Dies ist eine Diskussion zu Not fall! Anstiftung Bestimmen innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| unternehmer A ist schon lange mit H, einem Hochbauunternehmer verfeindet, eines Tages beschließt er H zu beseitigen. Als er hört, dass T schon lange die Person sucht, die vor Jahren eine anonyme Anzeige wegen schwerer Steuerhinterziehung erstatte, kommt ihm die Idee, dies auszunutzen. Zu Recht geht A davon aus, dass sich T damals insgeheim vornahm, den Anzeigerstatter persönlich zu liquidieren. Veim Mittagessen mit T erwähnt A beiläufig und bewusst wahrheitswidrig, dass H, der damals die Sache mit der Steuerhinterziehung des T publik gemacht habe, immer noch groß im Geschäft sei. T ist hocherfreut über diese, in Wahrheit falsche Information. Er lässt sich dies nicht anmerken und nimmt sich vor den H mit einem gezielten Kopfschuss zu erledigen. Bei der Anstifterprüfung habe ich jetzt ein Problem mit der Voraussetzung des Bestimmens. A macht keine Vorschlag oder irgendeine Andeutung, was T machen soll. Auch kann sich A nicht sicher sein, ob T die Tat auch wirklich ausführt. (keinerlei Vorankündigung, da T sich das damals insgeheim vornahm) Wenn es keine Anstiftung ist, muss ich dann versuchte Anstiftung gem. § 30 überprüfen? |
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| AW: Not fall! Anstiftung Bestimmen Also nach längerem Überlegen käme hier nur vollendete psychische Beihilfe in Betracht, wenn du das Bestimmen ablehnst. Denn wenn schon kein Bestimmen vorlag in dem Verhalten, das sich A vorgenommen hat, dann kanns auch kein Versuch sein. Die Problematik in dem Sachverhalt ist die Abgrenzung zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt bei der Anstiftung, wenn du der Meinung bist, dass es kein "bestimmen" ist. Wenn man bloße Kausalität nach einer Minderheitsauffassung fordern würde, käme man wohl zu vollendeter Anstiftung, obwohl ich mich mit dieser Auffassung noch nicht intensivst auseinandergesetzt habe. Die h.M. mit dem Kommunikationspakt würde hier wohl auch nicht zu einer vollendeten Anstiftung kommen, obwohl es da schon auch auf die eigene Argumentation ankommt. Völlig ausgeschlossen ist das nicht. A dachte sich, dass die Anspielungen zu dem Tod des H führen würden und das taten sie auch und sie erfüllten ihren Zweck. 100%-ige Sicherheit kann es ja nie geben. Aber ebenso klingt doch deine Argumentation auch recht gut. Aber dem A nicht wenigstens psychische Beihilfe zu Last zu legen nuja... dann käm er irgendwie arg billig davon ![]() Aber nun ja, wenn du in dem Verhalten des A keine strafbare Handlung siehst, nu ja... es hängt halt vieles von der jeweiligen, eigenen Argumentation ab. Ich glaube zu einer vergleichbaren Konstellation gibt es ein Urteil des BGH vor kurzer Zeit. Vielleicht wirst du es schon kennen. Wenn ich mich richtig erinnere steht dieses Urteil bei einem Aufsatz in der NStZ 2006 bei einem Aufsatz von Ingeborg Puppe. Aber den wirst du bestimmt schon mal gelesen haben ; ) |
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| AW: Not fall! Anstiftung Bestimmen wenn du dir die defintion für "Bestimmen" anschaust = hervorrufen eines tatentschlusses, dann müsstest du es ja bejahen, weil T sich für die Tat nur entschieden hat, weil A es erwähnt hat. er hat doch bei ihm den Entschluss ausgelöst. Zumal meine ich, dass man nicht unbedingt auf eine Aufforderung abstellen muss, denn sie können ja auch in Fragen gestellt werden oder sonst wie.... zumindest habe ich es so gemacht.... wie hast du es nu gelöst? |
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| ich habe Bestimmen bejaht, zwar fand ich die Kollusionstheorie sehr zutreffend, besonders im Hinblick darauf, dass der Anstifter wie der Täter zu behandeln ist und deshalb eine stenge Anforderung der Anstiftung für gerechtfertigt halte. Allerdings ist sie zu streng. ich habe Bestimmen dadurch behaht, dass er die Ursache war für den Entschluss des T H zu töten. |
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| ja habe ich ja auch, sag mal wie hast du das bei der beihilfe bon G gemacht bzgl, seines Vorsatz bzgl. der Haupttat (sprich versuchten Mordes)? bin da gerade ein wenig durcheinander, kann ja sein, dass ich das falsch verstanden habe und mir jetzt etwas versuche einzureden oder ich habe tatsächlich recht! |
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