Dies ist eine Diskussion zu konkretisierung der Haupttat bei Anstiftung innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| Hi Leute, ich würde gerne wissen, ob ich mit meiner Lösung richtig liege. A löst bei T durch hervorrufen eines unbeachtlichen Irrtums den Tatentschluss hervor, den H zu töten. Dabei macht er keinen Vorschlag oder erteilt einen Rat. Er sagt nur fälschlicherweise, dass H die Person sei, die T vor Jahre wegen Steuerhinterzeihung angezeigt hätte. T nahm sich damals insgeheim vor, den Verräter zu töten. Aber A wollte ihn dazu benutzen H loszuwerden. Aber selbst als T die information erhält lässt er sich nicht anmerken, dass er beabsichtigt H zu töten, aber A sah dies als sicher voraus. Mein Problem war nun, ob er dennoch die Tat als individuell-konkretisiertes Geschehen vorgestellt hat. Dabei bestimmte er die Angriffsrichtung (H töten) und kannt auch das Mordmerkmal der niedrige Beweggründe, nämlich Rachsucht, Weitere Sachen kannte er nicht. Er wusste nicht, ob , wann, wie, wo die Tat ausführen würde. Immerhin setzt ja nicht jeder, der angezeigt wird sich gleich einen Tötungsvorsatz und selbst wenn, sind schon so viele Jahre vergangen, dass die Wut verraucht sein könnte. Des Weiteren wurde die Insolvenz des T abgewendet. ich habe die Konkretisierung der Tat trotz der Mängel an Wissen bejaht, weil er als sicher vorausgesehen hat, dass T den H aus niedrigen Beweggründen töten würde. Das merkmal der heimtücke kannte er nicht, aber das dürft doch keine Unterschied machen, oder? Wäre nett, wenn man mir entweder eine Bestätigung oder ein Ablehnung meiner Lösung mitteilen könnte, denn irgendwie habe ich ein komisches Gefühl |
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