Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht Fall... innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| Das Ehepaar A und B streiten sich öfter.Bei einer dieser Streitigkeiten geht A drohend auf B zu.Als A in aggressiver Weise mit der Hand ausholt, glaubt B irrtümlich dass A sie schlagen will, weil sie ihn zuvor beleidigt hat. Tatsächlich möchte A jedoch seiner Frau B nur tüchtig die Meinung sagen. B die keine Chance hat zu flüchten greift in ihrer Panik zum Küchenmesser und versucht A mit bedingtem Tötungsvorsatz in den Brustkorb zu stechen.Der körperlich überlegene A jedoch kann sich des Angriffs erwehren und die Situation klärt sich ohne das jemand verletzt wird. Alsi mir kam dazu in den Sinn: Strafbarkeit der B versuchter Totschlag versuchte gefährliche KV Erlaubnistatbestandsirrtum und überschreitund der Notwehr Jedoch kamen auch ein paar Fragen in mir hoch: Handelt es sich hierbei um einen beendeten oder unbeendeten Versuch?Ist der Versuch fehlgeschlagen?Ist sie zurückgetreten?Die Situation hat sich geklärt aber sie hätte theoretisch nochmal ansetzen können oder?Kommt sie völlig straflos davon aufgrund des Irrtums?Was sagt ihr dazu?Fällt euch noch was dazu ein? Danke |
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| AW: Strafrecht Fall... Ist denn niemand bereit etwas zu schreiben? Schade... dachte eigentlich hier wird einem geholfen... |
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| AW: Strafrecht Fall... Der Versuch ist fehlgeschlagen, weil A den Versuch abgewehrt hat, Rücktritt damit unmöglich. Ihr Irrtum wird unter der Bezeichung "Erlaubnistatbestandsirrtum" diskutiert, die Literatur ist in der Frage recht gespalten. Die Hauptmeinungen stellen entweder auf §16 oder §17 StGB ab, also auf Wegfall der Vorsatzstrafbarkeit oder auf Schuldbeschränkung. Letzteres scheint die knapp herrschende Meinung zu sein. Zum Meinungsstand konkret siehe in jedem StGB-Kommentar. Die erneute Angriffsmöglichkeit nach der Aufklärung würde einen neuen Tatentschluss erfordern. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Strafrecht Fall... Vielen lieben Dank erst Mal für die Antwort Ich hab da aber noch eine Frage, und zwar dachte ich an Putativnotwehrexzess, da sie ja obwohl sie denkt er wolle sie nur schlagen(nicht gar töten) gleich zum Messer greift, überschreitet sie da nicht die Grenzen der Notwehr?Spielt es eine Rolle das sie in Panik ist? |
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| AW: Strafrecht Fall... Die Panik ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Sie kann zum einen die Sicht auf die tatsächliche Tragweite des Angriffs verstellen, sodass der Angegriffene eine Situation zu erkennen vermeint, die nicht nur tatsächlich nicht vorliegt, sondern die auch der objektive Beobachter nicht angenommen hätte. Das kann zum Erlaubistatbestandsirrtum führen. Auf der anderen Seite kann die Panik auch im Rahmen der Notwehr die subjektiven Voraussetzungen so weit beeinträchtigen, dass nicht mehr mit Verteidigungswillen gehandelt und stattdessen völlig überreagiert wird, sodass mangels adäquater Verteidungshandlung auch nicht mehr von Notwehr gesprochen werden kann. An dieser Stelle würde dann der Notwehrexzess möglicherweise eingreifen. Übrigens kann grundsätzlich auch die Nowehr mit Tötungsabsicht gegen Schläge eingesetzt werden, wenn kein milderes, gleich wirksames Mittel ersichtlich ist. Viele Konstellationen kann man da aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn rausfliegen lassen, dass es der Ehepartner war, wäre da durchaus ein Argument dafür. