Mißachtung der verfahrensrechtlichen Sperrwirkung ne bis in idem
von M.-Selim SÜRMELI
Präsident des Zentralrats Europäischer Bürger
www.zeb-org.de
Präsident der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden
www.kfdwdb.eu
Ich habe am 08.06.2006 das Verfahren EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY gewonnen.
Der europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat die Verletzung des Art. 6 und 13 MRK festgestellt. Der
Schaden beträgt in diesem Verfahren nach 25 Jahren 18.000.000,00 .
Vielmehr besagt das
Urteil des EGMR 75529/01 zu Art. 6 und 13 MRK im
Tenor, daß ein wirksames
Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, daß die BRD kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine
Illusion ist.
Da im laufenden Verfahren die Beschwerde vor dem EGMR eingereicht wurde, weil Menschenrechtsverletzungen wegen der Verfahrensdauer vorlagen, konnten die anderen Verstöße gegen die Menschenrechtsverletzungen nicht erhoben werden, weil sie nicht innerstaatlich abgeschlossen waren. Denn die überlange Verfahrensdauer ist nur die Spitze des Eisberges von Menschenrechtsverletzungen. Das Verfahren befand sich damals im 1. Rechtszug bis zum 31.10.2005. Nun ist das OLG-Celle als 2. Instanz zuständig.
Ich habe damals Rechtsmittel eingelegt, damit mir keine Nachteile bis zum Urteil des EGMR entstehen. Dann folgte die Entscheidung des EGMR. Gerade gegen das, nämlich die Verletzung des Art 6 und 13 MRK, Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren und wirksame Beschwerdemöglichkeit, wo eben die Bundesrepublik Deutschland verurteilt worden ist, wird eben weiterhin Rechtsbruch fortgesetzt begangen, in dem die Verfahren vor dem OLG-Celle weiterhin zu meinem Nachteil betrieben werden. Dadurch kommt es in Folge zu der permanenten Menschenrechtsverletzung aus dem Urteil des EGMR. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß Amtszwang Folter nach Art. 1
UN-Konvention darstellt.
Nach Art. 25 GG iVm. Art 41 MRK gilt Völkerrecht vor Bundesrecht. Die Entscheidungen des EGMR müssen umgesetzt werden. Die
Richter des OLG-Celle haben daher kein Wahl- oder Umdeutungsrecht das Urteil umzusetzen. Trotzdem wird dagegen verstoßen.
Es läßt sich bei Geltung von Fakten, Denkgesetzen, Recht, Gesetz, Verfassung und Völkerrecht nicht bestreiten, daß Gerichtsverfahren ohne ihre Voraussetzung der Zulässigkeit im Namen des Volkes nicht mehr betrieben werden kann.
Es handelt sich beim Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY vom 08.06.2006 um die Feststellung ne bis in idem mit einmaliger und absoluter Sperrwirkung!
Der EGMR nimmt grundsätzlich nur Klagen an, wenn der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist! Der Beschwerdeführer hat vor dem EGMR ohne die Einhaltung der Bundesverfassungsbeschwerde den Rechtsweg bestritten, weil eine Verfristung eingetreten war. Es spielt bei diesem Verfahren keine Rolle mehr, wer Recht und Unrecht hat. Das nationale Verfahren ist beendet. Andres sieht es aus, wenn der Rechtsweg in der BRD und nicht vor dem EGMR erstritten worden wäre. Damit ist der Instanzenweg wegen Menschenrechtsverletzungen in der BRD erschöpft und der Stillstand der Rechtspflege eingetreten. Genau gesagt ist dies eine Folge von Staatsaufbaumängeln, die ich hier im Einzelnen nicht zur Überfrachtung dieses Schriftsatzes darstellen möchte.
Für die Feststellung der Verfahrensdauer gilt regelmäßig das Ende der abschließenden Entscheidung der letzten Instanz (EGMR-Urteil vom 28.06.1978, KÖNIG, Serie A27, Z.98; EGMR-Urteil vom 15.06.1982, ECKLE, Serie A51, Z.77). Auch ein im Anschluß an den Instanzenzug durchgeführtes verfassungsgerichtliches Verfahren wird bei der Bestimmung der Dauer eines Verfahrens mit herangezogen (EGMR Urteil vom 27.07.2000, KLEIN, Nr. 33397/96 = NJW 2001 S. 213 Z. 39). Damit ist also nicht nur das
Landgericht, sondern sind alle folgenden Instanzen gemeint. Wenn also mit der 1. Instanz das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der Zeit überschritten ist, dann gilt die Überschreitung der Verfahrensdauer auch für alle folgenden Instanzen.
Somit ist der Instanzenweg wegen Menschenrechtsverletzungen in der BRD für den Beschwerdeführer erschöpft und der Stillstand der Rechtspflege eingetreten, weil sich nun eine permanente Menschenrechtsverletzung eingestellt hat und weiterhin ergibt, -würde das Verfahren innerstaatlich weitergeführt werden-.
