Zitat:
Original geschrieben von Domingo
Das Gericht hat die Heimtücke verneint. Darf es trotzdem auf Mord erkennen? Oder müssen sowohl die niederen Beweggründe als auch die besonders schweren Umstände vorhanden sein?
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ein Mordmerkmal reicht.
Niedrige Beweggründe und Heimtücke sind jeweils eigene Mordmerkmale (steht ja übrigens auch ein Komma dazwischen

).
Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs und
Habgier sind Beispiele für niedrige Beweggründe, die allesamt eine besonders verwerfliche
Motivation des Täters bezeichnen.
Heimtücke,
Grausamkeit und gemeingefährliche Mittel beschreiben dagegen eine besonders verwerfliche
Begehungsweise.
Wenn mehrere Mordmerkmale zusammtreffen, liegt möglicherweise eine besondere Schwere der Schuld vor.
Gruß
Christian
StGB - § 211. Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.