aus der Vorladung stammt, besagt sie gar nichts. Die Schreibkräfte bei Gericht nehmen in der Regel einfach das Delikt, das auf dem Aktendeckel steht, und das wurde dort bei Eingang der Akte bei der Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Bewertung eingetragen. Wie schon richtig gesagt wurde: Maßgeblich ist zunächst das, was in der (zugelassenen) Anklage steht, und außerdem kann das Gericht in der Verhandlung noch auf eine andere rechtliche Beurteilung umschwenken. Der Geschädigte kann im Übrigen eigene Vorstellungen in den Prozess einbringen, wenn er sich als Nebenkläger anschließt.
__________________ Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand. |
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