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Gebotene Handlung

Dies ist eine Diskussion zu Gebotene Handlung innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 19:51
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Question Gebotene Handlung

Es stellt sich mir folgende Frage:
Wenn bei einem Unterlassungsdelikt die Handlung die ich als geboten und möglich erachte möglicherweise gegen ein anderes Gesetzt verstößt was mache ich dann?

Ausschnitt aus dem Sachverhalt
Der Ökologe O hat auf seinem Grundstück einen Teich als Feucht-Biotop angelegt, wo sich nach einiger Zeit Frösche einfinden. O freut sich darüber und lässt die Tiere in Freiheit leben. Er ist sich dabei bewusst, dass sein Nachbar N durch das Quaken der Tiere möglicherweise gesundheitlich leiden wird, nimmt das aber in Kauf. Tatsächlich werden die Frösche für N zur Plage. Ihr Quaken bringt ihn um den Schlaf. Als das bei N zu ernsten Gesundheitsstörungen führt, verlangt er, dass O den Lärm unterbinde. Das kann nur zuverlässig geschehen, indem O die Frösche vom Grundstück verbannt. Dazu ist dieser jedoch nicht bereit. Er meint, solche Naturgeräusche seien hinzunehmen. Außerdem sei es naturschutzrechlich sogar verboten, etwas gegen die Frösche zu unternehmen, so dass er folglich für die Lärmbelästigung auch nicht einzustehen habe. Dem hält N entgegen, dass seine Gesundheit zu schädigen genau so verboten sei und dass dieses Verbot Vorrang habe. O bleibt aber bei seiner
Ablehnung.



Es ist davon auszugehen, dass die Frösche zu den durch das Bundesnaturschutzgesetz „besonders geschützten Arten“ gehören.

Also § 44 I BNatSchG:
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. …
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützte

Wann genau müsste dieses Problem in der Prüfung erörtern werden und wenn man zum Schluss kommt, dass die Frösche (nicht) wildlebend sind, wonach bestimmt sich das? BGB § 958?)

Also ich denke schon den ganzen Tag darüber nach, konnte aber bisher nichts genaues finden.

vielen Dank schonmal für eure Beiträge

Geändert von Jurastudent. (12.08.2011 um 00:50 Uhr).
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Alt 01.09.2011, 22:33
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AW: Gebotene Handlung

Zitat:
Zitat von Jurastudent. Beitrag anzeigen
Es stellt sich mir folgende Frage:
Wenn bei einem Unterlassungsdelikt die Handlung die ich als geboten und möglich erachte möglicherweise gegen ein anderes Gesetzt verstößt was mache ich dann?

Wann genau müsste dieses Problem in der Prüfung erörtern werden und wenn man zum Schluss kommt, dass die Frösche (nicht) wildlebend sind, wonach bestimmt sich das? BGB § 958?)

Also ich denke schon den ganzen Tag darüber nach, konnte aber bisher nichts genaues finden.

vielen Dank schonmal für eure Beiträge
Sitze ebenfalls daran...
Vielleicht kommts zu spät, zudem sinds nur Denkanstöße. Ggf. rechtfertigende Normenkollision bzgl. des Verstoßes gg. ein anderes Gesetz? Eher nicht, aber ein Gedanke daran schadet auch nicht.

Sind die Tiere wirklich nicht wildlebend? Wäre es nicht ein Verstoß gg. den §44 BNatSchG, wenn sie in den Besitz/das Eigentum des O übergingen? Guck mal in den §45 des NatSchG, der ist relativ interessant.

Geändert von Restposten (02.09.2011 um 11:17 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 11:58
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AW: Gebotene Handlung

Es kollidiert ja eine Unterlassungs- und eine Handlungspflicht. Der h.M nach ist ja keine Pflichtenkollision gegeben, vielmehr soll man nach §34 StGB prüfen.

So nun gilt es ja im Rahmen der Angemessenheit, dass diese entfällt, sofern rechtlich geordnete Verfahren vorhanden sind.

