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HA StGB Fortgeschrittene - HILFE beim letzten Teil gesucht!

Dies ist eine Diskussion zu HA StGB Fortgeschrittene - HILFE beim letzten Teil gesucht! innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 13.08.2006, 00:24
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HA StGB Fortgeschrittene - HILFE beim letzten Teil gesucht!

Hallo

ich hab in der Strafrechtshausrbeit für Fortgeschrittene beim letzten Teil so meine Probleme...hier erstmal der SV und danach ein paar Fragen. Wäre super, wenn ihr kurz helfen könntet!

Der Ganove G führt ein ebenso anstrengendes wie gefährliches Doppelleben: Für Uneinge¬weihte, wie insbesondere seine Ehefrau, reist er als Vertreter im Lande umher; in Wahrheit benutzt er diese Fassade, um auch als „Berufskiller" tätig zu sein. In seiner bürgerlichen Existent will G sich von allen diesen Strapazen erholen und mit seiner Frau, die Krankenschwester ist, einen Ball besuchen. Auf der Fahrt dorthin übersieht die F, die das Auto steuert, infolge angeregter Unterhaltung mit ihrem Mann einen Rad¬fahrer. R wird angefahren and in den Stra-ßengraben geschleudert. Als F erschrocken anhält und mit dem Verbandskasten aussteigen will, redet G, der natürlich jeden Kontakt mit der Polizei vermeiden möchte, auf seine Frau ein: Wenn sie nach dem Verletzten schaue, werde sie gewiss ihr neues Seidenkleid verderben und den Ball versäumen. Auch sonst werde es Scherereien geben, von denen die Reinigung der Autopolster bei einem Transport des R noch die geringste sei. Denn nicht nur sie könne bestraft werden; genauso gut könne auch er in Verdacht geraten, der Unglucksfahrer gewesen zu sein und nur von seiner Frau gedeckt zu werden - was ange-sichts seiner Punkte in Flensburg den für den Vertreterberuf unbedingt notwendigen Führerschein kos-ten könne. Den Vorschlag der F, dann wenigstens anonym den Rettungsdienst zu alarmieren, verwirft G mit der Begründung, auch damit sei ein zu großes Risiko verbunden, well derartige Anrufe aufgezeich-net werden und man sie so doch identifizieren könnte, und überhaupt werden sie dadurch nur weitere Zeit verlie¬ren. Durch diese Argumente lässt F sich schließlich davon abbringen, etwas für R zu unter¬nehmen. Sie fährt weiter, obwohl sie ebenso wie G davon ausgeht, dass die Verletzungen des R lebens-gefährlich sein können and anderweitige Hilfe auf der abgelegenen Strecke purer Zufall wäre. In der Tat wird R erst am folgenden Tage verblutet aufgefunden. Wäre er alsbald verbunden und in ein Kranken-haus gebracht worden, hätte er den Unfall überlebt.


Es geht nur um die Sachen, die nach dem Unfall passieren...das vorher ist klar.
Diese Delikte überlege ich anzuprüfen, aber ich frage mich ob die 223-227 überhaupt relevant sind:

A. Strafbarkeit F §§212, 211 I, II, 3. Gruppe 2. Var, 13
B. Strafbarkeit F §212, 13
C. Strafbarkeit F §221 I Nr. 2
D. Strafbarkeit F §§223 I, 224 I Nr. 4, Nr. 5, 13
E. Strafbarkeit F §227, 13 +
F. Strafbarkeit F §323c +
G. Strafbarkeit G §§212, 211 I, II, 3. Gruppe 2. Var, 13, 25 -
H. Strafbarkeit G §§212, 211 I, II, 3. Gruppe 2. Var, 13, 26
I. Strafbarkeit G §212, 13, 25 -
J. Strafbarkeit G §212, 13, 26
K. Strafbarkeit F §§223 I, 224 I Nr. 4, Nr. 5, 13, 26
L. Strafbarkeit G §323c +

So meine 3 Fragen zum SV:

1. Kann man bei G von Anstiftung ausgehen? Irgendwie redet er ja schon extrem auf F ein, sodass man fast denken könnte, dass er die Tatherrschaft hat. Aber nur bei Anstiftung kommt man zum Problem Anstiftung durch Unterlassen.

2. Kommt hier §224 I Nr. 4 üerhaupt in Betracht?

3. Wie bekommt man F dran? Bei 211 (was ich irgendwie hart finde) kommen ja Verdreckungsabsicht und niedrige Beweggründe in Betracht. Wie sieht er das? Sind die einschlägig? Irgendwie handelt sie ja aus Mitleid und weiß nicht, dass ihr Mann Killer ist.


Viielen Dank!!

Silver
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  #2 (permalink)  
Alt 18.09.2006, 10:53
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AW: HA StGB Fortgeschrittene - HILFE beim letzten Teil gesucht!

Hallo Silver

und schon weiter?
Ich schreibe die HA jetzte auch und mir gehts ähnlich wie Dir. Erste beide Teilen so weit klar, beim letzten Teil habe ich den Clou noch nicht gefunden.

