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Wenn man gegen den Strom schwimmt -Beihilfe zu vollendetem oder versuchtem 212?

Dies ist eine Diskussion zu Wenn man gegen den Strom schwimmt -Beihilfe zu vollendetem oder versuchtem 212? innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten

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Alt 04.03.2010, 19:30
Boardneuling
 
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Wenn man gegen den Strom schwimmt -Beihilfe zu vollendetem oder versuchtem 212?

Hallo!

Und zwar geht es um Folgendes:

Frau F will ihren Mann M töten.
Hierzu geht sie in einen Baumarkt und lässt sich vom Verkäufer V beraten. Sie sucht sich den schwersten Hammer aus, holt im Geschäft mit ihm aus. V denkt, dass F damit Dummheiten anstellen könnte, denkt sich aber "ach wenn schon" und verkauft den Hammer der F.
Zuhause wartet F hinter der Tür, sie sieht eine Person reinkommen, denkt das wäre M und schlägt zu. Die Person ist tot. Erst hinterher hat es sich herausgestellt, dass es sich dabei nicht um M sondern T handelte. T wollte F umbringen und hätte es auch geschafft, hätte F nicht mit dem Hammer zugeschlagen.


Nun zu meiner Frage:
F begeht ja einen vollendeten Totschlag (§212).
Da aber objektiv eine Notwehrlage vorlag, kann man auch entgegen der Meinung des BGH wegen eines versuchten Delikts bestrafen.


Wie könnte sich in diesem Fall der V strafbar gemacht haben?
Wegen Beihilfe zum vollendeten Totschlag oder zum versuchten Totschlag?

Sprich:
Ist die tatsächliche Handlung des Haupttäters ausschlaggebend oder jene wegen welcher er dann bestraft wird?
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