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Hausarbeit Strafrecht AT

Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit Strafrecht AT innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten

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Alt 24.03.2011, 15:18
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Hausarbeit Strafrecht AT

Hallo zusammen!
Schreibe zur Zeit meine erste Hausarbeit im Strafrecht und es haben sich ein paar Fragen ergeben. Es wäre nett, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

1. Ich bin bei der Prüfung des vollendeten Totschlags zu dem Ergebnis gekommen, dass tatbestandliche Erfolg dem Täter nicht objektiv zurechenbar ist. Ist es ratsam, nach der Versuchsprüfung auch noch die fahrlässige Tötung zu prüfen, obwohl der Täter eigentlich Vorsatz hinsichtlich des tatbestandlichen Erfolges hatte? Habe nämlich mal gehört, dass eine Fahrlässigkeitsprüfung wirklich nur in Betracht kommt, wenn der Vorsatz des Täters fehlt. Dass der Täter in diesem Fall Vorsatz hat, konnte ich nicht zu Papier bringen, da der vollendete Totschlag wie gesagt an der objektiven Zurechnung gescheitert ist.

2. Im Sachverhalt beobachtet ein Passant am Ufer mit einem Fernglas das Ertrinken einer Person in der Mitte eines Sees. Der Passant am Ufer ist Nichtschwimmer und rettet die ertrinkende Person nicht. Hierbei handelt es sich ja offensichtlich um Unterlassen. Sollte man im Rahmen der Prüfung des Totschlags durch Unterlassen dennoch auf die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen mit allen Theorien eingehen?

3. Im Sachverhalt steht ungefähr folgendes: T, der mit O zusammenlebt, erfährt eines Tages von O, dass sie von ihm schwanger ist. Gerade zu diesem Zeitpunkt hat T aber die Millionenerbin X kennengelernt, die er gerne heiraten würde. Um
„frei“ zu sein, beschließt T, die O zu töten.
Nun meine Frage: Käme hier für T eine Prüfung des Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 StGB in Betracht?

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!
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  #2 (permalink)  
Alt 24.03.2011, 18:06
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AW: Hausarbeit Strafrecht AT

1. Wenn der Versuch vorliegt scheidet eine Fahrlässigkeit denklogischerweise aus, also nicht prüfen.
2. Nein, es ist offensichtlich, dass hier ein Unterlassen vorliegt.
3. Prüfen würd ichs. Also erst Totschlag an der Frau, dann Totschlag am Kind- da dann Frage, ab wann ein Mensch iSv 212 "vorliegt" und dann ggf. Schwangerschaftsabbruch- kA, ob das durchgeht. Die Delikte hab ich mir noch nie vom TB her angeschaut.
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