Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht BT Gewahrsam innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| Strafrecht BT Gewahrsam Hallo, ich habe zwei Fragen zum SV, der mir große Probleme bereitet. Der besagte Fall ist sicherlich vielen bekannt. Die Kassiererin K hat bereits den Supermarkt abgeschlossen und möchte nun die Tageseinnahmen abrechnen, als ihr in der Kasse zwei noch uneingelöste Pfandbons im Wert von jeweils 80 Cent auffallen. Diese hatte K´s Vorgesetzte, die Filialleiterin F, nachmittags an der Flaschenrückgabe gefunden, ohne dass diese einem Kunden zuzuordnen gewesen wären, und zur Aufbewahrung in die Kasse gelegt, zu der auch die F einen Schlüssel hat. 1. Problem: Hat die Kassierein den Alleingewahrsam über die Kasse weswegen ein Diebstahl auszuschliessen ist? Also in den meisten Lehrbüchern steht, dass die Kassierein den Alleingewahrsam über den Kasseninhalt hat, da sie diejenige ist die die Kasse abrechnet und somit die alleinige Verantwortung hat. Nur steht in den Lehrbüchern, das eben diese Verantwortung durch den alleinigen Besitz des Schlüssels indiziert wird. Denn wenn das so ist, dann hat die Filialeiterin den übergeordneten Gewahrsam und die Kassierin keinen Gewahrsam. Es gibt auch einige Urteile zu diesem Fall, jedoch kommt nie vor, dass die Filialleiterin auch einen Schlüssel hat. 2. Problem: Hatte die Filialleiterin überhaupt den Gewahrsam über die Bons? Also mir ist klar, dass wenn man etwas im Herrschaftsbereich eines anderen verliert, hat der Inhaber des Herrschaftsbereich Gewahrsam über die Sache gewonnen. Die Sache sieht bei verlorenen Sachen ganz anders aus in bezug auf zivilrechtliche Bedingungen beim Fund! Laut SV kann ich nicht wissen, ob es verloren oder vergessen wurde..obwohl vergessen ja eigentlich albern ist. Man vergisst keine Bons am Automaten. Wie kann ich dieses Problem lösen? Vielen Dank im voraus!! |
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