Urteile und andere gerichtliche Entscheidungen sind in seltenen Ausnahmefällen unwirksam, wenn sie an einem schweren
Mangel leiden, das es bei Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, sie als verbindlichen Richterspruch anzunehmen oder gelten zu lassen! Der gebrauch prozessualer Rechte zur Erreichung rechtlich mißbilligender Ziele ist verboten.
Prozeßfehler sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, so lange sie behebbar sind. Die Pflicht, Verfahrensmängel zu heilen, gehört zur Fürsorgepflicht innerhalb der Justiz. Es ist ein Verbrauch des Rechtsweges eingetreten, weil eine Heilung des Verfahrens nicht möglich ist. Denn der Prozeßfehler überlange Verfahrensdauer kann nicht in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden, weil die Heilung einen neuen Prozeß auslöst, womit die Verfahrensdauer sich im Gegenteil nicht verkürzt und somit zur permanenten Menschenrechtsverletzung führt. Dies liegt daran, daß die Chronologie ein positiver Faktor ist, die auch nicht von Amts wegen zurück gesetzt werden kann. Der Feststellung der überlangen Verfahrensdauer liegt somit die Einmaligkeit vor, und aus diesem Grund hat der EGMR auch den Fall angenommen, weil der Hauptsache die wesentliche Voraussetzung fehlt.
Der Verbrauch des Rechtswegs tritt dann ein, wenn eine Sperrwirkung nach dem Grundsatz der Einmaligkeit ne bis in idem eintritt oder festgestellt wird. Diese Sperrwirkung schafft
materielle Rechtskraft mit Doppelwirkung des Verfahrenshindernis und gewährleistet auch ein subjektives verfassungsgemäßes Recht. Dieses Recht ist so stark, daß ein Urteil oder Beschluß zukünftig unwirksam ist. Das Verfahren ist also in der BRD beendet, weil die Hauptsache ohne ihre Voraussetzung nicht betreiben werden kann (Sperrwirkung der Verfristung ne bis in idem).
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle kann also noch nicht ein Mal eine Rechtskraft erlangen, wie zuvor erklärt nimmt der EGMR grundsätzlich nur Klagen an, wenn der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist! Und der Rechtsweg ist nicht seit 2006, sondern seit 2001 erschöpft, seit dem die Beschwerde vor dem EGMR eingelegt worden ist! Das Verfahren ist also seit 5 Jahren, -seit Eingang der Beschwerde 75529/01 beim EGMR-, innerstaatlich obselet, denn auf die Beschwerde von 2001 wurde am 08.06.2006 hin beim EGMR entschieden! Somit liegt seit 2001 eine Sperrwirkung vor!
Die Verfahrensdauer vom EGMR ist eindeutig und unmißverständlich bestimmt. Dieses Verfahren vor dem EGMR ist nicht zu verwechseln mit einem Verfahren vor den nationalen Behörden. Bei den nationalen Behörden geht es um die Dienstaufsicht- und Untätigkeitsbeschwerden, Schadensersatzklage oder
Verfassungsbeschwerde. Der EGMR hat in seiner Entscheidung festgestellt, daß Dienstaufsicht- und Untätigkeitsbeschwerden, die Schadensersatzklage oder die Verfassungsbeschwerde in der BRD wirkungslos ist.
Ein Verfahren vor dem EGMR richtet sich gegen Menschenrechtsverletzungen der BRD und kann als Verfahrenshindernis nicht mehr nachgeholt werden, weil es sich um ein völkerrechtliches Rechtsmittel wegen Menschenrechtsverletzungen handelt. Wenn also ein national-wirksames Rechtsmittel noch gegeben hätte, dann hätte der EGMR den Fall nicht angenommen.
Auf der einen Seite würde also nunmehr eine permanente Verletzung der Menschenrechte stattfinden, wenn der Prozeß in der BRD für Selbstrehabilitationszwecke der Justiz fortgesetzt werden würde. Überlange Verfahrensdauer in diesem Verfahren bedeutet
unerlaubte Handlung, weil kein Verfahren unter Verletzung der Menschenrechte eine Legitimation erhalten kann.
Ein Urteil hieraus könnte keine Rechtskraft entfalten. Das Verfahren ist also in der BRD beendet, weil die Hauptsache ohne ihre Voraussetzung nicht betreiben werden kann (Sperrwirkung der Verfristung ne bis in idem).
Auf der anderen Seite kann die überlange Verfahrensdauer als Prozeßhindernis nicht beseitigt werden, weil ein neues Verfahren eine weitere Verlängerung wegen der Einmaligkeit bedeutet. Denn deswegen nimmt der EGMR nur solche Fälle an, beidem eine Zurückweisung der Hauptsache an die nationalen Gerichte nicht mehr möglich ist.
