Dies ist eine Diskussion zu Notwehrhandlung VOR der rechtswidrigen Tat? innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| Notwehrhandlung VOR der rechtswidrigen Tat? Guten Tag! Und zwar sitze ich seit einigen Tagen und denke über die o.g. Frage nach. Kann man eine Notwehrhandlung nach §32 oder Notstandshandlung nach §34 prüfen, obwohl noch KEINE Rechtsgutsverletzung erfolgt ist? Ich versuche das mal an Hand von folgendem Beispiel zu schildern: Frau F möchte ihren Mann M umbringen. Sie versteckt sich im Wohnzimmer hinter einer Tür und hält eine Waffe bereit. Als dann eine Person den Raum betritt, schießt F und tötet die Person, ohne sie identifiziert zu haben. Als F dann das Licht anmacht, stellt sie fest, dass am Boden der Einbrecher E liegt, der vor hatte, F umzubringen, was ihm auch geglückt wäre, hätte F nicht geschossen. Nun hab ich halt das Problem der Rechtfertigung. Kann die Tat der F irgendwie als gerechtfertigt angesehen werden? Abstrakt gedacht, hätte die F den E ja auch dann umgebracht, wenn Sie ihn vorher erkannt hätte, Dann wäre die Tat auch gerechtfertigt gewesen. Über etwaige Vorschläge oder Gedankenanstöße, bin ich dankbar. |
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| AW: Notwehrhandlung VOR der rechtswidrigen Tat? Ja, es kann eine Notwehrhandlung auch vor der rw Tat geben. Die Gegenwärtigkeit eines Angriffs liegt auch vor, wenn dieser bevorsteht. Nein, das ist hier in dem Beispiel weniger das Problem. Hier gehts es wohl eher um den subjektiven Aspekt der Notwehr (und vll. nen "error in persona"). |
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| AW: Notwehrhandlung VOR der rechtswidrigen Tat? Dankeschön für die umgehende Antwort. Die hätte dann meine Frage kurz und eindeutig beantwortet, wobei ich lieber noch einmal nachfrage, bevor ich was falsch mache: Unter dem "subj. Aspekt der Notwehr" ist wohl dann der Verteidigungswille und die Kenntnis der Notstandslage zu verstehe, oder? Und: Ab wann unterscheidet man in diesem Fall zwischen "Künftigem, bzw. unmittelbar bevorstehendem, aber noch nicht begonnenem" und "gegenwärtigem" Angriff ? Ist die Tötungsabsicht des T gegenwärtig, da er schon den TB des §123 erfüllt hat, oder erst unmittelbar bevorstehend, da er die F noch gar nicht gesehen hat? Wenn letzteres zutrifft, so ist doch die Prüfung des §§ 32,34 nicht möglich, da es an der erforderlichen Gegenwärtigkeit mangelt. |
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