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Menschlicher Kugelfang, menschliches Schutzschild

Dies ist eine Diskussion zu Menschlicher Kugelfang, menschliches Schutzschild innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 14.02.2006, 22:11
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Menschlicher Kugelfang, menschliches Schutzschild

Hallo.
Ich habe eine HA zu schreiben, die bisschen schwer ist. Brauche ein paar Anregungen.
A will den B töten. Schießt auf B verletzt ihn nur leicht. B zieht den unbeteiligten C vor sich, um sich vor weiteren Schüssen zu schützen. A macht das gleicht mit D. A schießt nochmal und verletzt den C. B schießt auf A und tötet sowohl ihn als auch den D.
Strafbarkeit des B bzgl des Tötens von A und D und der Körperverletzung an C.
B hat sich des Totschlage an A nicht strafbar gemacht, wegen Notwehr.
B hat sich des Totschlages an D strafbar gemacht, lag keine Notwehr vor?!
B hat sich der Körperverletzung strafbar gemacht, aber wie? Es war doch der A, der auf B und letztendlich den C verletzte. Wie kriege ich den B der Körperverletzung. Welcher § kommt hier in Frage.
Ich danke im voraus.
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  #2 (permalink)  
Alt 15.02.2006, 19:17
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AW: Menschlicher Kugelfang, menschliches Schutzschild

Könnte mir vorstellen, daß gegenüber D entschuldigender Notstand in Frage kommt. Der Schuss von B ist somit nicht gerechtfertigt, aber handelte schuldlos. Eine Abwägung Leben des B gegen Leben des D ist nicht möglich., daher scheidet eine Rechtfertigung aus.
Das Leben des B war konkret gefährdet, die Tathandlung war das einzige Mittel den Angriff abzuwehren. Es war dem B auch nicht zuzumuten, dass er sich töten lässt. Schliesslich soll das rech nicht dem Unrecht weicehn. B handelte um sein Leben zu retten. Sein Verhalten dürfte also entschuldigt sein.
Schwierig wird es auf jeden Fall bei C. Zu denken wäre an an Freiheitsberaubung mit schwerer Gesundheitsschädigung als Folge nach §239 III Nr. 2.
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Alt 15.02.2006, 21:42
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AW: Menschlicher Kugelfang, menschliches Schutzschild

Ja, aber der BGH hat sowohl § 32, 33, 35 StGB abgelehnt. Der B hat sich demnach des Totschlags strafbar gemacht, weil eben vom D keine Gefahr ausging. Der B hätte auf jeden Fall anders auf A schießen können, ohne den D zu töten. Selbst die Literatur hat hier zugestimmt.
Wegen C mache ich mir immer noch Sorgen. Es ist eine HA im 2. Semester, sodass Freiheitsberaubung oder ähnl nicht in Frage kommen.
Ich muss wohl anstrengend nachdenken. Auf jeden Fall vielen Dank für die Anregung und Mühe.
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  #4 (permalink)  
Alt 15.02.2006, 22:22
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AW: Menschlicher Kugelfang, menschliches Schutzschild

Hey!
Ich muss genau die gleiche Hausarbeit schreiben. Wäre nett, wenn du mir ein paar Literatur Tips geben könntest. Vielen Dank im Vorraus.
Grüße
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  #5 (permalink)  
Alt 16.02.2006, 14:14
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AW: Menschlicher Kugelfang, menschliches Schutzschild

Was hast du denn bis jetzt an Lieteratur alles gelesen?
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Alt 17.02.2006, 19:22
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AW: Menschlicher Kugelfang, menschliches Schutzschild

Welche Entscheidung hast du dir angeschaut? Etwa die vom 26.10.1993 mit dem Typen mit der Schrotflinte? Denn das wäre ja ein ganz anderer Fall, da der Täter ja dort seine Notwehrlage selbst provoziert hatte, und in diesem Fall ja entsprechende Einschränkungen für das Notwehrrecht gelten.

