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Freiheitsberaubung /Züchtigungsrecht

Dies ist eine Diskussion zu Freiheitsberaubung /Züchtigungsrecht innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten

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Alt 27.08.2006, 14:23
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Freiheitsberaubung /Züchtigungsrecht

Ich habe bezüglich dieser HA ein Problem, und zwar ob es sinnvoll erscheint, Freiheitsberaubung zu prüfen, wenn gar anzuprüfen? Da ich mir schwer vorstellen kann, dass die Maßnahmen von Dr. A gegenüber seinem Sohn dem Züchtigungsgesetz unterliegen, indem er B zur Überwachung seines Sohnes einstellte.

Sachverhalt
Dr. A will, dass sein inzwischen 14jähriger Sohn S, nach Aussagen seiner
Geigenlehrerin äußerst begabt, Violinist wird. Seit zwei Jahren wächst jedoch bei S
der Wunsch, Handball zu spielen und Automechaniker zu werden, was er durch
entsprechende Praktika und Aushilfstätigkeiten vorzubereiten trachtet; außerdem will
er auf Parties gehen.
Des Geigenspiels und der ständigen Nörgelei seines Vaters ist er überdrüssig. Seine
Mutter M war ursprünglich mit A einig. Unterdessen findet sie zwar, dass es A
übertreibt, ermahnt S aber zur Folgsamkeit und bittet um Geduld — sein Vater werde
„sich schon wieder einkriegen“. A jedoch verbietet das Handballspiel wegen
Gefährdung der Hände und lässt S immer schon nach Hause kommen, bevor die
Party richtig losgegangen ist. Die Aushilfstätigkeiten verbietet er ebenfalls.
S wendet sich an seine Lehrerin und fragt, was er tun solle. Die zuckt mit den
Schultern und meint, da könne man nichts machen, aber er solle noch mal beim
Jugendamt nachfragen. Dort wird ihm ausführlich erläutert, wie schwierig es sei, hier
etwas zu tun, selbst wenn man gerichtliche Schritte ins Auge fasse. Er solle
versuchen, seinen Vater zu einem gemeinsamen Gespräch zu bewegen. S lacht
höhnisch: schon wenn er seinem Vater sage, dass er beim Jugendamt gewesen sei,
werde dieser einen cholerischen Anfall bekommen. Und in solchen Momenten sei
sein Vater, sowohl ihm wie der Mutter gegenüber, schon gewalttätig geworden.
Dr. A stellt schließlich B ein, der S fortlaufend überwachen, zur Geigenlehrerin und
zur Schule fahren und dort abholen soll. Als S eines Abends abhauen will, sucht B
nach ihm, findet ihn am anderen Ende der Stadt und zwingt ihn ins Auto, mit dem er
ihn sodann nach Hause bringt.
Die Beziehung zwischen Vater und Sohn wird zunehmend hasserfüllt. M kann das
nicht mehr mit ansehen und entschließt sich, sich von ihrem Ehemann zu trennen
und mit S wegzuziehen. Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass mit A nicht mehr
vernünftig zu reden sei und dass die Sorge um den Sohn gebiete, sich zu trennen. S
ist darüber erleichtert und heißt den Plan gut.
Als Dr. A am „Fluchtabend“ überraschend früher nach Hause kommt und die
Fluchtvorbereitungen bemerkt, verschließt er die Tür und steckt den Schlüssel ein.
Dann nimmt er M ihr Handy ab und verschließt das Zimmer, in welchem das Telefon
steht. Er äußert, dass er M aus dem Haus hinauslassen werde, S hingegen nicht. Er
ruft den B an, dieser solle eine Flucht des S verhindern und sich vor dem Haus
einstellen. M nimmt daraufhin den Revolver, den A in seiner Schreibtischschublade
aufbewahrt, und schießt auf die Schulter des A zielend. In ihrer Aufregung zitternd
trifft sie ihn jedoch tödlich. Sie nimmt den Schlüssel und verlässt das Haus mit S.
Als B sich vor das abfahrende Auto stellt, gibt sie Gas. Sie will die für sie
außerordentlich belastende Situation so schnell wie möglich hinter sich lassen. B
wird schwer verletzt, wird jedoch im Krankenhaus vollständig wieder hergestellt.
Strafbarkeit von B und M nach dem StGB? Straftatbestände des 28.
Abschnittes des StGB (Gemeingefährliche Straftaten) sind nicht zu prüfen.

Würde mich über Hilfe freuen.

Grüsse Kerron
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