Bei der Inzuchtdepression wird Erfolg und Mißerfolg, Recht, Gesetz, Verfassung, Völkerrecht und Legitimation amtlich-behördlich mißachtet, um eine Vertrauensillusion des Staates aufrecht zu erhalten. Das negative Interesse tritt als Fehler des Systems in den Vordergrund und führt auf dem direkten Weg zu der hermetischen Inzuchtdepression und somit zur arglistigen Täuschung des Bürgers über das Recht(s)system. Dies führt durch den Verlust der objektiven Rechtserlangungsmöglichkeiten zur Einschränkung der Rechts. Durch den Stillstand der objektiven Rechtspflege auf Grund dieses Staatsaufbaumangels kommt es zu Schäden und Schadensersatz durch Beschädigung des Eigentums und des Vermögens der Opfer. Die Eigentums- und Vermögensschäden führen dann zur unmittelbaren Einschränkung der Freiheit der Opfer. Die Einschränkung der Freiheit führt zur
Freiheitsberaubung und Abwertung der Menschenrechte und Menschenwürde. In Massen entstehen Unruhen, im Übermaß entsteht Terrorismus, im Mix entsteht Krieg.
Bei der Inzuchtdepression werden die Opfer durch das System gemobbt und ruiniert, wobei Straftaten im Amt der Irrationaltäter gegenseitig in Ketten durch Persilscheine rehabilitiert werden. Es handelt sich dabei um einen imaginären
Staat mit einem komplexem Gebilde eines äußerst korruptionsdurchtriebenen Industriezweiges als organisiertes
Verbrechen, bei dem die systematische Anwendung des Gesetzes und die praktische Auslegung der Rechts keine objektive und entscheidende Rolle spielt. Die Justiz legitimiert objektiv den subjektiven Wahnsinn der Inzuchtdepression, weil der Staat ein Irrtumsprivileg besitzt.
Dieser Zustand wird Inzuchtdepression genannt und schädigt das System.
Es ist festzustellen, daß ein Verbrauch des Rechtswegs nach dem Grundsatz der Einmaligkeit ne bis in idem der Sperrwirkung mit dem Urteil des EGMR 75529/01 eingetreten ist.
Diese Sperrwirkung schafft materielle Rechtskraft mit Doppelwirkung des Verfahrenshindernis und gewährleistet auch ein subjektives verfassungsgemäßes Recht. Dieses Recht ist so stark, daß ein Urteil oder Beschluß zukünftig unwirksam ist. Das Verfahren ist also in der BRD beendet, weil die Hauptsache ohne ihre Voraussetzung nicht betreiben werden kann (Sperrwirkung der Verfristung ne bis in idem).
Und Folgen der Inzuchtdepression dürfen aus fiskalischen Gründen nicht entschädigt werden.
Der Schaden beträgt inzwischen 18.000.000,00 in Folge 25 Jahren Justizvergeiselung. Der Schaden ist so zu entschädigen, als ob der Schaden niemals entstanden wäre (§249 BGB). Und wegen der Sperrwirkung ist jeder Schaden zu entschädigen, weil das Opfer so zu stellen ist, als ob er den innerstaatlichen Rechtsweg voll gewonnen hätte! Doch da gibt es ein Problem.
Vielmehr liegt das Problem in der politischen Diskussion über den besonderen Teil des Strafrechts, über Straftaten im Amt und somit über Menschenrechtsverletzungen des Systems, damit eine öffentliche Verbreitung und Diskussion nicht zuzulassen werden soll. Es wird überaus deutlich, daß das System sich in dieser Form ohne eine Änderung selbst nicht mehr heilen kann, weil das System im Sumpf der Korruption keine wirkliche Kritik und Kontrolle vom Bürger zuläßt.
Damit wird der Vorsatz in der BRD offensichtlich, daß Opfern von Straftaten im Amt eben nicht geholfen wird, um die Rechtspraxis der Anerkennung der Staatshaftung für judikatives Unrecht zu verdunkeln, da sonst die Autorität und das Ansehen der Justiz geschmälert wird, wenn ein Justizirrtum zur Hilfe oder zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte.
Die Unabhängigkeit, -so der allgemein fatale Gedanke in der Justiz-, stelle, einen elementaren Grundsatz der Verfassungsordnung dar, der aber niemals als selbstverständlich betrachtet werden könne, wenn sich die Rechtspraxis ändert. Die Anerkennung einer Haftung des Staates für Rechtsprechungsakte könnte diese Unabhängigkeit in Frage stellen. Und gelegentliche Fehlentscheidungen und Fehlgriffe nationaler Behörden können in der Regel daher nicht korrigiert werden, könnten und müßten von den Opfern so hingenommen werden.
Diese Rechtspraxis ist grundrechtswidrig, wie der Europäische Gerichtshof über Amts- und Staatshaftung in EuGH, Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C-224/01 feststellt und erklärt hat!
Wer Interesse hat, -die Wahrheit über das Muster dieses Systems zu erfahren-, kann sich bei mir melden, denn das Muster ist in fast allen Schadensangelegenheiten gleich. Dies würde aber diesen Sachverhalt im Übermaß sprengen.