ICh sehe, unabhängig vom Aufbau, folgende Probleme

Abgenzung Tun-UNterlassen
Abgrenzung bedingter Vorsatz - bewusste Fahrlässigkeit (beim Liegenlassen der R)

zu deinen Fragen:

bei der Anstiftung durch Unterlassen, was du angesprochen hast, steige ich noch nicht so recht dahinter.

bei der F: Aus Mitleid handelt sie ja eher nicht, kann sich nicht gegenüber ihrem Mann durchsetzen

§ 227 sehe ich als nicht einschlägig.

Ansonsten kann ich dir gerade wohl nicht viel helfen, vielleicht hats du ja noch was

Gruß
L.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.10.2006, 19:42
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AW: HA StGB Fortgeschrittene - HILFE beim letzten Teil gesucht!

Hallo,

ich schreibe an der selben HA, bin aber zu dem Problem noch nicht vorgedrungen. Darum nur kurz etwas dazu:

- G hat (durch Mittel der Kommunikation) auf seine Frau so einwirkt, dass in in ihr den Tatentschluss geweckt wurde. Anstiftung ist das bestimmt.

- Anstftung durch Unterlassen ist es aber nicht, sondern Anstiftung zum Unterlassen.

- Vielleicht läuft es auch auf eine Abgrenzung Anstifter, mittel. Täter hinaus? Oder es soll geprüft werden, ob es für F schon unzumutbar war, etwas zu unternehmen...

- Wie zieht ihr das zusammen? Der vorherige Unfall war fahrlässig, das Liegenlassen danach vorsätzlich. Inzwischen ist sie aber durch Ingerenz zur Garantin geworden: Also gleich Totschlag durch Unterlassen (212, 13) ? Und bei G Anstiftung zum Mord (er erfüllt ja Mordmerkmale)?

Lieben Gruß,

Jasmin.
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Alt 09.10.2006, 10:35
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AW: HA StGB Fortgeschrittene - HILFE beim letzten Teil gesucht!

Hallo Jasmin
ich sitze auch noch dran.

- G hat (durch Mittel der Kommunikation) auf seine Frau so einwirkt, dass in in ihr den Tatentschluss geweckt wurde. Anstiftung ist das bestimmt.

- Anstftung durch Unterlassen ist es aber nicht, sondern Anstiftung zum Unterlassen.

--> sehe ich genauso

- Vielleicht läuft es auch auf eine Abgrenzung Anstifter, mittel. Täter hinaus? Oder es soll geprüft werden, ob es für F schon unzumutbar war, etwas zu unternehmen...

--> Die Zumutbarkeit spreche ich an in der Prüfung 212, 13. Ist aber völlig klar, dass ihr das zumutbar ist. Mittelbare Täteschaft? In welcher weise könnte bei F ein Defekt vorliegen?


- Wie zieht ihr das zusammen? Der vorherige Unfall war fahrlässig, das Liegenlassen danach vorsätzlich. Inzwischen ist sie aber durch Ingerenz zur Garantin geworden: Also gleich Totschlag durch Unterlassen (212, 13) ? Und bei G Anstiftung zum Mord (er erfüllt ja Mordmerkmale)?

--> Bisher teile ich die Handlungstränge in vor und nach dem Unfall. § 222 tritt dann gegenüber 212, 13 zurück. Bei G stellt sich vielleicht noch die Frage der Motivbündel, aber da bi ich mir noch nicht so sicher und die Frage istBeteiligung am Unterlassendelikt möglich.

Insgesamt gefragt: wo hast Du Deine Schwerpunkte gesetzt in der gesamten HA?
Bei mirist es die Behandlung des error in persona beim Hintermann, fehlendes RF-Element und eben die Beteiligung am Unterlassendleikt. Daneben noch ein paar kleinere Geschichten

Gruß und viel Glück
Mozalini
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Alt 10.10.2006, 18:52
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AW: HA StGB Fortgeschrittene - HILFE beim letzten Teil gesucht!

Hallo!

Also die Schwerpunkte habe ich bisher auch so gesetzt wie Du:

error für den Anstifter (bei mir mit der Rechtsprechung unbeachtlich: Frag mich nur, ob die nicht so eine verschachtelte Prüfung sehen wollen, sprich Versuch der Anstiftung (Anstiftung zum Versuch -) und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. Ich lehne das aber eben ab *hm*).

Fehlen des Abwehrwillens lässt Handlungsunwert bestehen: Versuch.

Wohl auch schwierig: Reicht bei A Kenntnis der Mordmerkmale des G, oder muss er selbst weche haben. Wahrscheinlich habe sie desshalb reingeschrieben, dass er seine Frau los werden will, weil sie ihn in ihrer besch. Art std. an seine Herkunft erinnert. Das könnte man evtl. als niedrig einordnen, und sich dann damit begnügen, dass er selbst ja einen niederen Beweggrund hat...Aber ob das so easy laufen soll..?

Wie gesagt, bin ich zu Teil 3 noch gar nicht gekommen. Ich schreibe noch eine andere Hausarbeit...

Ich hab mich aber auch schon gefragt, ob ich das in Handlungsabschnitte aufteilen soll, aber ist das nicht schon Handlungseinheit? Somit "brauche" ich das Vorverhalten nur für die Ingerenz, und dass sie da noch keinen Vorsatz hatte, ist klar. Also nur Unterlassen prüfen, ich glaub schon..?

Liebe Grüße,

Jasmin
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