Dies ist eine Diskussion zu Kann ein Täter gleichzeitig Teilnehmer sein? innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| Also kurz zum Fall: H (Kopf einer rechtsextremen Partei), will, O bestrafen, der in seiner Partei Mitglied war, aber für den Verfassungsschutz tätig ist (das findet H ziemlich doof). Daraufhin bezieht er seinen Genossen T mit ein, dieser ist einverstanden. Anschließend beziehen H und T den M mit ein, auch dieser ist einverstanden. H, T und M heuern wiederum den K als Fahrer an. T und M gehen ohne H (der geht in die Stadt fürs Alibi) zu O, O nicht da, gehen unverrichteter Dinge weg. Mein Frage, kann H gleichzeitig Täter und Teilnehmer sein? Hintergrund: T und M begehen eine versuchte gefährliche Körperverletzung etc... Zunächst hat H die beiden dazu angestiftet. Die Anstiftung wird allerdings dadurch verdrängt (Täterschaft vor Teilnahme), dass dem H die Tat als Mittäter zuzurechnen ist. Er war zwar nicht dabei, wird aber als Mittäter (mittelbare Täterschaft scheidet wegen fehlender Willensherrschaft aus; oder eventuell Organisationsherrschaft???; dann wäre es doch mittelbare Täterschaft, ändert aber an meiner Frage nichts) behandelt, weil er eine überragende Funktion hatte. Allerdings hat der H auch den K (den Fahrer) zur Beihilfe angestiftet. Anstiftung zur Beihilfe ist Beihilfe zur Haupttat (laut einem schlauen Kommentar). H ist aber schon Mittäter (oder mittelbarer Täter; das ist egal, da beides Täter sind) der versuchten Haupttat. Kann das parallel bestehen oder wird auch hier die Teilnahme von der Täterschaft verdrängt? Wenn ja, wie prüfe ich das? |
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| AW: Kann ein Täter gleichzeitig Teilnehmer sein? Machs nicht so furchtbar kompliziert, wenn er Täter ist, dann ist er Täter und alle sonstigen Tat(teilnahmebiträge) treten dahinter zurück Frage : Wenn ich 2 + 2 rechnen soll, muss ich dann einfach nur zwei und zwei zusamenzählen, oder kann ich auch jeweils von 2 das Quadrat bilden, das zusammenzählen und durch 2 teilen ? |
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