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Mord durch Unterlassen oder nur §323c

Dies ist eine Diskussion zu Mord durch Unterlassen oder nur §323c innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten

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Alt 08.09.2006, 17:09
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Mord durch Unterlassen oder nur §323c

Hallo!

Ich werkel gerade an folgendem Problem (vereinfacht):

A verabreicht B aus Rachsucht eine Giftmischung mit Hilfe jener der Tod binnen 90 Minuten eintritt. Nach 45 Minuten findet F (die Frau des B) den B geschwächt am Boden liegen und erkennt zutreffend die Sachlage. Aus Habgier (B ist vermögend, F Alleinerbin) unterlässt sie jedoch die Benachrichtigung des Notdienstes, mit dessen Hilfe B hätte gerettet werden können. B verstirbt nach weiteren 45 Minuten.

A ist wohl gem. §§ 212 I, 211 II 1. Gruppe 4. Var, 2. Gruppe 1. Var. strafbar.

Wie sieht das aber mit F aus?
Sie hat ggüber B, da verheiratet, eine Garantenpflicht. Ebenso das Mordmerkmal Habgier und unterlässt die Hilfeleistung.

Also strafbar nach §§ 212 I, 211 II 1. Gruppe 3. Var, 13 I?
Oder nur nach § 323c?


Tendiere zu erster Variante, da sie das Mordmerkmal Habgier inne hat und doch ein enormer Unterschied in der Strafandrohung besteht. Aber können denn beide nach § 211 I bestraft werden, wenn sie einander nicht kennen? Oder denke ich nur zu kompliziert?

Hoffe verständlich dargestellt,

danke für Ideen und Ansätze!
Grüße!
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