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Wettskandalfall § 263 StGB

Dies ist eine Diskussion zu Wettskandalfall § 263 StGB innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 19.02.2007, 11:20
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Wettskandalfall § 263 StGB

hallo zusammen,

hier ein paar fragen zu folgendem zusammengefassten sachverhalt:

a besticht schiedsrichter b, um darauf bei einem wettbüro unter anderem seine wette auf das entspechende fussballspiel zu setzen. der erstrebte gewinn bleibt allerdings aus, weil er bei anderen spielen falsch gestetzt hat. hat a einen betug begangen?

ich würde eine täuschung durch konkludentes handeln annehmen und nicht durch unterlassen. meiner meinung nach ist auch ein irrtum gegeben, da der angestellte des wettbüros das wettangebot des wettenden nur annimmt, weil er davon ausgeht, das beide parteien das gleiche risiko hinsichtlich des spielausgangs tragen. wie sieht es in diesem zusammenhang mit ignorantia facti (nichtwissen ist kein irrtum) aus? problematisch wird es bei dem vermögensschaden, da der gewinn ausbleibt. reicht eine konkrete vermögensgefährdung als vermögensschaden aus? oder sollte man hier aus der prüfung aussteigen und einen versuch prüfen?

vielen dank für die hilfe.

mfg.
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  #2 (permalink)  
Alt 05.03.2007, 23:42
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AW: Wettskandalfall § 263 StGB

Hi...

Hatte vor einem Jahr eine ähnliche HA...Ich verstehe nicht, warum er keinen Gewinn erzielt...??? Er wettet auf das Spiel, wo er den Schiedsrichter bestochen hat und gewinn er die Wette??? Das ist doch ausschlaggebend. Man kann die Wetten doch nicht verrechnen...

Ansonsten habe ich damals die Vereinbarung zwischen dem Schiedsrichter und der Person, die besticht geprüft- § 263...Täuschungshandlung war die konkludente Erklärung - Täuschung über Wettrisiko etc. Ausführlich findest Du alles dazu in der NStZ 2005, Heft 8 Seite 424!!!

Falls kein Gewinn-nur kurz § 263 anprüfen und dann den Versuch..

Hoffe, ich konnte helfen...
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  #3 (permalink)  
Alt 06.03.2007, 00:16
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AW: Wettskandalfall § 263 StGB

Guten Abend,

Zitat:
Zitat von satyrykon
a besticht schiedsrichter b, um darauf bei einem wettbüro unter anderem seine wette auf das entspechende fussballspiel zu setzen. der erstrebte gewinn bleibt allerdings aus, weil er bei anderen spielen falsch gestetzt hat. hat a einen betug begangen?
Es ist von einem vollendeten Betrug auszugehen.

Zitat:
Zitat von satyrykon
ich würde eine täuschung durch konkludentes handeln annehmen und nicht durch unterlassen. meiner meinung nach ist auch ein irrtum gegeben, da der angestellte des wettbüros das wettangebot des wettenden nur annimmt, weil er davon ausgeht, das beide parteien das gleiche risiko hinsichtlich des spielausgangs tragen. wie sieht es in diesem zusammenhang mit ignorantia facti (nichtwissen ist kein irrtum) aus?
Die Tauschungshandlung besteht darin, daß der Täter durch Abschluß des Wettvertrages konkludent erklärt, keine Manipulationen hinsichtlich des Spielausganges vorgenonmmen zu haben.

Zitat:
Zitat von satyrykon
problematisch wird es bei dem vermögensschaden, da der gewinn ausbleibt. reicht eine konkrete vermögensgefährdung als vermögensschaden aus? oder sollte man hier aus der prüfung aussteigen und einen versuch prüfen?
Der Vermögensschaden besteht darin, daß der manipulierend Wettende gegenüber dem vertragstreuen Kunden sich gerade durch die Manipulation eine erheblich größere Chance auf einen Gewinn verschafft.
Würde diese erhöhte Chance in die Kalkulation des Wetteinsatzes einfließen, wäre dieser erheblich höher
Deshalb kann hier auch bei ausbleibenden Gewinn vom Eintritt eines Vermögenschadens ausgegangen werden.

Gruß
Kamphausen
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  #4 (permalink)  
Alt 06.03.2007, 01:12
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AW: Wettskandalfall § 263 StGB

Hi...

Muss mich korrigieren und Dr. Kamphausen zustimmen...Habe nochmal nachgelesen und stimme zu, dass die anderen Wetter dadurch geschädigt werden, dass er deren Gewinnchancen beseitigt oder gemindert hat...Also ist es egal, ob er gewinnt oder nicht...
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