Dies ist eine Diskussion zu Raub mit Todesfolge?! innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| Hallihallo, ich hätte einmal gerne eure Meinung zu folgendem Fall: A plant einen Raubüberfall auf den alten und reichen Junggesellen J. Er will dem schon etwas gebrechlichen J mit körperlicher Kraft, doch ohne ihn zu verletzten, die stets gefüllte Brieftasche entreißen. Auf dem Weg zur Villa des J begegnet A seinem Freund F und erzählt ihm von seinem Plan. F rät daraufhin dem A, unbedingt eine Eisenstange mitzunehmen und das Opfer sicherheitshalber bewusstlos zu schlagen. Auf diesen Rat des F lässt sich A von F eine kurze Eisenstange besorgen. A klingelt an der Villa des J, stellt sich als Vertreter vor und wird deshalb von J eingelassen. In der Villa spielt sich dann alles sehr schnell ab: A schlägt mit der Eisenstange so hart auf den Kopf des Opfers, dass dieses blutüberströmt tot zu Boden sinkt. Wie gelähmt vor Entsetzen über diesen ungewollten und nicht vorausgesehenen Erfolg vermag A nur noch aus der Villa zu fliehen, ohne etwas mitzunehmen. So ich habe jetzt für den A versuchter raub mit Todesfolge und auch schwere KV mit Todesfolge geht das schon mal in die richtige Richtung? Und was ist dann mit F? Würde mich über ein paar Meinungen freuen |
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| AW: Raub mit Todesfolge?! Für den F liegt ein Fall der sogenannten "Aufstiftung" vor, d.h. der Tatentschluss des A war schon vorher gefasst, wurde aber von F verstärkt. Demnach würde ich für den F Anstiftung zur Tat des A prüfen und dann dadrin diskutieren, wie die Aufstiftung rechtlich zu bewerten ist (hab grad nich im Kopf, was die herrschende Meinung dazu sagt, aber da musst du eh etwas in die Tiefe gehen). Ich persönlich würde sagen, dass Aufstiftung als Anstiftung durchgeht, weil damit ja die Gefährlichkeit der Tat des A verstärkt wird. Solltest du aber, wie gesagt, etwas näher diskutieren bei deiner Lösung. Ich denke, du solltest bei A die schwere KV mit Todesfolge weglassen, weil der A ja gar keinen KV-Vorsatz hat. Und die eingetretene Todesfolge ist ja sowieso schon beim versuchten Raub mit Todesfolge verwurstet.
__________________ Ich mache keine Rechtsberatung, ich spekuliere nur wild in der Gegend herum! Falls ich Schwachsinn erzähle, möge mich bitte jemand korrigieren! ^^ |
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| AW: Raub mit Todesfolge?! er hat ja eben diesen vorsatz, denn er WILL ihn ja bewusstlos schlagen...somit ist das auch auf die KV bezogen...und liegt eigentlich versuch vor, wenn er icht einmal etwas gestohlen hat? denn dann müsste ja mind das grunddelikt (raub) erfüllt worden sein und das ist es ja nicht, denn er hat ja wie gesagt nichts gestohlen?????? |
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| AW: Raub mit Todesfolge?! |
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| AW: Raub mit Todesfolge?! Ach so, dass er ihn bewusstlos schlagen will, war für mich nicht so klar. Die Formulierung "mit körperlicher Gewalt, doch ohne ihn zu verletzen" klang für mich eher so, als ob sich die körperliche Gewalt auf das Entreißen der Tasche bezieht - und die Passage mit der Eisenstange hatte ich, als ich den Beitrag geschrieben hab, schon wieder verdrängt gehabt! (du hast natürlich Recht, was seinen Vorsatz betrifft - es kommt ja auf den Vorsatz zum Tatzeitpunkt an...)Dann wird es vermutlich so sein, dass später auf der Konkurrenzebene das eine hinter dem anderen zurücktritt, denn die Todesfolge kann ja letztendlich nicht doppelt drin sein. Wenn der Raub vollendet wäre, würde ich sagen, dass hier die KV mit Todesfolge hinter dem Raub mit Todesfolge zurücktritt, weil der Vorsatz zur Gewalt beim Raub ja den KV-Vorsatz schon mit einschließt. Wie das aber jetzt ist, wo ja der Raub nur versucht ist - frag mich nicht...
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| AW: Raub mit Todesfolge?! Also ich habe den selben Sachverhalt ![]() Ich habe Probleme beim Aufbau. Prüfe ich den §250 nach dem subj. nd obj. Tb des §249 oder prüfe ich den wie das Regelbeispiel beim Diebstahl nach der Schuld. Prüfe ich den §251 auch noch in der selbn Prüfung oder Prüfe ich den extra nach §§249, 250, 22, 24 @ Snud: Wieso kommt kein strafbefreiender Rücktritt in frage??? er hätte doch noch die Möglichkeit gehabt etwas wegzunehmen. Danke schonmal im Voraus |
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| AW: Raub mit Todesfolge?! Ein Rücktritt ist nicht mehr möglich, wenn der Täter die Tat nicht mehr vollenden kann. Laut Sachverhalt ist er aber so schockiert, daß er nur noch weglaufen kann. Da er also zu einer Wegnahme nicht mehr in der Lage ist, ist die Nicht - Vollendung nicht mehr freiwillig. Ich hoffe nur, daß ich den Sachverhalt nicht zu stark interpretiere. Es heißt dort allerdings: ".. vermag A nur noch aus der Villa zu fliehen, ohne etwas mitzunehmen. .." |
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| AW: Raub mit Todesfolge?! Also den §249 und §250 prüfst du nicht extr, da du den als Grunddelikt im §251 schon prüfst...schreib bloß nicht alles extra, du musst ja auch bedenken es sind NUR (ja wirklich wenig im endeffekt) 20 seiten und du musst ja auch noch den F prüfen... |
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| AW: Raub mit Todesfolge?! Also ich denke halt, dass man das net alles glei im Rahmen des §251 prüft, sondern erst §249,250 und dann danach extra den §251 da brauch man ja dann nur noch auf §§249,250 verweisen. Oder was sagen die annern dazu? Was stecken sonst noch für Probleme in dem Fall? Ausser Aufstiftung und der Rücktrittsproblematik. Wie ist das, wenn ich §§ 249, 250 extra prüfe und ihn dann strafbefreiend zurücktreten lasse und dann §251 extra prüfe, ist dann der Grundtb trotz Rücktritt erfüllt? Danke schonmal |
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| AW: Raub mit Todesfolge?! was ist denn dann mit §249? hat er ja eigentlich nicht begangen, und wenn nur im versuch, da er jax mitgehen lassen hat oder?!
__________________ --- veritas iustitia libertas --- |
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