Dies ist eine Diskussion zu Kleine Übung StGB Kiel innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| Kleine Übung StGB Kiel Hallo, Bei der Bearbeitung weiß ich im Moment nicht so recht, wo und wie man anfangen soll, und bin für jeden Tipp, wie man die Sache richtig angeht, dankbar. Sachverhalt: F und M sind seid zwei Jahren verheiratet. In den vergangenen Monaten ist es immer wieder zu Geld- und Alkoholproblemen gekommen. Zwischen den Eheleuten ist es deshalb zu wiederholten Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten (Schlägen und Tritten) gekommen. M und F haben dabei niemals Waffen verwendet und sich auch immer wieder vertragen. Als F im fünften Monat schwanger ist, eskalieren die Streitereien. Es kommt zu einem Streitgespräch, in dessen Verlauf F den M hänselt und mit sarkastischen Bemerkungen auf die Arbeitslosigkeit des M aufmerksam macht, ohne ihn im strafrechtlichen Sinne zu beleidigen oder sonst sich unrechtmäßig zu verhalten. Daraufhin versetzt ihr M, nachdem er seine körperlich unterlegene Ehefrau mehrfach aufgefordert hat, ruhig zu sein, eine Ohrfeige und stößt sie leicht gegen ein Möbelstück. F wehrt sich, indem sie zurückschlägt und nach einer weiteren, nicht allzu heftigen Ohrfeige von M diesen mit Füßen tritt. Nunmehr beginnt M - nach dem Eindruck der F offenbar auf das äußerste gereizt zu schreien und scheint zu neuen, jedoch heftigeren Schlägen auszuholen. F hat inzwischen nach hinten in eine Schreibtischschublade gelangt und eine (dem M gehörende) geladene und entsicherte Pistole herausgeholt. Sie richtet die Pistole mit den Worten Hör´ auf, oder ich schieße! drohend auf M, der jedoch in seinem Schreien und in seinen sehr bedrohlich wirkenden Bewegungen nicht innehält. Aus Angst vor den vermeintlich gefährlichen und schweren Schlägen, aus Sorge um das Wohlergehen ihres Kindes, aber auch aus Wut und Schmerz hält F sich die linke Hand schützend vor das Gesicht und schießt gleichzeitig mit der Pistole bewusst in Richtung Oberkörper des M. M wird schwer verletzt, kann jedoch noch zur Überzeugung des vernehmenden Polizeibeamten und auch der F erklären, dass er zuletzt aus Sorge um das Kind den Streit beenden und F nur gewaltsam festhalten und mit leichten Schlägen zum Aufhören zwingen wollte. Das habe er auch laut schreiend kundgetan, auch wenn seine Worte nicht ohne weiteres verständlich gewesen seien. Obwohl M nach einem Anruf von beunruhigten Nachbarn unmittelbar nach dem Schuss in ein Krankenhaus geschafft und ärztlich versorgt wird, verstirbt er dort am nächsten Tag. In dem späteren Strafprozess verteidigt sich F unwiderlegt damit, dass sie aufgrund der Gesamtsituation tatsächlich angenommen habe, M habe ihr ganz erhebliche und auch für das Kind gefährliche weitere Schläge zufügen wollen. Deswegen habe sie (nach ihrer Auffassung) auf den Oberkörper von M schießen dürfen; auch deshalb, weil sie nicht habe fliehen können. Allerdings gebe sie zu, dass sie bei dem möglicherweise tödlichen Schuss trotz der Hektik des Geschehens ein Gefühl oder einen flüchtigen Gedanken im Sinne von Wenn´s sein muss gehabt habe. Strafbarkeit von F nach dem StGB ? Meine Idee ist die Sache in 2 Abschnitte zu teilen. 1. Abschnitt - Abwehr der Schläge KV gem § 223 I Tatbestandsmäßigkeit obj subj Rechtswidrigkeit § 32 II ? Schuld 2. Abschnitt - Schuss und hier weiß ich nicht, wie man das Gutachten am besten aufbaut. entweder §§ 223 I, 224, 227 - Vorsatz gegenüber der Tathandlung, und Fahrlässigkeit gegenüber dem Taterfolg oder § 212 - Vorsatz gegenüber der Tat und Taterfolg, hier mindestens Dolus eventualis, - strittig - und später dann das problem der Putativnotwehr, Erlaubnistatbestandsirrtum, ... gruß Ig0r |
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| AW: Kleine Übung StGB Kiel Stimme den Tatkomplexen zu Im ersten aber unterteilen zwischen M und F und jeweils deren Schlägen, die beide wohl nicht gerechtfertigt sind, auch nicht die der F wegen Provokation Im zweiten Tatkomplex (Schuss) mit dem schwersten möglichen Delikt, d.h. § 212 beginnen und ganz normal durchprüfen, d.h. obj. Tb +, Vorsatz ?, problematisieren, wohl + Im ergebnis § 212 wohl vom Tatbestand + Rechtfertigung ?, wohl (-), erlaubnistatbestandsirrtum (prutativnotwher) zweifelhaft wegen Provokation und grundsätzlich Beschwichtigungsmöglichkeit Körperverletzung demgegenüber durch GEsetzskonkurrenz zurücktretend und grundsätzlich nicht mehr gross problematisieren, aber erwähnen, wohl § 224 auch + |
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| AW: Kleine Übung StGB Kiel also ich hätte dazu auch mal ein paar fragen ![]() 1.scheitert die notwehrprüfung schon beim angriff? aslo muss eine objektive notwehrlage gegeben sein oder reicht eine subjektive? 2.wie sieht die prüfung dann bei der putativnotwehr aus? prüft man das so wie bei der normalen notwehr? und muss man zuerst erwähnen, dass ein etbi vorliegt? 3. wie sieht das mit der schwangerschaft der frau aus? müsste die nicht auch irgendeine rolle spielen? |
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