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Fahrkatenbetrug

Dies ist eine Diskussion zu Fahrkatenbetrug innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 12.07.2007, 10:40
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Exclamation Fahrkatenbetrug

...hätte jemand ein ticket 2x gestempelt, wäre daebei erwischt worden, auf die polizei geschleppt worden...versuchter betrug.

jetzt muss man mit anzeige rechnen und 70 eur so noch der bahn zahlen.

wie schwerfällig fällt so ein fahrkatenbetrug vor gericht denn aus?


danke für jede antwort im vorhinein.

lg K.
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Geändert von Katakomb (12.07.2007 um 12:08 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 11.10.2007, 09:32
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AW: Fahrkatenbetrug

Hallo ! Es kommt immer auf die Vorgeschichte an (Vorstrafen,Höhe des Verdienst etc.). Bei einem Ersttäter wird so ein Verfahren meist gegen Auflage (§ 153a StPO) eingestellt.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.12.2007, 22:45
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AW: Fahrkatenbetrug

Ohhhh
Schöne Weihnachten
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  #4 (permalink)  
Alt 11.12.2007, 23:36
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AW: Fahrkatenbetrug

Zitat:
Zitat von Katakomb
...hätte jemand ein ticket 2x gestempelt, wäre daebei erwischt worden, auf die polizei geschleppt worden...versuchter betrug.

jetzt muss man mit anzeige rechnen und 70 eur so noch der bahn zahlen.

wie schwerfällig fällt so ein fahrkatenbetrug vor gericht denn aus?


danke für jede antwort im vorhinein.

lg K.
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Da eine Kate ja in der Regel nicht mobil ist, würde ich den Betreiber der Kate zunächst einmal nach der Betriebserlaubnis fragen, die ihm gestattet, seine Kate an eine Bahn anzuhängen und dafür auch noch Tickets zu verkaufen.

Schwerfällig, hmmmm mal überlegen - kommt auf das Gewicht der ermittelnden Beamten und natürlich nicht zu vergessen seine Sportlichkeit an. Andererseits ist das bei Gericht nicht wiklich gefragt. Auch schwerfällige Beamte werden dort gehört.


(sorry, aber außer sarkastischen Bemerkungen fällt mir dazu nicht mehr ein - armes Deutschland Pisa hat wirklich recht!)

Axel.D
__________________
Audiatur et altera pars!
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  #5 (permalink)  
Alt 11.12.2007, 23:54
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AW: Fahrkatenbetrug

Grins !!!!!!
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  #6 (permalink)  
Alt 12.12.2007, 04:55
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AW: Fahrkatenbetrug

Mangels einer auf einer Irrtumserregung verursachten Vermögensverfügung scheidet Betrug aus.

Es kommt ein Vergehen gem. § 265a StGB in Frage.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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