Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht Anfänger HA!!! innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| Strafrecht Anfänger HA!!! Hallo, ich muss eine Hausarbeit schreiben&diese auch unbedingt bestehen(zwecks Zwischenprüfung). Hier der Sachverhalt: Die volljährigen Brüder M und K möchten in der Jugend-Gang "Fire" aufgenommen werden. Der Anführer N ist bereit sie aufzunehmen, wenn sie zuvor Mutproben bestehen. M ist gegenüber N bereit(in einem Anflug von Draufgängertum), auf einem Parkplatz der dort allabendlich auftauchenden H ihren PKW zu rauben( § 249 StGB). M geht am nä. Abend zum Parkplatz. Als er aber H sieht, verlässt er den Tatort wieder, ohne ihr überhapt entgegen zu treten. Schon auf dem Weg zum Parkplatz wusste M, dass er niemals zu diesem verbrechen in der Läge wäre& gab innerlich die Tatausführung auf. Er hat Angst vor Strafe&sein Gewissen quält ihn. K soll unterdessen auf das Dach von N´s Auto steigen&sich so gut festhalten, dass er eine rasante Fahrt über einen Feldweg übersteht. Mit Klopfsignalen, soll K die Mutprobe jederzeit beenden können.K erfasst die Tragweite seiner Entscheidung voll. Er toleriert die Gefahren&ist damit einverstanden. Alle Beteiligten wissen, dass Leib u. Leben des K in Gefahr sind, vertrauen aber darauf, dass schon nichts passieren werde. Gruppenmitglied F hilft K aufs Autodach, heizt die Situation mit einem "Geh ans Limit, N" an und nimmt, nachdem er neben dem Auto stehend das Startkommando gegeben hat, die Fahrtzeit mit einer Stoppuhr. N fährt aus eigenem "Gut Dünken" immer schneller. In einer Kurve kann K sich nicht mehr halten&fliegt wegen der hohen Fliehkraft vom Autodach. Er zieht sich schwere Verletzungen zu. Am Krankenbett seines Bruders schwört M Rache. er erzählt K´s altem Kumpel P, von dem er weiß, dass er schon immer kompromisslos war&über mehrere Handgranaten verfügt, von dem Geschehen. M überredet P, unter dem Auto des N eine handgranate so am Reifen zu plazieren, dass die Reifen bei Fahrtantritt explodieren u. den N töten soll. M nennt dann den Autotyp, Kennzeichen&Wohnort von N. Sie trennen sich dann. P soll nach eigenem Ermessen, aber möglichst bald zuschlagen. Selbst P muss sich vor der Aktion ordentlich Mut antrinken. außerdem hatte er gehört, dass man nicht bestraft wird, wenn man vor einer Tat viel getrunken hat. diesen Vorteil möchte sich P sichern, wenn er sich schon für die Tat hergibt. Nach dem reichlichen Genuss von Alkohol geht P in der folgenden Nacht zum Wohnort des N. P verwechselt aber das Auto & bringt die Handgranate fälschlicherweise unter dem Auto eines Nachbarn von N an. Seine Konstruktion soll die Zündung bei der ersten Reifenbewegung auslösen. P entfernt sich wieder&überlässt es dem Zufall, was weiter geschieht.Der Nachbar bemerkt am nä. Morgen die Handgranate unter seinem auto&entfernt sie, ohne dass sie explodiert. Später kann eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit(§ 20 StGB) P´s im Zeitpunkt des Anbringens der Granate nicht mehr ausgeschlossen werden. Wie haben sich N, M, F und P strafbar gemacht nach dem StGB?Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftungsdelikte und die §§ 129 StGB sind nicht zu prüfen! Erforderliche Strafanträge sind gestellt. Was ist zu prüfen, wo liegen die Probleme des Falles?Gruß, static |
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| AW: Strafrecht Anfänger HA!!! M hat sich nach §26 STGB (Anstiftung zu einer Straftat) strafbar gemacht, und muss die selbe Strafe wie der Täter erhalten! P bekommt wahrscheinlich versuchten Mord, mit verminderter Schuldfähigkeit, allerdings war das ja mutwillig so gedreht.............. mehr kann ich dir nciht helfen, bin selber noch ein Schüler, sorry!
__________________ Immer schön sauber bleiben und bedenkt: Ex iniuria ius non oritur!!! (Aus Unrecht entsteht kein Recht) Ignorantia iuris nocet!!! (Unkenntnis schützt nicht vor Strafe) |
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| AW: Strafrecht Anfänger HA!!! Es gibt keine Strafbarkeit nach § 26 StGB, eine solche kann sich nur auf einen Straftatbestand begründen. § 26 ist nur eine Teilnahmeform. |
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| AW: Strafrecht Anfänger HA!!! problemkreise sind: versuchsstrafbarkeit und rücktritt weite des tatbestandsausschließenden einverständnisses und abgrenzung von dolus eventualis und bewußter fahrlässigkeit. im konkreten abgrenzung von selbstgefährdung und fremdgefährdung. da hier KV im raum steht, ist § 228 zu beachten. vielleicht könnte man hier auch diverse teilnahmeformen abprüfen. abgrenzung von anstiftung und mittelbare täterschaft könnte vielleicht sein...müßte man sich genauer mit befassen. dieses aufstachen mit "geh aufs ganze" und das eigenverantwortliche beschleunigen könnte auf exzess und den omnimodo factuurs hindeuten. ist aber nur georakelt. wohl aber eher nicht, da das im nächsten tatkomplex zum tragen kommt und da besser passt. dann, anstiftung und mittelbare täterschaft nebst versuchsstrafbarkeit und der zurechnung des auswahlirrtums des vordermannes/angestifteten beim hintermann/anstifter. die probleme sind eigentlich alle bekannt und überaus gut dokumentiert. netter fall. viel erfolg. wenn du fragen hast, meld dich einfach. jana Geändert von wunderlich (26.01.2006 um 19:54 Uhr). |
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