Angenommen wir haben folgende Alterntiven:
1. Opfer O wird von Täter T unmittelbar bedroht und gibt ihm das Geld.
2. O wird von T bedroht und dieser nimmt sich das Geld.
zu 1:
Hier wäre nach der ersten Ansicht (Rspr.) die Wegnahme abzulehnen, da sich das Ganze als Akt des Gebens darstellt. Hiernach wäre 249 zu verneinen.
Nach der zweiten Ansicht (h. Lit.) müsste O hier davon ausgehen, dass T das Geld ohnehin bekommt, wenn er auf O schießt. Hiernach läge also eine Wegnahme vor. Demnach würde hier 253/255 auscheiden.
zu 2:
Hier läge auch der 1. A. eine Wegnahme vor, da ein Akt des Nehmens vorliegt.
Für die zweite Ansicht ändert sich hier nichts.
Für die Rspr. (1. Ansicht) kommt es also im Hinblick auf 249 tatsächlich darauf an, ob das Opfer die Sache herausgibt, oder der Täter sie ihm entreißt. Für die h. Lit. (2. Ansicht) liegt in beiden Fällen eine Wegnahme iSv 249 vor.