Dies ist eine Diskussion zu räuberische erpressung, 255 innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| räuberische erpressung, 255 öhm, also stellt euch vor: der täter T geht in den laden und hält der angestellten A eine ungeladene pistole vor (munition trägt er nicht bei sich) und sagt "geld oder leben". die A übergibt ihm draufhin das geld aus der kasse. so, das ganze ist für mich ne räuberische erpressung, aber wie behandel ich das, dass die waffe ungeladen ist? für einen raub würde die waffe ja als scheinwaffe durchgehen..... aber die A übergibt ihm ja das geld selbst..... ich steh da gerade vollkommen auf dem schlauch..... |
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| AW: räuberische erpressung, 255 Hi... Also ich würde auch sagen, dass das eine räuberische Erpressung ist...Dass er keine Munition dabei hatte, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob Widerstand aus der Sicht des Opfers den Gewahrsamsverlust hätte verhindern können (dann Verfügung) oder ob die Lage diesbezüglich so aussichtslos war, dass das Opfer nur die Wahl zwischen Vermögensminderung einerseits und Prügel/Tod und Vermögensminderung andererseits hatte (dann nach hL Wegnahme). Und A weiß ja nicht, dass er keine Munition dabei hat.... Gruß Dana |
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| AW: räuberische erpressung, 255 hallo dana, danke für die antwort. da hab ich aber gleich noch ne verständnisfrage... also widerstand bringt aus sicht des opfers nix. also müsste es doch dann, lt. deinem beitrag, eine wegnahme, also raub sein, oder? hab ich da jetzt was falsch verstanden? |
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| AW: räuberische erpressung, 255 Hi.. Sorry mein erster Satz war gestern falsch-war ja auch schon spät...es ist keine räuberische Erpressung, sondern Raub (meine Meinung). Bei der räuberischen Erpressung muss in Abgrenzung zur Wegnahme die Vermögensverfügung (Tun-Hingabe des Geldes) insofern willentlich sein, als das Opfer glauben muss, den Gewahrsamsverlust durch Hinnahme des Übels verhindern zu können. Die Lage darf nicht aussichtslos gewesen sein, dass der Widerstand zwecklos gewesen wäre. Ja also ich versuchs mal an einem Besispiel zu erklären: Wenn A (A ist Sumo-Ringer)den B auffordert, ihm 10.000 zu geben, ansonsten würde er ihn zerquetschen. B holt das Geld aus seinem Versteck...Hier wäre der Widerstand nicht zwecklos gewesen, denn nur B kannte das Versteck seines Geldes. Eine Wegnahme wäre es, wenn A das Geldversteck gekannt hätte. Gruß Dana |
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| AW: räuberische erpressung, 255 könnte in meinem fall beides erfüllt sein? raub und räuberische erpressung? 255 tritt ja dann zurück.... hm, mir wurde erzählt, dass die wegnahme eine aktive handlung fordert, also nicht ein "sich geben lassen". problem: hab in der literatur nix dazu gefunden. hast du irgenwo literatur zu empfehlen? wo kann ich das nachlesen? |
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| AW: räuberische erpressung, 255 Guten Morgen ![]() Hab schnell nochmal nachgelesen...Also erst einmal von mir ein Buchtip:Grundrisse des Rechts, Strafrecht BT Teil 1 Vermögensdelikte, Rudolf Rengier...da steht das wichtigste drin mit Prüfungsschematas und Abgrenzungen zu den jeweiligen Delikten-wie hier der Fall...Nun hier steht drin, dass Du zuerst § 249 prüfst und wenn § 249 vorliegt, dann erübrigen sich Ausführungen zu § 255, es sei denn es geht speziell um die weggenommene Sache. Nach der Rechtsprechung ist § 255 subsidärer Auffangtatbestand...Demnach kann man davon ausgehen, dass in Deinem Fall nur Raub in Betracht kommt...Lies auf jeden Fall in diesem Buch nach, da stehen alle Meinungen zur Abgrenzung drin... Gruß Dana |
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