Dies ist eine Diskussion zu 181a - Zuhälterei? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| 181a - Zuhälterei? noch ein Szenario Max Mustermann vermittelt an seine Bekannte und Arbeitskollegen sexuelle Leistungen seiner, ansonsten arbeitslosen, Freundin Maxi Musterfrau (seit 6 Monaten in DE, kaum Deutschkenntnisse). Maxi sagt aber aus, sie hätte ihren Freund darum gebeten ihr Kundschaft zu besorgen und verkaufe ihren Körper freiwillig. Außerdem würde sie die Einnahmen von 100€ im Monat für sich behalten. Hat M. Mustermann eine Straftat begangen? Wie kann dann die Strafe ausfallen? Zuvor ist er nie negativ aufgefallen. |
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| AW: 181a - Zuhälterei? solange die frau die einnahmen für sich behält, ist das kein problem. strafbar wird es allerdings dann, wenn die frau nur 100 kriegt, die restlichen meinetwegen 900 an den mann gehen. das wäre ausbeutung und damit wird es strafbar. |
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| AW: 181a - Zuhälterei? Wie alt ist die Frau denn? |
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| AW: 181a - Zuhälterei? Nehmen wir an, sie ist 20 Jahre alt. |
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| AW: 181a - Zuhälterei? Dann kommt eine Strafbarkeit wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gem. § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht. |
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| AW: 181a - Zuhälterei? Der §232 Abs. 1 Satz 2 besagt "... wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ... bringt." Ist damit auch die Beschaffung von Kundschaft gemeint oder ledeglich das Verleiten der Person zur Prostitution? Mit scheint der 181a Abs. 2 in Bertracht zu kommen. "(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen." Trifft das zu? |
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| AW: 181a - Zuhälterei? Das käme in Betracht, aber dem Sachverhalt zufolge scheint ja keine Einschränkung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse eingetreten zu sein. Diese Delikte sind allerdings so schwammig formuliert, dass es da auf tatsächliche Nuancen ankommt. Auch die Grenze zwischen bloßer Förderung durch Vermittlung und Verursachung (dazu bringen) ist denkbar schmal. Auf der Grundlage des bisherigen Sachverhalts lässt sich eine Strafbarkeit daher weder ausschließen noch positiv feststellen. |
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