Dies ist eine Diskussion zu Freiheitsberaubung /Züchtigungsrecht innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Freiheitsberaubung /Züchtigungsrecht Ich habe bezüglich dieser HA ein Problem, und zwar ob es sinnvoll erscheint, Freiheitsberaubung zu prüfen, wenn gar anzuprüfen? Da ich mir schwer vorstellen kann, dass die Maßnahmen von Dr. A gegenüber seinem Sohn dem Züchtigungsgesetz unterliegen, indem er B zur Überwachung seines Sohnes einstellte. Sachverhalt Dr. A will, dass sein inzwischen 14jähriger Sohn S, nach Aussagen seiner Geigenlehrerin äußerst begabt, Violinist wird. Seit zwei Jahren wächst jedoch bei S der Wunsch, Handball zu spielen und Automechaniker zu werden, was er durch entsprechende Praktika und Aushilfstätigkeiten vorzubereiten trachtet; außerdem will er auf Parties gehen. Des Geigenspiels und der ständigen Nörgelei seines Vaters ist er überdrüssig. Seine Mutter M war ursprünglich mit A einig. Unterdessen findet sie zwar, dass es A übertreibt, ermahnt S aber zur Folgsamkeit und bittet um Geduld sein Vater werde sich schon wieder einkriegen. A jedoch verbietet das Handballspiel wegen Gefährdung der Hände und lässt S immer schon nach Hause kommen, bevor die Party richtig losgegangen ist. Die Aushilfstätigkeiten verbietet er ebenfalls. S wendet sich an seine Lehrerin und fragt, was er tun solle. Die zuckt mit den Schultern und meint, da könne man nichts machen, aber er solle noch mal beim Jugendamt nachfragen. Dort wird ihm ausführlich erläutert, wie schwierig es sei, hier etwas zu tun, selbst wenn man gerichtliche Schritte ins Auge fasse. Er solle versuchen, seinen Vater zu einem gemeinsamen Gespräch zu bewegen. S lacht höhnisch: schon wenn er seinem Vater sage, dass er beim Jugendamt gewesen sei, werde dieser einen cholerischen Anfall bekommen. Und in solchen Momenten sei sein Vater, sowohl ihm wie der Mutter gegenüber, schon gewalttätig geworden. Dr. A stellt schließlich B ein, der S fortlaufend überwachen, zur Geigenlehrerin und zur Schule fahren und dort abholen soll. Als S eines Abends abhauen will, sucht B nach ihm, findet ihn am anderen Ende der Stadt und zwingt ihn ins Auto, mit dem er ihn sodann nach Hause bringt. Die Beziehung zwischen Vater und Sohn wird zunehmend hasserfüllt. M kann das nicht mehr mit ansehen und entschließt sich, sich von ihrem Ehemann zu trennen und mit S wegzuziehen. Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass mit A nicht mehr vernünftig zu reden sei und dass die Sorge um den Sohn gebiete, sich zu trennen. S ist darüber erleichtert und heißt den Plan gut. Als Dr. A am Fluchtabend überraschend früher nach Hause kommt und die Fluchtvorbereitungen bemerkt, verschließt er die Tür und steckt den Schlüssel ein. Dann nimmt er M ihr Handy ab und verschließt das Zimmer, in welchem das Telefon steht. Er äußert, dass er M aus dem Haus hinauslassen werde, S hingegen nicht. Er ruft den B an, dieser solle eine Flucht des S verhindern und sich vor dem Haus einstellen. M nimmt daraufhin den Revolver, den A in seiner Schreibtischschublade aufbewahrt, und schießt auf die Schulter des A zielend. In ihrer Aufregung zitternd trifft sie ihn jedoch tödlich. Sie nimmt den Schlüssel und verlässt das Haus mit S. Als B sich vor das abfahrende Auto stellt, gibt sie Gas. Sie will die für sie außerordentlich belastende Situation so schnell wie möglich hinter sich lassen. B wird schwer verletzt, wird jedoch im Krankenhaus vollständig wieder hergestellt. Strafbarkeit von B und M nach dem StGB? Straftatbestände des 28. Abschnittes des StGB (Gemeingefährliche Straftaten) sind nicht zu prüfen. Würde mich über Hilfe freuen. Grüsse Kerron |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Freiheitsberaubung ?!? | Schulrecht und Hochschulrecht | 22.05.2009 08:13 |
| Elterliches Züchtigungsrecht | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 10.02.2009 18:03 |
| züchtigungsrecht/Erziehungsrecht...HILFE | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 11.09.2006 07:42 |
| Erziehungsrecht/Züchtigungsrecht...Hilfe | Bürgerliches Recht allgemein | 04.09.2006 14:58 |
| Erziehungsrecht/Züchtigungsrecht...Hilfe | Betreuungsrecht | 04.09.2006 14:44 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios