Einzelnen Beitrag anzeigen

  #9 (permalink)  
Alt 13.11.2009, 17:26
FranzHubert08 FranzHubert08 ist offline
Star Mitglied
 
Registriert seit: Sep 2009
Beiträge: 677
97% positive Bewertungen (677 Beiträge, 41 Bewertungen)97% positive Bewertungen (677 Beiträge, 41 Bewertungen)97% positive Bewertungen (677 Beiträge, 41 Bewertungen)97% positive Bewertungen (677 Beiträge, 41 Bewertungen)97% positive Bewertungen (677 Beiträge, 41 Bewertungen)97% positive Bewertungen (677 Beiträge, 41 Bewertungen)97% positive Bewertungen (677 Beiträge, 41 Bewertungen)97% positive Bewertungen (677 Beiträge, 41 Bewertungen)97% positive Bewertungen (677 Beiträge, 41 Bewertungen)97% positive Bewertungen (677 Beiträge, 41 Bewertungen)  
AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Zitat:
Zitat von Clown
Aber nicht um jeden Preis. Gestattet sind keinesfalls erhebliche Körperverletzungen. Nur wenn der Festgenommene auf vom Festnahmerecht gedeckte Nötigungshandlungen gewaltsam reagiert, kann im Rahmen des schärferen Notwehrrechts das durch jede erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung unterbunden werden.
Hier war es aber so, dass die bloße Flucht vereitelt werden sollte. Und dabei ist mitnichten jedes Mittel erlaubt, sondern da unterliegt das Festnahmerecht strikten Einschränkungen.

Daher bleibe ich dabei, dass A sich der Körperverletzung schuldig gemacht hat. Die Anklage der Staatsanwaltschaft ist im übrigen aus rechtlichen Gründen nicht zuzulassen.
Ja, im Grunde stehen ihm nur Nötigung und Freiheitsberaubung zu, notfalls auch KV, diese vor allem dann, wenn sich der Festzunehmende wehrt, dann greift nämlich Notwehr ein.
Da sich der Festzunehmende laut SV entziehen wollte, war eine KV wohl noch gedeckt - falls Straftat vorlag -, nur war ein heftiger Schlag in die Nierengegend mE de facto etwas viel.
Mit Zitat antworten