Habe im Leipziger Kommentar, (Spendel 11. Auflage § 32 Rdn 216) gelesen, dass der Angegriffene im Rahmen der Notwehr auch das "menschliche Schutzschild" erschiessen darf. Wäre der Angegriffene nur nach § 35 StGB entschuldigt, dann wäre die Konsequenz, dass er dem Schutzschild gegenüber rechtswidrig handeln würde, und das Schutzschild seinerseits das Notwehrrecht gegen den Angegriffenen zustände.
Aber warum solle in diesem Fall das Schutzschild einen Rechtfertigungsgrund haben, obwohl es durch die Nötigungshandlung des Angreifers auf der Seite des Unrechts steht, der Angegriffene dagegen soll keinen rechtfertigungsgrund haben ??
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  #7 (permalink)  
Alt 17.02.2006, 23:36
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AW: Menschlicher Kugelfang, menschliches Schutzschild

Also, jetzt habe ich den Sachverhalt von 10...93 mal genau durchgelesen und mit unserem Fall verglichen.
Es stimmt, da hat der Angeklagte das ganze provoziert, bei unserem Fall ist dies nicht anzunehmen. Also, war der B gerechtfertigt, auf den A zu schießen und ihn zu töten. Eine andere Möglichkeit blieb ihm ja nicht, denn der A WOLLTE unbedingt ihn töten. Er musste sein Leben retten. Seine Hdlg war demnach gerechtfertigt.
Bzgl des C hat er rechtswidrig gehandelt. Da sind sich der BGH und Lit mal einig. Von C ging keinerlei Gefahr aus. Er war nicht der Angreifer. Vielleicht müsste der B den A so erschießen, dass zumindest der C nicht tödlich getroffen wäre, vielleicht "nur" verletzt geworden wäre. Auf jeden Fall ist § 32 abzulehnen. Jetzt kommt etwas sehr spannendes. Der B könnte doch gem. § 35 entschuldigt sein. Hier ist Argumentation angesagt. Der BGH hat bei seinem Fall dies abgelehnt, weil der Angeklagte das ganze provoziert hatte, daher durfte er sich auch nicht in diesem Maße verteidigen. In unserem Fall allerdings ist die Lage anders. Du kannst durch gute Argumente § 35 annehmen oder ablehnen. Ich bin noch nicht soweit, so dass ich dir keine konkreten Lit -hinweise noch geben kann. Du könntest schon mal Roxin lesen oder Kühl, aber hier ist wirklich nur viel Labber angesagt.
Wegen D habe ich noch gar keinen Plan, zumal ich nicht weiß, was der Prof bis jetzt alles durchgenommen hat, bin ja nicht hingegangen. Aber wie ich ihn kenne, stellt er wieder auf Täterschaft ab. Mal sehen. Wenn ich weiter weiß, dann sage ich dir oder du mir.
gutes gelingen.
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  #8 (permalink)  
Alt 20.02.2006, 16:51
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AW: Menschlicher Kugelfang, menschliches Schutzschild

Zitat:
Zitat von wissensdurst
Bzgl des C hat er rechtswidrig gehandelt. Da sind sich der BGH und Lit mal einig. Von C ging keinerlei Gefahr aus. Er war nicht der Angreifer. Vielleicht müsste der B den A so erschießen, dass zumindest der C nicht tödlich getroffen wäre, vielleicht "nur" verletzt geworden wäre. Auf jeden Fall ist § 32 abzulehnen. Jetzt kommt etwas sehr spannendes. Der B könnte doch gem. § 35 entschuldigt sein. Hier ist Argumentation angesagt. Der BGH hat bei seinem Fall dies abgelehnt, weil der Angeklagte das ganze provoziert hatte, daher durfte er sich auch nicht in diesem Maße verteidigen. In unserem Fall allerdings ist die Lage anders.

Hast du mittlerweile einmal Leipziger Kommentar, §32, Rdn. 216, 217 gelesen? Hier wird nämlich die Ansicht vetreten, dass die Verteidigung des B, also das Töten von A und C sogar durch Notwehr gedeckt ist. Das muss man sich so vorstellen: A nötigt ja den C, dass er als Schutzschild dienen soll. C begibt sich auf diese Weise - wenn auch durch Zwang - auf die Seite des Unrechts. Er ist in diesem Fall das Werkzeug von A und somit Bestandteil des Angriffs, da er A schützt den Angriff auszuführen und B behindert seine Abwehr auszuführen. C handelt hier zwar schuldlos aber dennoch rchtswidrig.

