Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht I hausarbeit Osnabrück innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| hi, ich schreibe gerade die hausarbeit I bei Waßmer, ich habe ein Problem mit Täterschaft und Teilnahme. Wenn ich jetzt jemanden als Anstifter identifiziere und nicht als mittelbarer Täter, muss ich dann trotzdem erst mittelbare Täterschaft prüfen um es dann zu verneinen, oder kann ich das im Rahmen der Anstifterprüfung mithilfe der Abgrenzungstheorien Täterschaft und Teilnahme machen. Wenn ja, wo würde ich das in einer Versuchsstraftat tun und muss dann mein Obersatz so lauten : Strafbarkeit des A wegen Anstiftung zum versuchten Mord gem. §§ 212 I, 211 I, II, Var. 4, 22, 23 I, 12 I, 26 oder 25 I Alt. 2? Ich weiß, diese Frage ist wahrscheinlich lächerlich Geändert von Sabbi (07.03.2007 um 21:49 Uhr). |
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| AW: Strafrecht I hausarbeit Osnabrück Hi.. Ich würde zunächst mittelbare Täterschaft prüfen und schreiben: Fraglich ist, ob A als Mittäter oder lediglich als Teilnehmer in Form der Anstiftung gehandelt hat...Dann die ganzen Theorien zur Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme und dann mich entscheiden Mittäter oder nicht. Wenn kein Mittäter Anstifter prüfen: A könnte sich durch .... als Anstifter strafbar gemacht haben. Bei einer versuchten Tat muss wiederum unterschieden werden, ob entweder versuchte Beihilfe, die straflos ist oder die erfolglose Anstiftung (von Sondervorschriften abgesehen), die gemäß § 30 I nur bei Verbrechen mit Strafe bedroht ist vorliegt. Wenn man zu dem Schluss kommt, dass versuchte Anstiftung vorliegt,dann könnte Dein Obersatz wie folgt lauten: A könnte mit ....als Anstifter zum Versuch des z.B. Totschlages gewirkt haben. Eine rechtswidrige Haupttat liegt vor. Prüfung: 1. z.B. § 212 I, 22, 23 I, 26 a) Objektiver Tatbestand aa) Haupttat hier kommt der Obersatz hin bb) Anstifterhandlung etc... Gruß Dana |
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| AW: Strafrecht I hausarbeit Osnabrück am besten machst du eine abgrenzung zwischen täterschaft und teilnahme...hierbei prüfst du am besten ob der nennen wir ihn mal "haupttäter" selbst Täter sein wollte durch objektive und subjektive theorien... wenn du das verneinen kannst, kann er nicht Werkzeug des "Anstifters" sein und eine mittelbare Täterschaft ist ausgeschlossen...dann kannst du zur anstiftung übergehen. A. Mittelbare Täterschaft bezüglich..... ..... I. Strafbarkeit des "Anstifters" wegen mittelbarer Täterschaft an der Tat des "Haupttäters" "Anstifter" könnte sich wegen....strafbar gemacht haben als er .... 1.Prüfung der Vorlage einer Täterschaft des "Haupttäters" Zu prüfen ist zunächst, ob der "Haupttäter" nicht selbst Täter oder lediglich Werkzeug des "Anstifters" war. Zur Täterschaft gibt es zwei Arten der Theorien: subjektive und objektive Theorien. a) Subjektive Theorien aa) Interessentheorien bb) Dolustheorie b) Objektive Theorien aa) Formel-Objektive Theorie bb )Notwendigkeitstheorie cc) Gleichgültigkeitstheorie dd) Tatherrschaftslehre B. Anstiftung ..... 2. Bestimmung zur Tat a) Theorie vom Genügen jeder (Mit-) Verursachung des Tatentschlusses b) Lehre vom Unrechtspakt erfolgte nach der Theorie des Un-rechtspakts keine Bestimmung des S durch R zur Tat. c) Theorie von der Abhängigkeit des Tatentschlusses vom Willen des Anstifters d) These der Planherrschaft des Anstifters e) Theorie von der Notwenigkeit einer kommunikativen Beeinflussung des Haupttäters durch den Anstifter So hab ich es damals bei meiner Hausarbeit gemacht. Wenn dir das zu viele Theorien sind, kannst du ja nur die herrschenden nehmen. Ist halt nur en "Auszug" wie ich es gemacht habe. |
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| Wow! Prompte, direkte und schnelle Antworten! herzlichen Dank, habt mir sehr weitergeholfen!! |
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| AW: Strafrecht I hausarbeit Osnabrück keine ursache! leider hab ich nicht so viel glück bei meiner frage im zivilrecht! |
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| AW: Strafrecht I hausarbeit Osnabrück hi, schreibe ebenfalls diese seltsame hausarbeit, wie hast du denn mit dem versuch und rücktritt geregelt, wenn man fragen darf? bin mir nämlich bei meiner lösung etwas unsicher... habe unbeendeten versuch und dann einen rücktritt vom versuch und deshalb strafbefreiend! |
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| AW: Strafrecht I hausarbeit Osnabrück Jupp, habe ebenfalls unbeendeten Versuch, obwohl er nach seiner Vorstellung den H mit einem einzigen Schuss töten wollte (Zielfernrohr). Aber nach der Gesamtbetrachtungslehre standen ihm ja noch weitere Möglichkeiten offen. Bei mir ist er also ebenfalls strafbefreiend zurückgetreten. |
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| AW: Strafrecht I hausarbeit Osnabrück das freut mich ja, bin wenigstens unterwegs in die richtige richtung. bist du denn schon mit der ganzen ha durch? wie war das denn bei dir mit der freiwilligkeit ( wegen bibel und dann schlechtes zeichen und so), an sich doch auch nicht wichtig oder ? |
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| AW: Strafrecht I hausarbeit Osnabrück Nein, es ist einfach eine Gewissensentscheidung, eine Entscheidung, die T subjektiv trifft, ohne äußerliche Hinderungsgründe. Nee, leider bin ich noch nicht durch. Habe aber gerade den Komplex mit T abgeschlossen. Hast du eigentlich niedrige Beweggründe mit reingenommen? Eigentlich warja der hass auf H, als vermeintlichen Verräter, ja überhaupt der Auslöser für seinen Entschluss, ihn zu töten. |
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| AW: Strafrecht I hausarbeit Osnabrück ich habe niedrige Beweggründe aufgezeigt, bei mir war es allerdings Rachsucht und nicht Hass, müsste dann aber ja sowieso von der begründung abhängen. bist du auf die (versuchte gefährliche) Körperverletzung nach dem versuchten Mord eingegangen oder hast du das einfach weggelassen? |
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