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Totschlag durch Unterlassen zu Mord?

Dies ist eine Diskussion zu Totschlag durch Unterlassen zu Mord? innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 25.03.2006, 22:04
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Totschlag durch Unterlassen zu Mord?

Hi!

Angenommen A hat gegenüber B eine Garantenstellung. A weiß, dass B sich umbringen wird, und hilft dem nicht ab, tut nichts dagegen. A macht dies z:B. aus Gründen der Habgier: B hat mich in seinem Testament vermerkt, ich bekomm ein tolles Häuschen...

Wäre das dann nicht nur Totschlag durch Unterlassen, sondern Mord durch Unterlassen?
Eigentlich schon, oder? Wie baut man das gutachterlich ein?

Lieb Gruß,

Jasmin.
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  #2 (permalink)  
Alt 28.03.2006, 23:32
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AW: Totschlag durch Unterlassen zu Mord?

also ich denk mal so:

strafbarkeit des A gem. §§ 212 I, 211 II, 13 IStGB (durch Unterlassen)

I. Objektiver tatbestand
a) Grundtatbestand
b) Niedrige Beweggründe. hier habgier
c) § 13 I
- Erfolgseintritt durch Nichtvornahme der gebotenen Handlung
- möglichkeit der gebotenen Handlung
- Pflicht zum Handeln (Garant?)
- kausalität des Unterlassens und Zurechnung

II. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz

III. Rewi

IV. Schuld



und dann noch die unterlassene Hilfeleistung pfüren § 323 c die aber subsidiär ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.03.2006, 10:24
V.I.P.
 
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AW: Totschlag durch Unterlassen zu Mord?

Ich würde es hingegen so machen:

-§§212, 13 durchprüfen (+)

-Mordmerkmal prüfen.

Wenn man ganz exakt ist, kann man dann bei den Konkurrenzen §§212, 13 hinter §§ 211, 13 zurücktreten lassen

Tschüss/Domingo
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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