Wenn man nun den B nach §35 entschuldigen Würde (was meiner Meinung auch Sinn machen würde), hätt dies allerdings zur Folge, das man dem rechtswidrig handelnden C ein Notwehrrecht zubilligen würde, was ja widersprüchlich wäre. Dann hätte C gegen den rechtswidrigen Angriff von B ein Notwehrrecht, aber B soll kein kein Notwehrrecht gegen C haben, obwohl C ja unbestreitbar Bestandteil des rechtswidrigen ANgriffs von A ist. - Hoffe er Gedankengang ist jetzt klar!?

Frage: wie soll man denn bitte in dieser Konstellation ,A und C, auf die beiden so schießen, dass C (der vor A steht!!) nur verletzt wird und A getötet wird? also ich behaupte jetzt glatt einmal , daß das physikalisch unmöglich ist ;-), und wenn überhaupt durch äßersten Zufall so eintreten kann.

Zitat:
Zitat von wissensdurst
Du kannst durch gute Argumente § 35 annehmen oder ablehnen. Ich bin noch nicht soweit, so dass ich dir keine konkreten Lit -hinweise noch geben kann. Du könntest schon mal Roxin lesen oder Kühl, aber hier ist wirklich nur viel Labber angesagt.
Welche Argumente gegen § 35 hast du denn gefunden, bzw. was würde außer §35 in Betracht kommen? Zum einen wie oben angesprochen würde ja entgegen deiner Auffassung § 32 in Betracht kommen. Wäre die nächste Alternative nun, dass man Totschlag annimmt?
Habe etwas Roxin gelesen: Danach soll auch die Tötung mehrerer und selbst zahlreicher Menschen entschuldigt sein (Roxin III, § 22, Rdn 54), wenn anders nicht das eigene Leben zu retten ist. Das Rechtsgut Leben ist so hoch eingestuft, daß es keine Abwägung geben soll. Daher kann niemandem aus Solidaritätsgründen zugemutet werden den eigenen Tod hinzunehmen (vergl. auch Leipziger Kommentar, 11. Aufl. Rdn. 63, § 35).

Zitat:
Zitat von wissensdurst
Wegen D habe ich noch gar keinen Plan, zumal ich nicht weiß, was der Prof bis jetzt alles durchgenommen hat, bin ja nicht hingegangen. Aber wie ich ihn kenne, stellt er wieder auf Täterschaft ab. Mal sehen. Wenn ich weiter weiß, dann sage ich dir oder du mir.
gutes gelingen.
Dazu gibt es auch etwas interessantes im LK: "Dies kann niemals durch Notwehr gerechtfertigt sein, höchstens durch Notstand entschuldigt." Es gibt hier allerdings keine weiteren Ausführungen, nur noch ein Fallbeispiel aus USA, wo sich eine Frau ein unbeteiligtes Kind als Schutzschild für den Angreifer schnappt, dieses vom Angreifer erschossen wird - Frau wird wegen Totschlags verurteilt. Aber in den Usa herrschen ja andere Regeln...naja.
Hast du da an mittelbare Täterschaft gedacht? Würde sich ja anbieten, da der D ja unstreitig als Werkzeug benutzt wird. Knifflig ist nur wieder , wie sich das ganze auf der Schuldebene auswirkt...Hast du sonst schon was neues rausgefunden? Ansonsten danke, dir auch noch gutes Gelingen!
Gruß
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Alt 20.02.2006, 17:23
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AW: Menschlicher Kugelfang, menschliches Schutzschild

Irre ich mich, oder gehen die Benennungen der Figuren hier ein bisschen durcheinander
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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Alt 20.02.2006, 17:36
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@ Domingo
Ja du hast recht ;-). C und D haben mittlerweile die Rollen getauscht. Aber so ist auch der eigentliche SV. Wissensdurst hat nur ganz zu anfang ausversehen C und D vertauscht. - Aber gut aufgepasst !
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