Dies ist eine Diskussion zu Können Strafrechtsnormen einen "Anspruch" auf präventives Tätigwerden darstellen ? innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| Können Strafrechtsnormen einen "Anspruch" auf präventives Tätigwerden darstellen ? Hallo, vielleicht ist der Gedanke zu weit hergeholt? Aber ich frage mich, ob strafrechtliche Normen einen subjektiven Anspruch auf präventives Handeln darstellen können...? Dabei geht es insbesondere (für eine HA) darum, ob im Ausland Entführte einen Anspruch auf Rettung gegenüber der Regierung aus z.B §§212, 12 oder falls keine Garantenstellung besteht aus § 323c StGB haben könnten...(Ja, ich schreibe immer noch dran...) Das Strafrecht soll ja mehrere Funktionen erfüllen, auch präventive Gesichtspunkte spielen hierbei eine Rolle...Aber ich glaub nicht, dass das einem subjektiven Recht entspricht, auch wenn die Normen individuelles Leben schützen sollen...Aber ich find nichts dazu :-( Habt ihr einen Tipp? Besten Dank für eure Anregungen, Jasmin. |
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| AW: Können Strafrechtsnormen einen "Anspruch" auf präventives Tätigwerden darstellen ? Meine Antwort ist kurz und laienhaft, aber in den Nachrichten kam in dieser Woche ein Bericht zu diesem Thema. Danach haben Deutsche im Ausland ein Recht auf Rettung durch den deutschen Staat, wenn sie entführt werden. Dieses Recht leitet sich aus dem Grundgesetz ab. Der Staat trägt auch alle Kosten der Rettungsaktion. Lediglich der Heimflug muss von den Geretteten selbst bezahlt werden.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Können Strafrechtsnormen einen "Anspruch" auf präventives Tätigwerden darstellen ? Hallo, das ist zwar soweit richtig...aus dem Grundgesetz ergibt sich das schon, aber ich habe mir halt überlegt, ob auch strafrechtliche Normen ein subjektives Recht begründen können...? LG, Jasmin. |
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| AW: Können Strafrechtsnormen einen "Anspruch" auf präventives Tätigwerden darstellen ? Sofern sie nicht bloß Konkretisierungen von Rechten sind, die im GG enthalten sind, denke ich schon, zumindest theoretisch. "Theoretisch" deswegen, weil man dann ein Rechtsgut finden sollte, das zwar im StGB geschützt ist, sich aber partout nicht vom GG ableiten lässt. Welches sollte es aber sein? Meine laienhafte Meinung, Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Können Strafrechtsnormen einen "Anspruch" auf präventives Tätigwerden darstellen ? ...Hm, Strafrechtsnormen sind wohl auch Konkretisierungen der Grundrechte...aber, dass sind ja fast alles Gesetze...und desshalb meine ich, kann man nicht sagen, dass sind ja nur Konkretisierungen, und damit sind sie nicht zu prüfen...dann würde ich ja fast zwangsläufig und immer bei den Grundrechten landen...dass kann ja nicht sein...Ferner prüft man ja z.B. im BGB einen Anspruch auf etwas auch nicht nur aus einer Norm, wenn vielleicht mehrere in Frage kommen könnten...Ich weiß nicht, ob es hier in Frage kommt? Vielleicht doch? LG, Jasmin. |
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| AW: Können Strafrechtsnormen einen "Anspruch" auf präventives Tätigwerden darstellen ? Das Strafrecht ist öffentliches Recht, hier stehen sich Staat und Bürger in einem Unterordnungsverhältnis gegenüber. Der Staat bestraft den Bürger, wenn er die Strafgesetze verletzt. Der Staat selbst unterliegt aber nicht dem Strafrecht. Somit kommt eine Strafbarkeit des Staates durch Unterlassen nicht in Frage.
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| AW: Können Strafrechtsnormen einen "Anspruch" auf präventives Tätigwerden darstellen ? Darum geht es aber nach meinem Verständnis der Ausgangsfrage gar nicht. Es wurde gefragt, ob sich aus Strafrechtsnormen rechtliche Leitsätze ableiten lassen, nach denen auch Pflichten des Staates gegenüber seinen Bürgern bestimmt werden. Ich glaube aber, der Einwand, man würde immer bei den Grundrechten landen, geht ins Leere. Denn Konkretisierungen sind eben dazu da, diffuse Normsetzungen genauer zu fassen und somit für die Anwendung auf den Einzelfall brauchbar zu machen. So könnte man theoretisch auch aus dem StR Wertentscheidungen des Gesetzgebers ableiten, die auch im ö-Recht Beachtung finden können. Welche sollen es aber sein? Man kann aus den Strafrahmen für Diebstahl und für Totschlag ableiten, dass in unserer Werteordnung das Leben höher steht als das Eigentum. Aber sonst fällt mir nichts ein. Ciao, Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Können Strafrechtsnormen einen "Anspruch" auf präventives Tätigwerden darstellen ? Hi, @Remby: "Der Stat" macht sich durch Unterlassen wohl nicht strafbar, aber einzelne Staatsbeamte können dies sehr wohl, sie stehen auch nicht "über" dem Gesetz, das Strafrecht gilt auch für sie...So wurde gegen Außenminister Genscher auch Strafanzeige wegen unerlassener Hilfeleistung gestellt, weil er sich einmal nicht genug für Geiseln eingesetzt habe. In der Literatur wird teilweise sogar gesagt: erstrecht wenn diese Tätigkeit in ihren jeweiligen Pflichtenkreis gehören, wäre evtl. sogar an eine Garantenstellung zu denken... Aber ob sie sich strafbar machen oder ach nicht, darum gehts eigentlich nicht...Ich wollte wissen, ob ein potentielles Opfer hierdurch einen subjektiven Anspruch auf präventives Tätigwerden haben kann... @Domingo: "Ich glaube aber, der Einwand, man würde immer bei den Grundrechten landen, geht ins Leere. Denn Konkretisierungen sind eben dazu da, diffuse Normsetzungen genauer zu fassen und somit für die Anwendung auf den Einzelfall brauchbar zu machen." Eben, und darum sind diese konkreteren Normen immer zuerst zu prüfen... Ich frage mich aber nur gerade, ob die strafrechtlichen Normen wirklich hinreichend "konkretisiert" sind, denn am Ende geht es auch nur um das Leben ohne weiteren Zusätze...hm* Lieb Gruß, Jasmin. |
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