Dies ist eine Diskussion zu Kausalität bei 2 Tätern innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| Kausalität bei 2 Tätern Wie sollte ein Gutachten für einen solchen Fall strukturiert werden? Um den B zu töten, gibt A einen Schuss auf ihn ab. Dann kommt C, um nach dem Leichnam zu sehen. Es stellt sich raus, dass B noch röchelt. C schießt auf B. Diesmal ist er schon tot. Wenn C auf den B nicht geschoßen hätte, wäre er sowieso gestorben. Meine Frage ist jetzt wie das Gutachten aufgebaut sein sollte? Laut hM sind die beiden kausal geworden. I. Objektiver Tatbestand 1. Täterverhalten - Schießen des A auf den B 2. Taterfolg - Tod des B (allerdings engdültig erst durch den Schuss des C?) 3. Kausalität ... Und ein getrenntes Gutachten für den C? |
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| AW: Kausalität bei 2 Tätern A. Strafbarkeit des C I. § 212 I StGB 1. TB (+) a. Obj. TB (1) Erfolg (+) (2) Kausalität: Alternative Kausalität -> Von mehreren Bedingungen die zwar alternativ aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, ist jede erfolgsursächlich. (3) Obj. Zurechenbarkeit (+) b. Subj. TB (+) 2. Rwk (+) 3. Schuld (+) II. Ergebnis (+) B. Strafbarkeit des A I. § 212 I StGB 1. TB a. Obj. TB (1) Erfolg (+) (2) Kausalität: Hätte A nicht auf B geschossen, würde B nicht hilflos und röchelnd auf dem Boden liegen. Also (+) (3) Obj. Zurechenbarkeit: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn sich die vom Täter geschaffene rechtliche relevante Gefahr im konkreten Erfolg verwirklicht. Problematisch ist, dass A nicht selbst gehandelt hat... Da steht jetzt sehr wenig im SV. Es kommt auf deine Argumentation an, aber gut vertretbar ist sowohl die objektive Zurechenbarkeit zu verneinen als auch sie zu bejahen. Verneinst du sie, ist die Prüfung von § 212 hier zu Ende und du musst §§ 212 I, 22, 23 I prüfen und bejahen. Bejahst du die objektive Zurechenbarkeit geht es so weiter: b. Subjektiver TB Vorsatz? => Unerhebliche Abweichung vom Kausalverlauf => (+) 2. Rwk/Schuld (+) II. Ergebnis (+) Man könnte evtl. auch an Mittäterschaft denken, aber da du nach der Kausalität gefragt hast, gehe ich mal davon aus, dass A und C sich nicht kennen? Geändert von Jimmy2k7 (09.12.2008 um 09:20 Uhr). |
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| AW: Kausalität bei 2 Tätern Das ist der sog. - Gnadenschussfall - google mal BGH Gnadenschussfall. Beachtlich ist, dass die eine gesetzte Bedingung fortwirkt. ( Wessels / Beulke hat eine schöne Exkursion im Buch darüber) Wie vor bereits in der lösungsskizze dargestellt sind beide im Egrebnis (+) |
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