Dies ist eine Diskussion zu gefälschtes Semesterticket innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| gefälschtes Semesterticket Hallo! Gesetzt den Fall, eine Person fälscht ein Semesterticket, so dass ein vor einem JAhr für diese Person gültiges Ticket jetzt für das laufende Semester verändert wurde, indem die JAhreszahlen verändert wurden und anschliessend eine Farbkopie gemacht wurde. Angenommen diese Person wird bei einer Fahrt mit diesem Ticket im öffentlichen NAhverkehr kontrolliert und die kontrolleure bemerken, dass es sich um eine Kopie handelt; verlangen den Personalausweis und sagen, dass die Person warten solle, während sie den Zugführer verständigen würden. Angenommen die Person wartet nicht, sondern steigt in einer Kurzschlusshandlung aus dem Zug aus, in dem die Kontrolleure mit dem gefälschten Ticket und dem Personalausweis weiterfahren. Angenommen, bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Kontrolleure nur bemerkt, dass es sich um eine Farbkopie handelte, von der Fälschung hatten sie nichts bemerkt. Geht das an die Polizei weiter? Wird die Person eine Vorladung bekommen? Mit was für einer Strafe ist zu rechnen? Wie sollte die Person sich jetzt verhalten. Verbessert es die Lage evtl. ,selbst zur Polizei zu gehen? Angenommen die Person ist um die 30 Jahre alt und hat sich bisher nichts zu schulden kommen lassen, ist auch bereit, Sozialstunden zu leisten etc. Geändert von chrisss (04.03.2006 um 17:13 Uhr). |
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| AW: gefälschtes Semesterticket Würde man so einen Fall annehmen, so dürften die Kontrolleure sicherlich herausgefunden haben, dass mit dem Fahrausweis etwas nicht stimmt. Die Person könnte behaupten sie hätte nur eine "Sicherheitskopie" gemacht um das Original nicht zu verlieren, doch nachweisen kann dies die Person ja nicht da sie das Original nicht besitzt. Nachkaufen funktioniert sicherlich auch schlecht (Ausstellungsdatum). Das Beste wäre wohl, wenn sich die Person stellen würde, ihre Schuld eingestehen und Reue zeigen würde. Wenn das Unternehmen Strafantrag gestellt hat, wird die Person Post von der Polizei erhalten. Dort kann sie sich dann zu dem Sachverhalt äußern oder schweigen. Da die Person Ersttäter ist wird das ganze wohl nach §153a StPO gegen eine Geldbuße eingestellt werden. |
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| AW: gefälschtes Semesterticket Hallo, P=Person Das Herstellen einer unechten Urkunde (Fahrschein), um im Rechtsverkehr (Kontrolle) zu Täuschen( "hallo ich habe eine Fahrkarte") stellt den Tatbestand der Urkundenfälschung dar ( § 267 StGB ). Ob es sich beim Vorzeigen um eine Kopie einer Fäschung handelt ist unerheblich, da sie, wie im Gesetz gefordert unecht ist. Weiter kommt hinzu, dass hier noch ein Betrug in Betracht (§263 StGB) kommt. Da es dem P auf den Erfolg ( kostenfrei Fahren ) ankam im Rechtsverkehr zu täuschen( mit der Kopie), um einen Vermögensvorteil zu erhalten, und dabei das Vermögen des anderen zu schädigen(keine Einnahme). P wollte unter Vorspielung und Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum bei der Kontrolle erregen. Die Flucht aus dem Zug findet keine weitere Bewertung, weil sie als menschliches Verhalten gesehen wird. Der Pflicht, sich auszuweisen ist P nachgekommen. Wenn nun P anhand seines BPA zweifesfrei als Täter feststeht, steht einer Strafverfolgung nichts mehr im Wege. Wie schon im Beitrag vor mir erwähnt, hatten die Kontrolleure bereits einen Verdacht. Anders lässt sich nicht erklären, warum sie sich den Fahrausweis haben aushändigen lassen. In der weiteren Bearbeitung sind sie angewiesen, den Vorgang mitsamt BPA an die Polizei auszuhändigen. ( Siehe hierzu § 246 