Dies ist eine Diskussion zu Saufen bis zum Tod innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| Saufen bis zum Tod Hallo, ich bin neu hier und bräuchte etwas Hilfe. Der Sachverhalt: Es kommt zu einem Wetttrinken zwischen A und B in ihrer Stammkneipe. A weiß um die "Trinkfestigkeit" des B und fürchtet zu verlieren. Er lässt sich daher von einem Eingeweihten zunächst nur Wasser servieren. B merkt dies erst nach mehreren Runden, als er bereits eine BAK von 2,3 Promille aufweist. In der alkoholbedingten irrigen Vorstellung, er könnte A trotzdem schlagen trinkt er weiter, wird nach dem 24. Glas ohnmächtig und verstirbt kurz darauf. A ist darüber entsetzt, denn er hatte mit dieser Möglichkeit nich gerechnet. Strafbarkeit des A? Ich habe ein Urteil gefunden, welches vor dem LG Berlin verhandelt worden ist und unter "Tequila Prozess" bekannt geworden ist. Meine Frage ist, welche Straftatbestände in Frage kommen. Meine ersten Gedanken waren: Körperverletzung mit Todesfolge Für Hilfe bin ich Dankbar. |
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| AW: Saufen bis zum Tod was ist mit: § 222 Fahrlässige Tötung es gibt ein bgh urteil bezüglich heroinkonsum. das liegt zwar bischen anders, weil der tote letzlich eigenverantwortlich gehandelt hatte: http://www.ejura-examensexpress.de/o...=1&dok_id=3259 vielleicht hilfts ja tortzdem. |
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| AW: Saufen bis zum Tod Also, wenn §227 durchgeht, schließt dies automatisch den §222 aus. Ja, das Urteil habe ich auch gefunden, ist auf jeden fall eine Möglichkeit. Ich Frage mich nur, wie bei der Körperverletzung in diesem Teil, die Körperverletzung aussehen sollte, denn eine aktive Handlung gibt es nicht. Vielleicht würde eine Körperverletzung durch Unterlassen als Grunddelikt für den §227 reichen? |
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| AW: Saufen bis zum Tod Zitat:
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| AW: Saufen bis zum Tod Zitat:
Vielleicht kann man hier auch mit einem Unterlassen hantieren? |
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| AW: Saufen bis zum Tod Hier ist die Pressemitteilung (Nr. 66/2010) der Pressestelle des BGH zum Berliner Tequila-Prozeß: BGH-Beschluss vom 24. März 2010 – 5 StR 31/10, Vorinstanz: LG Berlin – (522) 1 Kap Js 603/07 Ks (1/08) – Urteil vom 3. Juli 2009 : 'Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Gastwirts wegen tödlichen Ausgangs eines Wetttrinkens mit einem Jugendlichen In den frühen Morgenstunden des 25. Februar 2007 trank der angeklagte Gastwirt in der von ihm betriebenen Gaststätte mit einem 16-Jährigen Schüler, der ihn zuvor zu einem "Wettstreit" herausgefordert hatte, Tequila, um zu ermitteln, wer von beiden der "Trinkfestere" sei. "Verlierer" sollte derjenige sein, der sich übergeben oder nicht mehr in Lage sein würde, weiter zu trinken. Der Angeklagte ließ sich jedoch – vom Tatopfer zunächst unbemerkt – mindestens 20 Gläser à 0,02 Liter Wasser einschenken, die er anstelle von Tequila trank. Nachdem der Jugendliche mindestens 44 Gläser Tequila getrunken hatte, sank er schließlich mit dem Kopf auf den Tresen. Die erst etwa drei Stunden später verständigten Rettungskräfte versuchten vergeblich, den Geschädigten zu reanimieren, bei dem es infolge der Alkoholintoxikation (mindestens 4,4 Promille) zu einer Atemdepression und Herzstillstand gekommen war. Er verstarb etwa einen Monat später, ohne wieder das Bewusstsein erlangt zu haben. Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen weiterer Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz (Ausschank von Branntwein an Jugendliche) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten und stellte fest, dass wegen eingetretener Verfahrenverzögerungen zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin durch Beschluss als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.' Beschluss vom 24. März 2010 – 5 StR 31/10 LG Berlin – (522) 1 Kap Js 603/07 Ks (1/08) – Urteil vom 3. Juli 2009 Karlsruhe, den 29. März 2010 Pressestelle des Bundesgerichtshofs'
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