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Strafrecht Fall... Vielen Dank nochmal, deine Antworten sind wirklich super. Das mit der Verhältnismäßigkeit hab ich jedoch nicht richtig verstanden?Gibt es da unter Eheleuten spezielle Regelungen?Wo kann ich darüber etwas finden? Also eine Notwehrlage liegt ja nicht vor, somit hat sie wohl keinen Rechtfertigungsgrund, der Erlaubnistatbestandsirrtum jedoch führt je nachdem mit welcher Meinung ich gehe und wo ich ihn prüfe, zu ihrer straflosigkeit, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.Dann würde es aber doch keine Rolle spielen dass der Versuch fehlgeschlagen ist, und sie nicht zurücktreten kann, wenn sie sowieso schuldlos davon kommt oder? Sorry falls meine Fragen für dich lächerlich erscheinen, ich bin nun mal erst im 2. Semester... Vielen Dank trotzdem |
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| AW: Strafrecht Fall... Es werden verschiedenste Konstellationen diskutiert, in denen das Notwehrrecht eingeschränkt sein könnte. Ich denke, dass man das zwischen Ehegatten durchaus erwähnen sollte, selbst wenn man das (wie die herrschende Meinung) am Ende dann doch ablehnt. Zumindest wenn du in irgendeinem Lehrbuch/Kommentar was in die Richtung findest, sonst kannst du das sicher auch lassen. Deine zweite Frage... Wenn du schon über den ETI zur Straflosigkeit kommst, dann brauchst du die Sache mit dem Rücktritt natürlich nicht mehr zu prüfen, das ist völlig richtig. Der Rücktritt ist als persönliche Strafausschließungsgrund ja immer erst ganz am Ende dran. Insofern könnte es aus klausurtaktischen Gründen, je nach Aufgabenaufbau, interessant sein, sich einer vertretbaren Meinung anzuschließen, die den ETI nicht zur Straflosigkeit führen lässt. Um dann noch den Rücktritt erwähnen zu können. Was allerdings hier relativ witzlos ist, da bei einem fehlgeschlagenen Versuch nicht lange am Rücktritt rumzuprüfen ist... Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| Danke Marcus Ich frage mich nur ob es nicht doch Putativnotwehr ist, oder ist das gleichzustellen mit einem ETI? ich hab gelesen dass es zwischen Ehegatten schon eine Beschränkung der Notwehr gibt, wenn ich dies ebenfalls bejahren würde, dann wäre es nicht nur ein ETIsondernauch eine Notwehrüberschreitung...diese jedoch geschah ja hier durch Panik, was sie dann doch wieder straflos davonkommen lassen würde, irgendwie drehe ich mich im Kreis und weiss nicht richtig weiter wie ich das prüfen soll |
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| AW: Strafrecht Fall... Putativnotwehr ist der Oberbegriff (= Irrtum über das Eingreifen der Notwehr). Zu unterteilen in ETI (= Irrtum über das Vorliegen der TATSACHEN für die Notwehr) und in den Verbotsirrtum (= Irrtum über die GRENZEN der Notwehr). Der 33 ist nach Rechtssprechung im Fall der Putativnotwehr übrigens nicht anwendbar. Aber lies dir zu der Problematik doch mal beispielsweise Tröndle7Fischer, §32, Rn27 durch ![]() Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Strafrecht Fall... Ich würde sagen, dass sie erstens glaubt, es läge ein ggw., rechtswidriger Angriff vor--- Irtum über das Vorhandensein der EtbI , zusätzlich überschreitet sie die Grenzen der Notwehr ( ich würde also prüfen: 1. Irrige Annahme einer Notwehrlage ?? 2. Handelt sie auch im Rahmen der Notwehr ?? Hier überschreitet sie die Grenzen der Notwehr, der umstrittene "Doppelirrtum" liegt demnach hier vor. Es ist dann von einem Erlaubnisirrtum auszugehen, der in § 17 geregelt wird |
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