StGB ). Die Vorladung wird ganz sicher an den P ergehen. Schon deshalb, weil es eine gute Gelegenheit ist, ihm seinen Ausweis wieder zurück zu geben. Eine Selbstgestellung kann und wird immer Berücksichtigung in einem möglichen Strafmass berücksichtung finden. Bei dem Strafmass kann ich meinem Vorredner nicht zustimmen. Ich vermag aber auch keine Bewertung abzugeben. Beachtung sollte dabei noch finden, ob bei P noch die Vorraussetzungen vorlagen, ein Semesterticket für sich in Anspruch nehmen zu dürfen. Ich gehe mal davon aus, dass dem nicht so mehr ist, weil das Studium von P möglicherweise beendet ist. Dann kann davon ausgegangen werden, dass P genau wusste, was er tat, weil sein Motiv hierdurch offensichtlich wird. Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen. |
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| AW: gefälschtes Semesterticket Danke für die Einschätzungen Die Person hat von sich aus die Polizei aufgesucht, den Tatbestand bestätigt, zugegeben und bereut. In einer Aussage die Umstände erklärt, die zu der Tat führten. An die BAhn 40 Euro erhöhtes Fahrtentgeld überwiesen. Das Ganze ging zusammen mit der Aussage des Kontrolleurs und einer des Polizeibeamten an die Staatsanwaltschaft. Nach einigen Wochen wurde der Person mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen sie eingestellt wurde. gruss chriss |
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| AW: gefälschtes Semesterticket Zitat:
Na dann ist ja alles in Ordnung! Ich hoffe der Person war das ganze eine Lehre |
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| AW: gefälschtes Semesterticket Danke für den netten Rücklauf. Alles Gute weiterhin. Plattfuss |
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| AW: gefälschtes Semesterticket Mal angenommen Herr Müller kauft ein gefälschtes Monatsticket und wird damit erwischt. Die Kontrolleure erkennen dies und man muss ein Bußgeld von 40 eu zahlen, wie üblich für beförderuing ohne einen gülötigen Fahrausweis. Weiterhin bekommt Herr Müller eine Strafanzeige wegen seines gefälschten tickets. Herr Müller wusste außerdem das das ticket eine Fälschung war. Mit was für einem Strafmaß ist zu rechnen bzw wie ist die Verfahrensweise bei solch einem Vergehen!? Herr Müller war nicht der Fälscher sondern nur der Benutzer dieses Tickets!? Vielen Dank für eine Antwort |
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| AW: gefälschtes Semesterticket Zitat:
) Herr Müller von der Fälschung wusste, ist Vorsatz anzunehmen. Fraglich ist natürlich, ob auch die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis vom Wissen des M hat. Abhängig von der "Qualität" der Fälschung kann aber wahrscheinlich eh von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden, da auch einem "Durchschnittsmenschen" bei den meisten gefälschten Fahrausweisen Zweifel kommen müssten. Wird das Ticket trotz Zweifeln benutzt, so liegt demnach wohl (bedingter) Vorsatz vor. Dies wirkt sich entsprechend auf die Beurteilung des Strafmaßes aus.Die letztliche Höhe der Strafe lässt sich wie immer nur schwer beurteilen. Sie ist u.a. von der strafrechtlichen Vorbelastung des Täters ab. Kommt es zu einer Verurteilung, so sollte bei einem unbelasteten Täter eine eher geringe Geldstrafe erfolgen. Zum Verfahren: Herr M wird Post von der Polizei erhalten. Er kann sich dann schriftlich bzw. mündlich (Vorladung) zum Tatvorwurf äußern. Dies ist ihm jedoch freigestellt. Sind die Ermitttlungen abgeschlossen, wird die Sache an die Staatsanwaltschaft übergeben, welche dann entsprechend dem Ermittlungsergebnis Anklage erhebt. MfG
__________________ Das ist nur meine bescheidene Meinung |
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