Zitat:
BNatSchG §45 VII

Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Irgendwie bin ich mir noch nicht sicher, ob dies an dieser Stelle zutrifft.
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Alt 19.09.2011, 01:42
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AW: Gebotene Handlung

Wie siehts denn mit der von N begangenen Sachbeschädigung(bzgl. der Katze nicht gegeben, da eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist) bzgl. des Teiches aus? Könnte diese durch §228 BGB gerechtfertig sein, oder müsste man hier bei der Erforderlichkeit wieder auf § 45 BNatSchG eingehen?
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Alt 19.09.2011, 17:37
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AW: Gebotene Handlung

hey=)

sagt mal, habt ihr zu anfang auch einfache körperverletzung des O durch anlegen des Teiches geprüft? Fals ja wie habt ihr das abgehandelt und verneint?

bitte euch für ne antwort danke

liebe grüße
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  #6 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 18:56
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AW: Gebotene Handlung

Hmm also ich hab es nicht geprüft. Ich wüsste auch nicht wie man es begründen sollte... Mich würde aber interessieren, wie du dazu kommst. Erklär mal bitte den Hintergrund :-)
Danke
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  #7 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 19:05
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AW: Gebotene Handlung

hmm ... also anprüfen, einfach weil eine körperverletzung ja evtl schon durch anlegen des teiches entstanden sein könnte. begründen bzw. ablehnen dadurch, dass es dem schutzzweck der norm selbst nicht gerecht wird. ... ich weiss aber auch nicht wie ich des aufschreiben sollte =P
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Alt 20.09.2011, 18:11
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AW: Gebotene Handlung

Ich habe wohl die selbe Hausarbeit diese Semesterferien zu bearbeiten und mische mich deshalb dreisterweise einfach mal ein

Meine Gedanken zur HA:

-Die Frösche sind auf jeden fall wild lebend (steht übrigens im SV), der irrt sich aber diesbzgl., weil N ja davon ausgeht (auch wenn nix im SV dazu explizit) steht, dass sie fremd sind. --> Subsumtionsirrtum

-Weil die Fröschchen frei lebend sind und unter den Begriff der besonders geschützten Art fallen muss man doch eigentlich eine Strafbarkeit (?) des N nach § 44 I Nr. 1 BNatschG prüfen oder nicht, auch wenn die Prüfung nicht durchgeht, weil die Tiere ja nicht verletzt wurden.

-Ich würde das mit dem Teich-Anlegen als KV nicht prüfen, macht meiner Meinung nicht viel Sinn. Können ja auch prüfen, ob sich O's Mutter strafbar gemacht hat, indem sie ihn vor X Jahren geboren hat und er dann Jahre später den Teich angelegt hat...

Diese Angaben sind ohne Gewähr, ich weiß nicht, ob das was ich sage stimmt, ist nur ein wenig Brain-Storming .

Hätte aber auch noch ein paar Fragen an meine Mitstreiter:

-Ich habe bei O Strafbarkeit nach §§ 223, 13 I StGB geprüft, dabei stellt sich mir nun die Frage:
Liegt da ggf. eine rechtfertigende Pflichtenkollision vor (Naturschutz gegen die Bewahrung der körperliche Unversehrtheit des N)?
Ich habe weiter unten gelesen, dass das eben keine sei, worin soll die Handlungspflicht liegen?
Bin mir diesbzgl. unsicher, wäre sehr lieb, wenn mir da jemand einen Tipp geben könnte .

-Wenn das eine rechtfertigende Pflichtenkollision ist, wäre die ranghöhere Pflicht die Frösche oder die körperliche Unversehrtheit des N?
Habe in verschiedenen Artikeln nachgelesen, dass der Naturschutz vorrangig wäre, aber ich wollte mal nachfragen, ob auch andere zu dem selben Ergebnis gelangt sind.

Vielen Dank schonmal im Voraus.
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gebotene handlung, pflichtenkolision, unterlassen

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